306 Anlage 38.
8 5. Zu einer solchen Pfändung (8 4) ist nicht nur der Besitzer des Grundstücks, sondern
auch ein jeder befugt, dem ein Nutzungsrecht daran zusteht. Namens des Berechtigten
kann die Pfändung auch von denjenigen Personen vorgenommen werden, welchen
die Aufsicht über das Grundstück aufgetragen ist, oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten
der Berechtigten gehören.
8 6. Die abgepfändeten Stücke Vieh haften Hür das Pfandgeld, den entstandenen
Schaden und alle durch die Pfändung verursachten Kosten.
§ 7. Sind mehrere Stücke Vieh, oder ist eine ganze Heerde übergetreten, so dürfen
dennoch, in sofern dies ausführbar ist, nicht mehr Stücke Vieh gepfändet werden, als erforderlich
sind um die durch die Beschädigung entstandenen Forderungen zu decken, den
Beweis der Beschädigung zu sichern, und weiteren Schaden abzuwenden.
§ 8. Das Pfandgeld muß von dem Besitzer des Viehes an den Becchädigten für jedes
Stück Vieh, welches übergetreten ist, und zwar selbst dann entrichtet werden, wenn eine
Pfändung nicht geschehen ist.
Das Pfandgeld beträgt:
1) wenn das Vieh betroffen worden ist auf besäeten oder bepflanzten Aeckern, in Gärten,
Baumschulen, Hopfenanlagen oder auf Weinbergen, auf künstlich gebauten oder auf
solchen Wiesen oder mit Futterkräutern besäeten Weiden, welche der Besitzer selbst
noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat, oder auf Dämmen,
Deichen, Buhnen, Deckwerken oder gedeckten Sandflächen:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh zwanzig Silbergroschen:
b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder 1 Stück Jungvieh unter
zwei Jahren, acht Silbergroschen; "
c)fiir"ei11cGa11sodcreintückFederviehandererArt,einenSilbergroschen;»
2) in allen andern Fällen, wohin auch das unbefugte Behüten der Wege, Plätze,
Dorfstraßen oder Dorfanger gehört:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh, fünf Silbergroschen;
b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh
unter zwei Jahren, zwei Silbergroschen;
) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art, drei Pfennige.
§ 9. Ist jedoch gleichzeitig eine Mehrzahl von Stücken Vieh übergetreten, so soll
der Gesammtbetrag des zu entrichtenden Pfandgeldes:
a) für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, unter den Voraussetzungen
des § 8 Nr. 1 die Summe von zwanzig Thalern, unter denen des § 8, Nr. 2
die Summe von fünf Thalern;
b) für Gänse und anderes Federvieh, unter den Voraussetzungen des § 8, Nr. 1
die Summe von zwei Thalern, und unter denen des § 8, Nr. 2 die Summe von
fünfzehn Silbergroschen,
nicht übersteigen.
§ 10. Die in den 88 8 und 9 vorgeschriebenen Sätze des Pfandgeldes können für
ganze Kreise auf den Antrag der Kreisstände, für einzelne Feldmarken aber auf den Antrag
der Orts-Polizeibehörden und mit Zustimmung der Gemeinden durch Verordnungen
der Regierungen verändert, und in ihrem Betrage erhöht oder veringert werden. -.
§ 11. Das Pfandgeld vertritt die Stelle des Schadenersatzes. Erachtet jedoch der
Beschädigte dasselbe hierzu nicht für genügend, so steht ihm frei, statt des Pfandgeldes die Ermittelung
und den vollen Ersatz des Schadens zu fordern; außer dem letzteren kann er
aber alsdann in den Fällen des § 8, Nr. 1 auch noch für die übergetretenen Stücke Vieh
das geringere Pfandgeld (§ 8, Nr. 2 und §°9) verlangen.
§ 12. Das Pfandgeld ist in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erlegen, selbst
alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück mehrere Personen, z.
B. der Besitzer und ein Nutzungsberechtigter, in ihren Rechten verletzt worden sind, oder
wenn sich der Uebertritt zugleich auf mehrere Grundstücke verschiedener Besitzer erstreckt hat.
§ 13. In Fällen der im § 12 bezeichneten Art gebührt das Pfandgeld allein demjenigen
Beschädigten, welcher die Pfändung bewirkt, oder den Uebertritt zuerst angezeigt
hat. d übrigen Beschädigten bleiben aber berechtigt, den Ersatz ihres Schadens besonders
zu fordern.
Hat ein Feldhüter, der über die beschädigten Grundstücke die Aufsicht zu führen hatte
(50), die Pfändung oder die Anzeige bewirkt, so wird das Pfandgeld zwischen allen Beschädigten
gleichmäßig getheilt. ·-» "
§ 14. Wer vorsätzlich unbefugter Weise auf einem fremden Grundstücke hütet, ist
nicht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Schadenersatze nach den vorstehenden
Bestimmungen verbunden, sondern soll überdies mit Geldbuße von einem bis zu zwanzig
Thalern bestraft werden. Z„ .
Die verwirkte Strafe ist zu verdoppeln, wenn der Frevel zur Nachtzeit 29, 30)
oder an Sonn= und Festtagen verübt wird, oder wenn ein wegen Weidefrevels Verurtheil-