Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zweiter  Teil.  Einleitung.  $  71.  229

Staates  zu  richten  hat.  Den  Staaten  stehen  über  die  Kommunalverbände
  weitgehende  Aufsichtsrechte  zu.

Die  Gliederung  Elsaß-Lothringens  ist  analog  der  der  Einzelstaaten,


5.  Die  Schutzgebiete  sind  keine  Bestandteile  des  Reichsgebietes,
  sondern  Nebenländer  des  Reiches,  über  welche  diesem
eine  territoriale  Herrschaft  zusteht®.  Der  Inbegriff  der  Hoheitsrechte,
  welche  das  Reich  in  den  Schutzgebieten  besitzt,  wird  als
Schutzgewalt  bezeichnet.  [Die  Schutzgewalt  ist  eine  vollentwickelte
  Staatsgewalt.]  Neben  dem  Reiche  sind  die  einheimischen
Häuptlinge  und  in  Neu-Guinea  war  bis  zum  1.  April  1899  eine
Kolonialgesellschaft  zur  Ausübung  von  Hoheitsrechten  befugt.
Soweit  derartige  Rechte  in  Betracht  kommen,  steht  dem  Reiche
nur  eine  Oberhoheit  zu.  Die  deutschen  Schutzgebiete  sind  keine
selbständigen  Subjekte  des  öffentlichen  Rechts,  sondern  Objekte
der  Reichsherrschaft!°.  Als  Schutzgebiete  können  aber  nur  diejenigen
  Gebietsteile  angesehen  werden,  welche  das  Reich  tatsäch-Jich
  seiner  Herrschaft  unterworfen  hat.  Dagegen  sind  die  sogenannten
  Interessensphären  (das  „Hinterland“  der  Kolonien)  lediglich
  der  fortschreitenden  Okkupation  des  Reiches  vorbehalten;  es
hängt  von  tatsächlichen  Machtverhältnissen  ab,  ob  und  wie  weit
das  Reich  hier  Hoheitsrechte  auszuüben  imstande  ist!!,

®  Die  Beziehungen  zwischen  dem  Reiche  und  den  Schutzgebieten  sind
also  staatsrechtlicher  Natur.  Vgl.  G.  Meyer,  Staatsrechtliche  Stellung
‚der  deutschen  Schutzgebiete  67  fl.;  v.  Stengel  in  Ann,D.R.  (1895)  613  ff.;
Laband,  Staatsrecht  2  265  ff.,  Kl.  A.  196  f.;  Bornhak,  Arch.  Öff.R.  28;  R.  Adam,
ebenda  6  285  fi.;  v.  Stengel,  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(1901)  82  £.:  Anschütz,  Enzykl.  119  ff.;  v.  Poser  und  Groß-Naedlitz,  Die  rechtliche
  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete  (1903).  Anderer  Ansicht:  Pann,
Das  Recht  der  deutschen  Schutzherrlichkeit  (Wien  1887)  38  und  Joel  in
Ann.D.R.  (1887)  195,  welche  das  Verhältnis  für  ein  völkerrechtliches
erklären.  —  Nach  Rehm,  Allgem.  Staatsl.  77ff.,  163  ff.  sollen  die  Schutzebiete

  „besondere  Staaten“,  und  zwar  „Nebenländer“,  „Nebenstaaten“  des
Reiches  sein.  Rosenberg  in  Ann.D.R.  (1908)  657  ff.  will  auf  die  Schutzgebiete
  seinen  besonderen  Begriff  des  „Territoriums“  (vgl.  vorige  Anm.)
‚anwenden.

0  Übereinstimmend:  Jellinek,  Über  Staatsfragmente  (in  der  Heidelberger
  Festgabe  1896)  273.  [Auch  Rehm  stimmt  biermit  überein.  Er  hält
ferner  —  vgl.  die  vorige  Anm.  —  die  Schutzgebiete  für  „besondere  Staaten“,
aber  für  solche,  denen,  als  Ausnahme  von  der  Regel,  die  Rechtspersönlichkeit
  fehlt.  Sie  seien  nicht  Subjekte,  sondern  lediglich  Objekte  einer  Staatsewalt,

  nämlich  der  Reichsgewalt:  Staatsl.  164.  Gegen  Rehm:  Jellinek,
Staats)  159  Anm.  1.]

11  Übereinstimmend:  Laband,  Staatsr.  2  277;  Rehm,  Staatsl,  83  ff.;
v.  Stengel,  Rechtsverbältnisse  der  Schutzgebiete  4,  55  ff.;  v.  Liszt,  Völkerrecht
  82,  83;  v.  Hoffmann,  Einführung  in  das  deutsche  Kolonialrecht  16,  19  £.,
und  Z.  f.  Kolonialpolitik  8  449.  Dagegen  will  Zorn,  Reichsstaater.  1  566  ff.
zwischen  Schutzgebiet  und  Interessensphäre  keinen  rechtlichen,  sondern
nur  einen  tatsächlichen  Unterschied  anerkennen,  insofern  in  ersterem
die  Staatsgewalt  bereits  aufgerichtet,  in  letzterem  vorerst  nur  die  rechtliche
Möglichkeit  dafür  geschaffen  sei.  Wie  Zorn  auch  Florack,  Schutzgebiete
(1905)  7  und  Albert  Zorn  in  der  Deutschen  Kolonialztg.  (1906)  66.  Dem  ist