Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

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Nummer  66
W.

ordunungen  der  Demobilmachungskommissare  und  Aussbiie
  zu  halten,  die  ihrerseits  das  Einbdernehmen  mit  den
Näten  zu  pflegen  hoben.

Zu  allen  nötiagen  Anordnungen  sind  die  Demobilmachungskommissare
  vom  Reichs-Demobklmachungsamt  ermachtiat
  worden.

Sämtlichen  Landesreaierungen  sind  vorstehende  Nichtlinien
  mitaeteilt  worden  mit  der  Bitte,  für  das  belreffende
Staatsgebiet  sinngemäß  aleiche  Anordnungen  zu  treffen.

*  Entelgnungen  im  Interesse  der
wirtschaftlichen  Demobilmachung.

Auf  Enteignung  von  Genenständen,  die  von  dem  Demobilmachungsamt
  oder  in  dessen  Auftrag  im  Interesse  der
niirtschaftlichen  Demobilmachung  vorgenommen  werden,
fir  den  die  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung  über
der  Sicherftellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom
26.  April  1917  (RGGl.  S.  376)  und  vom  17.  Jannar  1918

(R  l.  S.  37)  entsprechende  Anwendung.
Berlin,  den  16.  November  1918.
Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung.
Koeth.

*  Demobilmachung
und  Zahlungsverkehr.
Zur  Durchführung  der  wirtschaftlichen  Demobilmachung
ist  die  Aufrechterhaltung  eines  geordnelen  Zahlungsverkehrs

  notwendig.  Das  Demobilmachungsamt  hat.  um  über
auftrotonde  Mißstände  sofort  unterrichtet  au  werden  und

die  orforderlichen  Maßnahmen  einkeiten  zu  können,  unter

Mitwirkung  des  Neichsschabamtos  und  der  Reichsbank,  und
unter  Zuziehung  von  Vertretern  der  Banken  —  je  eines
Arbeilgebers  und  eines  Angestellten  —  einen  belonderen
Ausschuß  gebildet.

*  Vertellung
der  freigewordenen  Heeresgüter.

Die  Verteikung,  der  Verkauf  und  die  Verwertung  der  bei
der  Temvobilisation  freigewordenen  und  freiwerdenden  reichseinenen
  Güter,  mit  Ausnahme  der  eigentlichen  Royzioffe,  ei-Holgen
  auch  nack  Gründung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche
  Demobilmachung  weiterhin  durch  das  im  Bereich
des  Reichschatzamts  bestehende  „Verwertungsamt  für  freiwerbende
  Heeres-,  Marine-  und  sonstige  reichseigene  Güter.“


Dem  Verwertungsamt  ist  die  Verfügung  über  sämtliche
Reichsgüter  dieser  Art,  auch  über  die  der  Marine  vorbehalten.
  Das  Amt  befindel  sich  in  Berlin  NW.  7,  Unter
den  Linden  78.

HVakerlangischder  Lilfsdlenft.
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Vaterländischer  Hilfsdienft

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nsebung  des  HRilfsdienstgesetges.

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*  Ruf
Aus  dem  Aufruf  des  Rates  der  Volksbeaufiragten  an  das
deutsche  Volk.

Vom  12.  November  1918,.

1.—6.  ·  .

7.  Das  Gesetz  über  den  Vaterländischen  Hilfsdienst  wird
tusgehoben,  mit  Ansnahme  der  sich  auf  die  Schlichtung
  von  Streitigkeiten  be  jehenden  Bestimmungen.

8.—-—9.

*  Kuflösung  des  Hilfsdienitgelettzes.
Bestimmungen  über  die  RHusschüffe.

NFRriogeminllterlum.  Kriegsamt.
Nr.  1066/18.  8  Hb.  vom  I4.  II.  191§.

Nachdem  die  neue  Renierung  durch  ihren  Aufruf  vom
12.  November  1918  unter  Nr.  7  daß  Gesetz  über  den  valerländischen
  Hilksdienst  mit  Ansnahme  der  sich  auf  die
Schlichtung  von  Streitigkeiten  beziehenden  Bestimmungen
aufgehoben  hat,  wird  für  die  auf  Grund  des  Hilfsdienstgesetzes
  gebildeten  Ausschüsfe  folgendes  angeordnet:

I.
Mit  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  hört
die  Funktion  der  Feststellungsansichüsse  nach  &  4  MAbs.  2
und  §  7  Abs.  4,  der  Zentralstelle  beim  Kriegsamt  und  der
Einberufungsausschüsse  gänzlich,  die  der  Schlichtungsausschüsse
  nach  8  9  auf.

II.

„Wenen  der  Funktion  der  Feststellungsausschüsse
  als  Beschwerdeinstanz  nach  §  15  der  Meldeverordnung
  vom  13.  November  1917  ergeht  voraussichtlich  noch
besondere  Verordnung:  insoweit  bleiben  die  Feslstellungsausschüsse
  zunächst  bestehen.  Bereits  anhängige,  aber  noch
nicht  entschiedene  Sachen  haben  einstweilen  zu  ruben.

III.

Bezüglich  des  Personals  der  Ausschüsse  gelten  folgende
  Anordnungen:

1.  Da  die  Schlichtungs-  und  Feftstellungsausschusse  zunächtt
aufrechterhalten  werden,  bleiben  sie  unter  Berücksichti-In
  der  unten  getroffenen  Bestimmungen  zunächst  be-Ehen.



2,  Für  die  Einberufungsagusschiisse:
A.  Vorsitzende:

a)  Soweit  sie  im  Nebenamt  töätig  sind,  hört  ihre
Tätigkeit  als  Vorsitzende  einfach  auf.

b)  Soweit  es  sich  um  Offiziere  handelt,  die  das  Amt
eines  Vorsibenden  im  Hauptamt  dverrichten,
treten  sie  sofdrt  zur  Verfügung  ihres  zuständigen
stelloertretenden  Generalkommandos  zuriück.  Ihre
etwaige  Demobilmachung  erfolgt  im  Rahmen  der
allgemeinen  Demobilmachung  durch  die  stellvertretenden
  Generalkommandos.

B.  Beisitzer:
Die  Tätigkeit  der  Beisitzer  hört  ohne  weiteres  auf.
C.  Sonstiges  Personal.

a)  Soweit  das  Personal  aus  Militärversonen
besteht,  sind  diese  durch  die  Kriegsamtstellen  dem
(**  Truppenteil,  von  dem  sie  überwiesen  sind,  zurückzuüiberweisen.
  Sie  unterliegen  alsdann  den  Bestimmungen
  über  die  allgemeinen  Demobilmachung.

b)  Was  das  Zivilper  sonal  anlangt,  so  ist  bei
seiner  Entlassung  zunächst  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  ein  Teil  des  Personals  noch  für  Aufräumungsarbeiten
  (Aufarbeiten  von  Akten  usw.)  gebraycht
  werden  wird.  Außerdem  soll  in  dankbarer
Anerkennung  der  treuen  Arbeit,  die  alle  diese
Kräfte  in  der  schweren  Zeit  der  Not  dem  Veaierlande
  geleistet  baben,  von  einer  sofortigen  Kündi-