Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

306  Anlage  38.

8  5.  Zu  einer  solchen  Pfändung  (8  4)  ist  nicht  nur  der  Besitzer  des  Grundstücks,  sondern
  auch  ein  jeder  befugt,  dem  ein  Nutzungsrecht  daran  zusteht.  Namens  des  Berechtigten
  kann  die  Pfändung  auch  von  denjenigen  Personen  vorgenommen  werden,  welchen
die  Aufsicht  über  das  Grundstück  aufgetragen  ist,  oder  die  zur  Familie  oder  zu  den  Dienstleuten
  der  Berechtigten  gehören.

8  6.  Die  abgepfändeten  Stücke  Vieh  haften  Hür  das  Pfandgeld,  den  entstandenen
Schaden  und  alle  durch  die  Pfändung  verursachten  Kosten.

§  7.  Sind  mehrere  Stücke  Vieh,  oder  ist  eine  ganze  Heerde  übergetreten,  so  dürfen
dennoch,  in  sofern  dies  ausführbar  ist,  nicht  mehr  Stücke  Vieh  gepfändet  werden,  als  erforderlich
  sind  um  die  durch  die  Beschädigung  entstandenen  Forderungen  zu  decken,  den
Beweis  der  Beschädigung  zu  sichern,  und  weiteren  Schaden  abzuwenden.

§  8.  Das  Pfandgeld  muß  von  dem  Besitzer  des  Viehes  an  den  Becchädigten  für  jedes
Stück  Vieh,  welches  übergetreten  ist,  und  zwar  selbst  dann  entrichtet  werden,  wenn  eine
Pfändung  nicht  geschehen  ist.

Das  Pfandgeld  beträgt:

1)  wenn  das  Vieh  betroffen  worden  ist  auf  besäeten  oder  bepflanzten  Aeckern,  in  Gärten,
Baumschulen,  Hopfenanlagen  oder  auf  Weinbergen,  auf  künstlich  gebauten  oder  auf
solchen  Wiesen  oder  mit  Futterkräutern  besäeten  Weiden,  welche  der  Besitzer  selbst
noch  mit  der  Hütung  verschont,  oder  die  derselbe  eingefriedigt  hat,  oder  auf  Dämmen,
Deichen,  Buhnen,  Deckwerken  oder  gedeckten  Sandflächen:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh  zwanzig  Silbergroschen:

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege,  ein  Schaf,  ein  Füllen  oder  1  Stück  Jungvieh  unter
zwei  Jahren,  acht  Silbergroschen;  "

c)fiir"ei11cGa11sodcreintückFederviehandererArt,einenSilbergroschen;»

2)  in  allen  andern  Fällen,  wohin  auch  das  unbefugte  Behüten  der  Wege,  Plätze,
Dorfstraßen  oder  Dorfanger  gehört:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh,  fünf  Silbergroschen;

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege,  ein  Schaf,  ein  Füllen  oder  ein  Stück  Jungvieh
unter  zwei  Jahren,  zwei  Silbergroschen;

)  für  eine  Gans  oder  ein  Stück  Federvieh  anderer  Art,  drei  Pfennige.

§  9.  Ist  jedoch  gleichzeitig  eine  Mehrzahl  von  Stücken  Vieh  übergetreten,  so  soll
der  Gesammtbetrag  des  zu  entrichtenden  Pfandgeldes:

a)  für  Pferde,  Esel,  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  und  Schafe,  unter  den  Voraussetzungen

des  §  8  Nr.  1  die  Summe  von  zwanzig  Thalern,  unter  denen  des  §  8,  Nr.  2
die  Summe  von  fünf  Thalern;

b)  für  Gänse  und  anderes  Federvieh,  unter  den  Voraussetzungen  des  §  8,  Nr.  1
die  Summe  von  zwei  Thalern,  und  unter  denen  des  §  8,  Nr.  2  die  Summe  von
fünfzehn  Silbergroschen,

nicht  übersteigen.

§  10.  Die  in  den  88  8  und  9  vorgeschriebenen  Sätze  des  Pfandgeldes  können  für
ganze  Kreise  auf  den  Antrag  der  Kreisstände,  für  einzelne  Feldmarken  aber  auf  den  Antrag
  der  Orts-Polizeibehörden  und  mit  Zustimmung  der  Gemeinden  durch  Verordnungen
der  Regierungen  verändert,  und  in  ihrem  Betrage  erhöht  oder  veringert  werden.  -.

§  11.  Das  Pfandgeld  vertritt  die  Stelle  des  Schadenersatzes.  Erachtet  jedoch  der
Beschädigte  dasselbe  hierzu  nicht  für  genügend,  so  steht  ihm  frei,  statt  des  Pfandgeldes  die  Ermittelung
  und  den  vollen  Ersatz  des  Schadens  zu  fordern;  außer  dem  letzteren  kann  er
aber  alsdann  in  den  Fällen  des  §  8,  Nr.  1  auch  noch  für  die  übergetretenen  Stücke  Vieh
das  geringere  Pfandgeld  (§  8,  Nr.  2  und  §°9)  verlangen.

§  12.  Das  Pfandgeld  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  einmal  zu  erlegen,  selbst
alsdann,  wenn  durch  den  Uebertritt  des  Viehes  auf  ein  Grundstück  mehrere  Personen,  z.
B.  der  Besitzer  und  ein  Nutzungsberechtigter,  in  ihren  Rechten  verletzt  worden  sind,  oder
wenn  sich  der  Uebertritt  zugleich  auf  mehrere  Grundstücke  verschiedener  Besitzer  erstreckt  hat.

§  13.  In  Fällen  der  im  §  12  bezeichneten  Art  gebührt  das  Pfandgeld  allein  demjenigen

  Beschädigten,  welcher  die  Pfändung  bewirkt,  oder  den  Uebertritt  zuerst  angezeigt
hat.  d  übrigen  Beschädigten  bleiben  aber  berechtigt,  den  Ersatz  ihres  Schadens  besonders
  zu  fordern.

Hat  ein  Feldhüter,  der  über  die  beschädigten  Grundstücke  die  Aufsicht  zu  führen  hatte
(50),  die  Pfändung  oder  die  Anzeige  bewirkt,  so  wird  das  Pfandgeld  zwischen  allen  Beschädigten
  gleichmäßig  getheilt.  ·-»  "

§  14.  Wer  vorsätzlich  unbefugter  Weise  auf  einem  fremden  Grundstücke  hütet,  ist
nicht  nur  zur  Erlegung  des  Pfandgeldes  und  zum  Schadenersatze  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  verbunden,  sondern  soll  überdies  mit  Geldbuße  von  einem  bis  zu  zwanzig
Thalern  bestraft  werden.  Z„  .

Die  verwirkte  Strafe  ist  zu  verdoppeln,  wenn  der  Frevel  zur  Nachtzeit  29,  30)
oder  an  Sonn=  und  Festtagen  verübt  wird,  oder  wenn  ein  wegen  Weidefrevels  Verurtheil-