Full text : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Kurfürst  Augusts  Constitutionen.  67

heimischen  Rechts  bei  zweckmäßiger  Benutzung  des  römischen,  gewann
  sich  dasselbe  bald  auch  außerhalb  Kursachsens  in  verschiedenen
  Ländern  Anerkennung  und  Einfluß.  Aus  deuselben
Berathungen  gingen  noch  zwei  andere  Constitutionsreihen  hervor,
  die  Constitutioncs  separatac,  Iuderungen  im  Lehenswesen,
Milderungen  rücksichtlich  des  Diebstahls,  der  Tortur  und  des
Wildfrevels  betressend,  welche  ihres  bedenklichen  Inhalts  wegen
anfangs  geheim  gehalten  und  erst  1643  veröffentlicht  wurden,
und  die  Constitutiones  ineditnc,  welche  überhaupt  nicht  zu  gesetzlichem
  Abschluß  gelangten  1).

Doch  blieb  auch  der  Widerspruch  gegen  die  neue  Ordnung
nicht  aus;  er  ging  diesmal  von  den  Städten  aus,  die  ungehalten
  über  ihre  Ausschließung  von  den  Berathungen  waren
und  für  den  Bestand  ihrer  abweichenden  Localstatuten  fürchteten.
Freiberg,  das  von  Alters  her  im  Besitz  der  bedeutendsten  Rechtseigenthümlichkeiten
  war,  beantwortete  die  Zusendung  der  Constitutionen
  mit  einem  Protest  gegen  dieselben,  wurde  aber  von
Craco  mit  seiner  gewöhnlichen  Heftigkeit  abgefertigt:  „Etliche
Städte  hätten  ein  grob  unvernünftig  Recht,  welches  auch  gegen
die  Nalur  liese,  und  eben  dieses  sollte  nun  ausgehoben  sein;
namentlich  sei  das  freiberger  Erbrecht  grob,  viehisch,  unmenschlich
  und  unbillig  und  seines  Erachtens,  weil  es  dem  Walde  nahe,
aus  Böhmen  in  diese  herrlichen  Lande  geflohen,  derowegen  man
es  ausrotten  müsse“;  um  die  Berufung  auf  die  landesherrliche
Confirmation  der  Stadtrechte  zurückzuweisen,  genügte  ihm  die
Bemerkung,  dieselbe  sei  von  den  alten  Fürsten  „aus  Alberkeit“

1)  Vgl.  Schletter,  Die  Constitutionen  Kurfürst  Augusts  von
Sachsen  vom  Jahre  1572  (1857).  Als  im  Jahre  1599  die  sogenaunten
Consultationes  Coustitutionum  Sazonicarum  per  Schneidewin,  Wesenbeck
  ct  Thoming,  Tom.  1  bei  Schsuwetter  in  Frankfurt  erschicnen,  erwirkten
  die  leipziger  Dikasterien  sofort  von  dem  Administrator  Friedrich
  Wilhelm  ein  Verbot  des  Buchs,  weil  darin  sowohl  die  geheim  zu
haltenden  Constilutiones  #separatac  als  auch  die  vertraulichen  Vorberathungen
  der  sächstschen  Rechtsgelehrten  und  andercs  „ausspargirt“
seien.  Doch  scheint  es  nicht  lange  bcachtct  worden  zu  sein.  Ebendas.,
S.  147.

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