Versorgung der Invaliden, 471
das Kriegsministerium, und insbesondere dessen Militär-Oek i rt t, sodann
nach Massgabe der Dienstzeit der zu pensionirenden Offciere dere Pension entweder auf
Lebenszeit oder nur auf einige Jahre den gesetzlichen Bestimmungen gemilss anweisen,
3. Auf Grund des Mir') gehaltenen Vortrages bestimme Ich unter Aufhebung der
ontgegenstehenden Vorschriften des Militär-Pensions-Reglements und der zur Ausführung
desselben erlassenen Ordres Folgendes:
1) Bei einer Dienstzeit unter 15 Jahren ist die Berechtigung der Officiere und
Militär-Beamten auf lebenslängliche Pension von dem Nachweise abhäugig, dass die
Uufühigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch eine unmittelbar in demselben erlittene
Beschädigung herbeigeführt worden ist.
2) Bei einer Dienstzeit von 15 Jahren und darüber wird die Pensions-Berechtigung
der Ofßciere und Militär-Beamten durch den Nachweis der Unfähigkeit zur Fortsetzung
des Dienstes begründet.
. 3. In den anliegenden Nachweisungen baben Wir für alle Dienststellen der
Offciere und Militärbeamten in der Armee die Normal-Pensionssätze und deren Erhöhnng
nach den Dienstjahren, ingleichen die, davon zum Pensionsfonds zu entrichtenden
Beiträge festgesetzt. Für alle übrigen Beamten, welche aus dem MilitEr-Etat besoldet
werden, und nicht bestimmt sind, den Truppen in's Feld zu folgen, finden die Grundsätze
des Civil-Pensions-Reglements Anwendung.
$. 4. Die Normal-Pension ist lediglich an die Charge geknüpft, welche der zu
Pensionirende bei den Feldtruppen oder in einer etatsmässigen Stelle ausser denselben
erdient hat. Eine Beförderung über den Etat, sowie die blose Charakter-Erhöhung
während des Dienstes, wenn damit nicht die Bewilligung des etatsmässigen Gehalts
verbunden war, oder Charakter-Erhöhung beim Ausscheiden aus dem Dienste gewäbren
daher keinen höheren, als den bei den 'Truppen erdienten Pensions-Anspru
Zusatz. Ich?) finde Mich bewogen, zur Beseitigung der erhobenen Zweifel über
den Anspruch eines Offhciers auf die normalmässige Pension mit Rücksicht auf den
Zeitraum, innerhalb dessen eine Charge von dem zu Pensionirenden bekleidet ist, hierdurch
festzusetzen; dass nur nach dem Verlauf eines Dienstjahrs nach der Beförderung
in eine höhere Charge oder nach dem Aufrücken in ein höheres Gehalt, und wenn der
betreffende Officier in diesem Dienstjahr eine Truppenübung mitgemacht hat, der Anspruch
auf die normalmässige Pension der zuletzt bekleideten Charge oder der letzten
Gehalts-Kategorie begründet werden kann. Andernfalls darf nur die Pension nach der
vorigen Charge oder Kategorie gewährt werden.
$. 4. Das niedrigste Majorsgehalt in einer etatsmässigen Stelle giebt hiernach
schon den Anspruch auf die Normalpension des Majors. Der Major und Oberstlieutenant
in einer nicht etatsmässigen Stelle, der das volle Gehalt des regimentirten Stabsofüciers
seiner Waffe bezieht, Sat mit diesem auf die Normalpension gleichen Anspruch.
Besiebt er nicht das volle Gehalt, aber mehr als das Gehalt eines Rittmeisters oder
Kapitäns 1. Klasse, so werden Wir bei der Dienstentlassung jedesmal bestimmen, zu
welcher Kategorie er zu rechnen sei. Bezieht er jedoch nur das Kapitäns- oder Rittmeisters-Gehalt,
so steht ibm auch nur die Pension eines solchen zu, und er entrichtet
daher auch nur den Pensionsbeitrag eines Kapitäns oder Rittmeisters 1. Klasse. Mit
der Beförderung zum Obersten aber soll der Anspruch auf die Pension eines Regiments-Kommandeurs
verbunden sein. Der General-Major mit dem Gehalt seines Grades hat
den Pensions- Anspruch eines Brigade-Kommandeurs seines Ranges. Der General-Lieutenant
mit dem Gehalt dieses Grades den eines General-Majors, der Divisions-Kommandeur
ist.
$. 5. Jeder sus dem Dienst bei den Feldtruppen ausgeschiedene Officier nimmt
den darin erworbenen Pensions-Anspruch in ein anderes Dienstverhältniss mit, in welchem
die Erhöhen des ursprünglichen Pensionssatzes durch die fornere Dienstzeit begründet
Die Anstellung bei Invalidan-Kompagnien und Invaliden -Häusern ist dagegen
als Versorgung anzusehen und der Aufenthalt dabei kann eine Erhöhung des Pensions-Anspruches
nicht begründen.
8. 6. Der durch die Dienstzeit ‚erworbene höchste Pensionssatz kann den Betrag
des bezogenen reinen Gehalts niemals übersteigen.
8. 7. Der nachgewiesene Pensionsanspruch lässt zugleich den Antrag zu:
a) auf Anstellung bei Garnisontruppen oder der Gendarmerie;
b) auf Versorgung bei Invalidenhäusern und Invaliden-Kompagnien, oder
c) im Civildiens
und derselbe wird bei Anerkennung des Anspruchs nach den Umständen und der Qualifikation
lifikation zugestanden werden.
na Allerh. Kab.-Ord. vom 28. April 1859 ad 1 und 2
2) Allerh. Kab.-O. vom 31. December 1828.