Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

der  öffentlichen  Aemter  und  deren  Folgen.  383

Selbstverständlich  ist,  dass  auf  diese  Weise  keineswegs  alle  Staatsgeschäfte
  besorgt  werden  können,  sondern  nur  ein  bestimmter  Theil  derselben,
  und  dass  also  neben  dieser  Art  von  Beamten  immer  auch  noch
andere  Aemtereinrichtungen  vorhanden  sein  müssen.  Nur  solche  Angelegenbeiten,
  welche  ausschliesslich  einen  bestimmten  Bezirk  oder  eine  bestimmte
Oertlichkeit  gemeinschaftlich  betreffen,  können  so  besorgt  werden,  weil  nur
bier  eine  solche  Verbindung  von  eigenem  und  gemeinschaftlichem  Interesse
vorhanden  ist,  dass  sich  regelmässig  eine  Bereitwilligkeit  Befihigter  zu
unentgeldlicher  Besorgung  vorfindet;  für  alle  Geschäfte,  welche  die  Gesammtheit
  der  Staatsangehörigen  gleichmässig  oder  die  Regierung  als
solche  betreffen,  oder  deren  Besorgungskreis  sich  über  ein  weites  Gebiet
erstreckt,  müssen  eigentliche  Staatsbeamte  bestimmt  sein.  Auch  können
ganz  untergeordnete,  rein  mechanischo  und  für  niedrig  angesehene  Dienste
Freiwilligen  nicht  zugemuthet  werden;  selbst  wenn  diese  nicht  den  höheren
Gesellschaftsklassen  angehören  sollen,  darf  nicht  vergessen  werden,  dass  es
sich  von  Ehrenämtern  handelt.  Im  Uebrigen  liegt  es  in  der  Natur  der
Sache,  dass  auch  die  Amtshandlungen  der  freiwilligen  Beamten  von  dem
Staate  anerkannt  und  von  ihm  mit  seiner  Macht  aufrecht  erhalten  werden.
Nur  eine  untergeordnete  Frage  ist  es  denn,  ob  der  mit  einer  Amtshandlung
der  freiwilligen  Beamten  unzufriedene  Bürger  sich  an  die  Gerichte  oder  an
Staatsbehörden  der  Verwaltungsrechtspflege,  vielleicht  der  einfachen  Verwaltung,
  zu  wenden  habe.  In  dem  Wesen  der  freiwilligen  und  unentgeltlichen
  Besorgung  gemeinschaftlicher  Geschäfte  liegt  kein  Entscheidungsgrund
weder  für  das  Eine,  noch  für  das  Andere,  sondern  es  muss  hier  nach  den
allgemeinen  Grundsätzen  verfahren  werden,  welche  in  den  betreffenden
Staaten  hinsichtlich  des  Recurswesens  überhaupt  gelten.

Die  beiden  Modalitäten  der  Einrichtung  haben  manche  gemeinschaftliche
  Eigenschaften,  gute  sowohl,  als  schlimme;  aber  in  nicht  unwichtigen
Dingen  besteht  allerdings  in  Betreff  ihrer  Wirkung  eine  wesentliche  Verschiedenheit.


Gemeinschaftliche  Eigenschaften  dürften  folgende  sein.  —  Vor  Allem
ist  es  sicher  nur  lobenswerth,  dass  Verwalter  von  Angelegonheiten,  welche
unmittelbar  unter  dem  Blicke  des  Beamten  liegen  und  ihm  in  allen  ihren
Beziehungen  persönlich  bekannt  sind,  mehr  die  Sache  selbst  als  die  Form
zu  beachten  geneigt  sein  werden,  im  Gegensatze  mit  einer  nur  äusserlichen
Bebandlungsweise,  in  welche  berufsmässige  Beamte  leicht  verfallen.  Theils
liegt  ihnen  daran,  dass  jede  Frage  in  einer  bestimmten,  ihrer  Auffassung
nach  zweckmässigen,  Weise  erledigt  werde,  theils  sind  sie  wohl  auch  mit
den  Formen  nicht  genauer  bekannt  und  legen  kein  grosses  Gewicht  auf
sie.  Nicht  zu  übersehen  ist  dabei,  dass  ihnen  die  Mittel  des  zu  einer  Ausgabe
  anzuhaltendon  Bezirkes  bekannt  sind,  und  dass  sie  im  Zweifel  bei  der