Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1369

ter  Sudzeit  durch  die  Landgerichte,  mittelst
geeigneter  Bestellung,  soll  vorgenommen,
und  so  lange  ein  Vorrath  an  Schenkbier  vorhanden
  ist,  das  Ausschenken  und  der  Verkauf
des  Märzenbiers  nicht  darf  gestattet  werden.

Sollte  sich  enedecken,  daß  Schenkbier  nebst
dem  Märzenbier,  oder  ersteres  um  den  Saz
des  Märzenbiers  verleitgegeben  wird,  so  tritt
die  Konfiskarion  des  Schenkbiers,  und  sonst
geeignete  Bestrafung  ein.  München  den  7.
August  r807.

Königliche  Landes-Direktion
in  Baiern.
Kreiherr  von  Weschs.
Rainprechter.

—

 

(Dle  Rücklassenschaften  der  Armen  in  der  Provinz
Neuburg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Do  eine  vieljährige  Erfahrung  bewährte,
daß  viele  Scheinarme  selbst  bei  der  genauesten
Aufsicht  der  Polizei=  Behörden  ständiges
Almosen  aus  den  Armen=  Iustituten  und
Pfründen  von  den  Sltiftungen  zu  erschleichen
wissen,  und  diese  Unterstüzungen  mehrere
Jahre  hindurch  zum  Nachtheil  der  Mehrbedürftigen
  genießen,  wodurch  nicht  nur  der
Wille  der  Stifter  vereitelt,  sondern  auch  der
wahre  Arme  zum  gerechten  Aergerniß  des  Publikums
  gefährdet  wird,  so  hat  man  sich  zur
Entfernung  dieses  Uebelstandes  bewogen  gesunden,
  Nachseeheudes  zu  verordnen:

1.  Bei  Sterbfällen  der  Armen,  so  von
einem  Armen-JInstitute,  Armen=  Kasse  oder

—

137%

aus  einer  milden  Stistung  Almosen  bezogen
haben,  wird  hiemie  den  berreffenden  königlichen
  Landgerichten  und  Pollzei=  Aemtern  die
Obsignation,,  Inventurs=  und  ganze  Räcklassenschafts
  =  Abhandlung  übertragen,  und
werden

2.  diese  Aemter  angewiesen,  bei  der  Aufnahme
  der  Armen  in  die  Armen-Institute,
oder  in  Pfründen-Bezüge,  wenn  die  Pfründen
  nicht  Familien=  Glieder  der  Slifter  besizen,
  das  ganze  bekannte  Vermögen  genauest
zu  verzeichnen,  die  Rücklassenschaften  nach
ihrem  Tode  wieder  aufzunehmen,  und  vonselben,
  unter  obiger  Ausnahme  der  Familien-Pfründen
  in  Fällen,  wo  keine  bedürftigen  Deszendenten
  r.  Grades  oder  Ehegatten  vorhanden
sind,  so  viel  den  Armen-Instituten,  Seiftungen,
  Pfründen  und  Krankenhäusern,  unter
  Benehmung  mit  den  betrefsenden  Verwaltungen,
  vergüter  werden  solle,  wie  viel  die
verstorbenen  Individuen  gedachten  Wohlthatigkeits-Institucen
  gekostet  haben.

Sämtliche  königliche  Landgerichte  und  Polizei
  Aemter  haben  auf  diese  Rücklassenschaften
  genauest  zu  wachen,  und  jährlich
hierorts  berichtlich  anzuzeigen,  wie  hoch  sich
die  Entschddigungs-Summen  belaufen,  s
auf  vorgeschriebene  Art  für  die  betreffenden
Institute  acquirirt  wurden.  Meuburg  den
12.  August  1807.

Koͤnigliche  Landes-Direktion..

in  Neuburg.
Graf  von  Tassis.
von  Heckel.