Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

392  Buch  1V.  Das  Recht  der  Urkunden.

angeblichen  Aussteller  erwerben,  auch  der  nicht,  der  von  der  Unechtheit  der
Urkunde  oder  der  Ungültigkeit  der  Ausstellung  nichts  gewußt  hat  und  nichts
hat  wissen  können.

Beispiele  s.  unten  S.  397.

2.  Die  zweite,  im  Grunde  gleichfalls  selbstverständliche  Voraussetzung  ist,
daß  die  Urkunde  von  einer  andern  Person  als  dem  Aussteller  erworben  wird.

a)  Hält  man  sich  lediglich  an  den  herkömmlichen  Wortlaut  der  Inhaberschuldverschreibung,
  so  sollte  man  meinen,  daß  unter  dem  „Erwerbe“  der  Urkunde
  in  dem  hier  maßgeblichen  Sinn  weiter  nichts  als  der  Erwerb  ihrer  tatsächlichen
  „Inhabung“  zu  verstehn  sei.  Doch  ist  diese  Annahme  nach  zwei
Richtungen  hin  falsch.

a)  Erstens  läßt  das  Gesetz  den  tatsächlichen  Inhaber  der  Urkunde  als
Gläubiger  des  Forderungsrechts  aus  der  Schuldverschreibung  nur  für  den  Regelfall
  gelten,  spricht  ihm  dagegen  ausdrücklich  das  Gläubigerrecht  in  dem  Fall
ab,  daß  ihm  nachweislich  das  Recht  fehlt,  über  die  Urkunde  zu  verfügen
(793  1  Satz  1).

6)  Zweitens  ist  anzunehmen,  daß  demjenigen,  der  nachweislich  das  Recht
hat,  über  die  Urkunde  zu  verfügen,  aber  der  tatsächlichen  Inhabung  der  Urkunde
  darbt,  das  Gläubigerrecht  aus  der  Urkunde  nicht  gänzlich  fehlt,  sondern
daß  ihm  nur,  so  lange  er  der  Inhabung  entbehrt,  der  Regel  nach  die  Ausübung
  seines  Gläubigerrechts  versagt  ist.

Beispiel.  A.  hat  dem  B.  eine  diesem  gehörige  von  C.  ausgestellte  Inhaberschuldverschreibung
  gestohlen.  Hier  ist  Inhaber  der  Urkunde  der  Dieb  A.  Trotzdem  ist  zweifellos,
daß  A.  nicht  Gläubiger  des  C.  geworden  ist.  Andrerseits  ist  nicht  anzunehmen,  daß  es  an
einem  Gläubiger  zurzeit  gänzlich  fehle.  Vielmehr  wird  der  Bestohlene  B.  nach  wie  vor  als
Gläubiger  anzusehn  sein,  obschon  er  der  Regel  nach  sein  Gläubigerrecht  erst  auszuüben
vermag,  wenn  er  die  Inhabung  der  Urkunde  zurückerlangt  hat.

Die  Fortdauer  des  Gläubigerrechts  in  der  Person  eines  Gläubigers,  der  der  Inhabung
der  Urkunde  zu  Unrecht  entbehrt,  zeigt  sich  praktisch  z.  B.  darin,  daß  solch  ein  Gläubiger
gegebenenfalls  einen  Arrest  gegen  den  Aussteller  erwirken  kann.  Siehe  auch  die  freilich  nur
für  Orderschuldverschreibungen  geltende  Regel  in  HGB.  365  II.

b)  Hiernach  gibt  es  Fälle,  in  denen  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung
Nichtgläubiger,  der  Nichtinhaber  Gläubiger  aus  der  Schuldverschreibung  ist,
jener  weil  ihm  das  Recht  der  Verfügung  über  die  Urkunde  fehlt,  dieser  weil
ihm  das  Recht  der  Verfügung  über  die  Schuldurkunde  zusteht.  Maßgebend
für  das  Gläubigerrecht  aus  der  Urkunde  ist  also  nicht  allein  die  Inhabung,
sondern  neben  ihr  auch  das  Recht  der  Verfügung  über  die  Urkunde.

a)  „Inhaber“  ist,  wer  tatsächlich  in  der  Lage  ist,  die  Urkunde  persönlich
oder  durch  einen  Vertreter  dem  Aussteller  vorzulegen.  Der  Begriff  der  „Inhabung“
  in  dem  hier  fraglichen  Sinn  fällt  also  nicht  etwa  mit  dem  Begriff
des  Besitzes,  sei  es  des  unmittelbaren,  sei  es  des  mittelbaren,  zusammen  und

1)  Gierke,  D.  PrRR.  2  S.  171.