Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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orte,  wenn  ihnen  zuvörberst  die  erforderlichen  Anzeigen  der  Ames-Steuer-Einnahmen  zugekeommen
  sind,  ebenfalls  innerhalb  eines  noch  zu  bestimmenden  und  genau  inne  zu  halcenden  Termins,
gutachtlichen  Verkrag  in  tabellarischer  Form  an  Unser  Ober-Stceuer-Collegium  zu  erstatten,
und  von  letzterem  weitere  Bescheidung  zu  erwarten.

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3.

Wenn  eine  Reclamation  nicht  Statt  gefunden  hat,  oder  sobald  uͤber  dieselbe  entschieben  ist,

tritt  das  regulirte  Firum,  vom  1sten  April  dieses  Jahres  an,  an  die  Stelle  der  bis  dahin  einzeln

zu  berechnen  gewesenen  Tranksteuern  vom  inländischen  Biere,  und  ist  in  den  weiter  unten  anzugebenden
  Terminen  jedesmal  unfehlbar  gebührend  einzurechnen.

4.

Da  die  gegenwaͤrtige  Fixirung  der  einzelnen  Landbrauereien  lediglich  nach  Maasgabe  der
dermaligen  Gangbarkeit  derselben  veranstaltet  wird,  so  kann  der  Umstand,  daß  für  eine  Brauerei
  ein  Trank-Sceuer-Firum  ausgeworfen  worden  ist,  nicht  als  Beweis  ihrer  Berechtigung  zur
Aus#bung  des  Brauurbars  gelten,  und  es  wird  dem,  während  der  Dauer  der  Firarion,  in  einem
  Brau--  oder  Ausschrote-Prozesse  unterliegenden  Theile,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,
entweder  das  ganze  Fixum,  oder  doch  ein  verhaͤltnißmaͤßiger  Theil  desselben  abgenommen,  und,
nach  Befinden,  dem  obsiegenden  Theile  zugetheilt  werden.

5.

In  Ansehung  derjenigen  Brauereien,  denen  gegenwaͤrtig  bereits  Trank-Steuer-Fixa  bewilli—
get  worden  sind,  hat  es  bei  den  festgesetzten  Fixationssummen  sein  Bewenden,  und  die  zuge—
standene  Fixation  wird  auf  die  Dauer  der  jetzigen  Bewilligung  ausdruͤcklich  ausgedehnt.  Es
haben  sich  aber  auch  diese  schon  fixirten  Brauereien  den,  im  Betreff  der  dermalen  fixirt  werdenden
Brauereien,  getroffenen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

6.

Die  Ausstellung  und  Abgabe  der  Ladezettel  bei  dem  Verschroten  des  Bieres,  so  wie  alle,
bei  der  einzelnen  Berechnung  der  Tranksteuern,  zeither  fuͤr  noͤthig  erachtete  Mittel  zur  Controlirung
  dieser  Abgabe,  werden  durch  die  Fixirung  derselben  uͤberfluͤßig,  und  sind  daher,  in  Ansehung
der  Ritterguts-  und  uͤbrigen  Landbrauereien,  vom  1sten  April  dieses  Jahres  an,  nicht  weiter  erforderlich.


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