Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

97

6.
Die  Strafverfügung  —  der  nach  Besinden  eine  kurze  Sacherörterung,

welche  jedoch  die  Grenzen  der  notwendigsten  Feststellungen  nicht  zu  überschreiten
braucht,  vorauszugehen  hat  —  uum  schriftlich  mitkelst  einer  in  urkundlicher  Form
vollzogenen  Auefertigung  zugestellt  werden  und

oder

1.  die  Beschaffenheit  der  Uebertretung  unter  Angabe  der  Zeit  und  des
Ortes  ihrer  Verübung,

2.  die  angewendete  Strafvorschrift,

3.  die  Beweismittel,  auf  welche  sich  die  Annahme  der  strafbaren  Handlung
stützt.

4.  die  Festsetzung  der  Gelbstrafe,  der  für  den  Fall  der  Unbeibringlichkeit
derselben  an  deren  Stelle  tretenden  Haft  und  der  etwa  verwirkten
Einziehung,  sowie  des  zu  zahlenden  Kostenbetrages,

5.  die  Angabe  der  Frist,  binnen  welcher  und  der  Kasse,  au  welche  Geldstrase
  und  Kosten  zu  erlegen  sind,

6.  endlich  die  Eröffnung  enthalten,  daß  wider  die  Strafverfügung  ein
Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nicht  zulässig  sei,  daß  der
Beschuldigte  aber  gegen  die  Strafverfügung  innerhalb  einer  Woche  nach
deren  Zustellung  bei  dem  Stadtgemeindevorstand  schriftlich  oder  mündlich,
  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  schriftlich  oder  beim  Gerichtsschreiber
  desselben  zu  Protokoll  auf  gerichtliche  Entscheidung
antragen  könne,  daß  aber,  falls  ein  solcher  Antrag  binnen  dieser  Frist
nicht  erfolge,  die  Strafverfügung  gegen  den  Beschuldigten  vollstreckbar
werde.

66.

I.  In  Bezug  auf  eine  Verfügung  mit  einer  Straffestsebung  im  Maße  von

1  bis  15  Mark  inkl.  oder  entsprechender  Haft  genügt  zum  Nachweise  der

Zustellung  entweder

a)  die  Seiten  eines  Gemeindebeamten  mündlich  oder  schriftlich  zu  den
Akten  abgegebene  Versicherung,  daß  die  Aufgabe  zur  Post  unter  Anfügung
  einer  Zustellungsurkunde  bewirkt  sei  und  der  Wiedereingang
dieser  durch  den  bestellenden  Boten  der  Postanstalt  ordnungsmäßig
ausgefüllten  Urkunde

5)  die  von  einem  verpflichteten  Gemeindebeamten  mündlich  oder  schriftlich
zu  den  Akten  abgegebene  Versicherung,  daß  er  die  Zustellung  bewirkt
habe  und  zwar  an  den  Beschuldigten  selöst  oder  an  einen  erwachsenen,

15“