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ter Sudzeit durch die Landgerichte, mittelst
geeigneter Bestellung, soll vorgenommen,
und so lange ein Vorrath an Schenkbier vorhanden
ist, das Ausschenken und der Verkauf
des Märzenbiers nicht darf gestattet werden.
Sollte sich enedecken, daß Schenkbier nebst
dem Märzenbier, oder ersteres um den Saz
des Märzenbiers verleitgegeben wird, so tritt
die Konfiskarion des Schenkbiers, und sonst
geeignete Bestrafung ein. München den 7.
August r807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Kreiherr von Weschs.
Rainprechter.
—
(Dle Rücklassenschaften der Armen in der Provinz
Neuburg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Do eine vieljährige Erfahrung bewährte,
daß viele Scheinarme selbst bei der genauesten
Aufsicht der Polizei= Behörden ständiges
Almosen aus den Armen= Iustituten und
Pfründen von den Sltiftungen zu erschleichen
wissen, und diese Unterstüzungen mehrere
Jahre hindurch zum Nachtheil der Mehrbedürftigen
genießen, wodurch nicht nur der
Wille der Stifter vereitelt, sondern auch der
wahre Arme zum gerechten Aergerniß des Publikums
gefährdet wird, so hat man sich zur
Entfernung dieses Uebelstandes bewogen gesunden,
Nachseeheudes zu verordnen:
1. Bei Sterbfällen der Armen, so von
einem Armen-JInstitute, Armen= Kasse oder
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aus einer milden Stistung Almosen bezogen
haben, wird hiemie den berreffenden königlichen
Landgerichten und Pollzei= Aemtern die
Obsignation,, Inventurs= und ganze Räcklassenschafts
= Abhandlung übertragen, und
werden
2. diese Aemter angewiesen, bei der Aufnahme
der Armen in die Armen-Institute,
oder in Pfründen-Bezüge, wenn die Pfründen
nicht Familien= Glieder der Slifter besizen,
das ganze bekannte Vermögen genauest
zu verzeichnen, die Rücklassenschaften nach
ihrem Tode wieder aufzunehmen, und vonselben,
unter obiger Ausnahme der Familien-Pfründen
in Fällen, wo keine bedürftigen Deszendenten
r. Grades oder Ehegatten vorhanden
sind, so viel den Armen-Instituten, Seiftungen,
Pfründen und Krankenhäusern, unter
Benehmung mit den betrefsenden Verwaltungen,
vergüter werden solle, wie viel die
verstorbenen Individuen gedachten Wohlthatigkeits-Institucen
gekostet haben.
Sämtliche königliche Landgerichte und Polizei
Aemter haben auf diese Rücklassenschaften
genauest zu wachen, und jährlich
hierorts berichtlich anzuzeigen, wie hoch sich
die Entschddigungs-Summen belaufen, s
auf vorgeschriebene Art für die betreffenden
Institute acquirirt wurden. Meuburg den
12. August 1807.
Koͤnigliche Landes-Direktion..
in Neuburg.
Graf von Tassis.
von Heckel.