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Nummer 66
W.
ordunungen der Demobilmachungskommissare und Aussbiie
zu halten, die ihrerseits das Einbdernehmen mit den
Näten zu pflegen hoben.
Zu allen nötiagen Anordnungen sind die Demobilmachungskommissare
vom Reichs-Demobklmachungsamt ermachtiat
worden.
Sämtlichen Landesreaierungen sind vorstehende Nichtlinien
mitaeteilt worden mit der Bitte, für das belreffende
Staatsgebiet sinngemäß aleiche Anordnungen zu treffen.
* Entelgnungen im Interesse der
wirtschaftlichen Demobilmachung.
Auf Enteignung von Genenständen, die von dem Demobilmachungsamt
oder in dessen Auftrag im Interesse der
niirtschaftlichen Demobilmachung vorgenommen werden,
fir den die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über
der Sicherftellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (RGGl. S. 376) und vom 17. Jannar 1918
(R l. S. 37) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 16. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
Koeth.
* Demobilmachung
und Zahlungsverkehr.
Zur Durchführung der wirtschaftlichen Demobilmachung
ist die Aufrechterhaltung eines geordnelen Zahlungsverkehrs
notwendig. Das Demobilmachungsamt hat. um über
auftrotonde Mißstände sofort unterrichtet au werden und
die orforderlichen Maßnahmen einkeiten zu können, unter
Mitwirkung des Neichsschabamtos und der Reichsbank, und
unter Zuziehung von Vertretern der Banken — je eines
Arbeilgebers und eines Angestellten — einen belonderen
Ausschuß gebildet.
* Vertellung
der freigewordenen Heeresgüter.
Die Verteikung, der Verkauf und die Verwertung der bei
der Temvobilisation freigewordenen und freiwerdenden reichseinenen
Güter, mit Ausnahme der eigentlichen Royzioffe, ei-Holgen
auch nack Gründung des Reichsamts für die wirtschaftliche
Demobilmachung weiterhin durch das im Bereich
des Reichschatzamts bestehende „Verwertungsamt für freiwerbende
Heeres-, Marine- und sonstige reichseigene Güter.“
Dem Verwertungsamt ist die Verfügung über sämtliche
Reichsgüter dieser Art, auch über die der Marine vorbehalten.
Das Amt befindel sich in Berlin NW. 7, Unter
den Linden 78.
HVakerlangischder Lilfsdlenft.
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Vaterländischer Hilfsdienft
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nsebung des HRilfsdienstgesetges.
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* Ruf
Aus dem Aufruf des Rates der Volksbeaufiragten an das
deutsche Volk.
Vom 12. November 1918,.
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7. Das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst wird
tusgehoben, mit Ansnahme der sich auf die Schlichtung
von Streitigkeiten be jehenden Bestimmungen.
8.—-—9.
* Kuflösung des Hilfsdienitgelettzes.
Bestimmungen über die RHusschüffe.
NFRriogeminllterlum. Kriegsamt.
Nr. 1066/18. 8 Hb. vom I4. II. 191§.
Nachdem die neue Renierung durch ihren Aufruf vom
12. November 1918 unter Nr. 7 daß Gesetz über den valerländischen
Hilksdienst mit Ansnahme der sich auf die
Schlichtung von Streitigkeiten beziehenden Bestimmungen
aufgehoben hat, wird für die auf Grund des Hilfsdienstgesetzes
gebildeten Ausschüsfe folgendes angeordnet:
I.
Mit dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes hört
die Funktion der Feststellungsansichüsse nach & 4 MAbs. 2
und § 7 Abs. 4, der Zentralstelle beim Kriegsamt und der
Einberufungsausschüsse gänzlich, die der Schlichtungsausschüsse
nach 8 9 auf.
II.
„Wenen der Funktion der Feststellungsausschüsse
als Beschwerdeinstanz nach § 15 der Meldeverordnung
vom 13. November 1917 ergeht voraussichtlich noch
besondere Verordnung: insoweit bleiben die Feslstellungsausschüsse
zunächst bestehen. Bereits anhängige, aber noch
nicht entschiedene Sachen haben einstweilen zu ruben.
III.
Bezüglich des Personals der Ausschüsse gelten folgende
Anordnungen:
1. Da die Schlichtungs- und Feftstellungsausschusse zunächtt
aufrechterhalten werden, bleiben sie unter Berücksichti-In
der unten getroffenen Bestimmungen zunächst be-Ehen.
2, Für die Einberufungsagusschiisse:
A. Vorsitzende:
a) Soweit sie im Nebenamt töätig sind, hört ihre
Tätigkeit als Vorsitzende einfach auf.
b) Soweit es sich um Offiziere handelt, die das Amt
eines Vorsibenden im Hauptamt dverrichten,
treten sie sofdrt zur Verfügung ihres zuständigen
stelloertretenden Generalkommandos zuriück. Ihre
etwaige Demobilmachung erfolgt im Rahmen der
allgemeinen Demobilmachung durch die stellvertretenden
Generalkommandos.
B. Beisitzer:
Die Tätigkeit der Beisitzer hört ohne weiteres auf.
C. Sonstiges Personal.
a) Soweit das Personal aus Militärversonen
besteht, sind diese durch die Kriegsamtstellen dem
(** Truppenteil, von dem sie überwiesen sind, zurückzuüiberweisen.
Sie unterliegen alsdann den Bestimmungen
über die allgemeinen Demobilmachung.
b) Was das Zivilper sonal anlangt, so ist bei
seiner Entlassung zunächst darauf Rücksicht zu
nehmen, daß ein Teil des Personals noch für Aufräumungsarbeiten
(Aufarbeiten von Akten usw.) gebraycht
werden wird. Außerdem soll in dankbarer
Anerkennung der treuen Arbeit, die alle diese
Kräfte in der schweren Zeit der Not dem Veaierlande
geleistet baben, von einer sofortigen Kündi-