Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 21
1 4 X
auch etwa gewerbsmäßig betriebene Straß zum Handwerksbetriebe
gerechnet.
Wenn die Revision endlich noch anregt, ob die bestrittene Forderung nicht
etwa aus „Dienstleistungen“ im Sinne der Nr. 7 des § 196 BGB. erwachsen
und daher dennoch bis zur Klagezustellung verjährt gewesen sei, so kann sie auch
damit keinen Erfolg haben. Nach Wortlaut und Sinn will diese Gesetzesstelle
neben den Forderungen für Besorgung fremder Geschäfte die Forderungen
der nicht zu den eigentlichen Handwerkern nach Herkommen gerechneten kleineren
Gewerbetreibenden für rein persönliche, ohne Verwendung von Rohstoffen und
Waren geleistete Tätigkeit treffen. Dies geht deutlich aus der Begründung
zum BGB. (Motive Bd. 1 S. 303) hervor, woselbst als Beispiele solcher
Gewerbetreibender: die Stellenvermittler, Gesindevermieter, Lohndiener,
Wäscherinnen, Dienstmänner, Fremdenführer aufgezählt sind.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Gesetz bei dem Ausdrucke „Leistung
von Diensten“ in Nr. 7 des § 196 BGB. nicht überhaupt reine Dienstverträge
nach §§ 611 ff. im Gegensatze zu den Werkverträgen, die in 88 631 ff.
BGB. behandelt sind, im Auge hat, in keinem Falle können große Straßenbauunternehmungen,
wobei, wie im gegebenen Falle, Leistungen im Werte von
vielen tausend Mark bedungen sind und wozu außer Rohstoff= und Warenlieferungen
und höheren wissenschaftlichen und technischen Vorarbeiten die Beschäftigung
einer größeren Zahl von Fuhrwerken, Handarbeitern u. s. w. notwendig
ist, zu Dienstleistungen im Sinne der mehrerwähnten Nr. 7 gerechnet
werden. Dies verbietet auch schon der oben besprochene Grundgedanke des
Gesetzes, wonach im allgemeinen nur alltäglich vorkommende Forderungen
des kaufmännischen und Gewerbebetriebs der kurzen Verjährung unterliegen sollen.
Freilich hat das vorerwähnte Urteil des III. Civilsenats des Reichsgerichts
vom 31. Januar 1905 Bohrungen, die zu bergbaulichen Zwecken vorgenommen
wurden, zu Dienstleistungen, wie sie § 196 Nr. 7 BGB. erwähnt, gerechnet.
Indessen kann dieses Urteil wegen des ihm zugrunde liegenden abweichenden
Sachverhalts, der anderen Art und des viel kleineren Umfangs der darin
berücksichtigten Leistungen, dem hier erkennenden Senate weder Anlaß geben,
von seiner in vorstehendem dargelegten Meinung abzugehen, noch etwa die
Entscheidung der vereinigten Civilsenate über diese Frage einzuholen. VII. Civilsenat
Nr. 409/04. Urteil vom 31. März 1905.
B. Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Eivilsachen).
Civilprozeß; Freiwilkige Gerichtsbarkeit.
Gerichtlicher Vergleich. Erfordernisse. Kosten einer vom Vormund
eingelegten Beschwerde. .
Der frühere Vormund der 1893 unehelich geborenen Tochter Anna
Maria der Dienstmagd Anna H. von B. erhob 1894 bei dem Amtsgerichte R.
gegen den Arbeiter Adam L. in Pf. als Vater des Mündels eine Klage, mit
der er Anerkennung der Vaterschaft, Zahlung von Unterhaltsleistungen und
namens der Mutter Entrichtung einer Kindbettkostenentschädigung verlangte. Zu
dem auf 29. März 1894 angesetzten Termin erschien die Mutter Anna H. ohne
den Vormund. Zwischen der Mutter und dem Beklagten wurde zunächst über
die erhobenen Ansprüche verhandelt, ohne daß dabei einer Vertretung des Vormundes
durch die Mutter Erwähnung geschah, dann kam „vor= und obervormundschaftliche
Genehmigung vorausgesetzt“ ein Vergleich dahin zu Stande,
daß Adam 2. sich verpflichtete, für das Kind „auf dessen 14 erste Lebensjahre