der öffentlichen Aemter und deren Folgen. 383
Selbstverständlich ist, dass auf diese Weise keineswegs alle Staatsgeschäfte
besorgt werden können, sondern nur ein bestimmter Theil derselben,
und dass also neben dieser Art von Beamten immer auch noch
andere Aemtereinrichtungen vorhanden sein müssen. Nur solche Angelegenbeiten,
welche ausschliesslich einen bestimmten Bezirk oder eine bestimmte
Oertlichkeit gemeinschaftlich betreffen, können so besorgt werden, weil nur
bier eine solche Verbindung von eigenem und gemeinschaftlichem Interesse
vorhanden ist, dass sich regelmässig eine Bereitwilligkeit Befihigter zu
unentgeldlicher Besorgung vorfindet; für alle Geschäfte, welche die Gesammtheit
der Staatsangehörigen gleichmässig oder die Regierung als
solche betreffen, oder deren Besorgungskreis sich über ein weites Gebiet
erstreckt, müssen eigentliche Staatsbeamte bestimmt sein. Auch können
ganz untergeordnete, rein mechanischo und für niedrig angesehene Dienste
Freiwilligen nicht zugemuthet werden; selbst wenn diese nicht den höheren
Gesellschaftsklassen angehören sollen, darf nicht vergessen werden, dass es
sich von Ehrenämtern handelt. Im Uebrigen liegt es in der Natur der
Sache, dass auch die Amtshandlungen der freiwilligen Beamten von dem
Staate anerkannt und von ihm mit seiner Macht aufrecht erhalten werden.
Nur eine untergeordnete Frage ist es denn, ob der mit einer Amtshandlung
der freiwilligen Beamten unzufriedene Bürger sich an die Gerichte oder an
Staatsbehörden der Verwaltungsrechtspflege, vielleicht der einfachen Verwaltung,
zu wenden habe. In dem Wesen der freiwilligen und unentgeltlichen
Besorgung gemeinschaftlicher Geschäfte liegt kein Entscheidungsgrund
weder für das Eine, noch für das Andere, sondern es muss hier nach den
allgemeinen Grundsätzen verfahren werden, welche in den betreffenden
Staaten hinsichtlich des Recurswesens überhaupt gelten.
Die beiden Modalitäten der Einrichtung haben manche gemeinschaftliche
Eigenschaften, gute sowohl, als schlimme; aber in nicht unwichtigen
Dingen besteht allerdings in Betreff ihrer Wirkung eine wesentliche Verschiedenheit.
Gemeinschaftliche Eigenschaften dürften folgende sein. — Vor Allem
ist es sicher nur lobenswerth, dass Verwalter von Angelegonheiten, welche
unmittelbar unter dem Blicke des Beamten liegen und ihm in allen ihren
Beziehungen persönlich bekannt sind, mehr die Sache selbst als die Form
zu beachten geneigt sein werden, im Gegensatze mit einer nur äusserlichen
Bebandlungsweise, in welche berufsmässige Beamte leicht verfallen. Theils
liegt ihnen daran, dass jede Frage in einer bestimmten, ihrer Auffassung
nach zweckmässigen, Weise erledigt werde, theils sind sie wohl auch mit
den Formen nicht genauer bekannt und legen kein grosses Gewicht auf
sie. Nicht zu übersehen ist dabei, dass ihnen die Mittel des zu einer Ausgabe
anzuhaltendon Bezirkes bekannt sind, und dass sie im Zweifel bei der