Internationales Privat-, Straf= und Verwaltungsrecht usw. 231
wenn man sich die Mühe gibt, zu untersuchen, welche Partikularrechte die einzelnen Schriftsteller
vorzugsweise vor Augen hatten, und wenn man dabei bedenkt, daß germanische und
römische Auffassung, z. B. des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, eine verschiedene Geltung
des territorialen Rechts bedingen können.
Auf dem Boden der Statutentheorie, wie wir jene Theorie kurz wohl nennen dürfen,
stehen wie der Coder Maximilianeus Bavaricus von 1756 so auch das Preußische Allgemeine
Landrecht, der Code civil und das Osterreichische Bürgerliche Gesetzbuch, und selbst in neuester
Zeit begegnet man in der nicht-deutschen Literatur wie in den Urteilen nicht-deutscher Gerichtshöfe
(namentlich auch der französischen) Ausführungen darüber, ob ein Gesetz als Personaloder
Realstatut usw. zu betrachten sei. Freilich will man damit nicht sowohl die Frage entscheiden,
ob der betreffende Rechtssatz über Personen oder Sachen oder Handlungen Bestimmung
gebe, als vielmehr die Frage der extraterritorialen oder nicht-extraterritorialen Wirksamkeit
des Rechtssatzes, und bei genauerer Untersuchung findet man, daß schließlich die Statutentheorie
da, wo sie noch festgehalten wird, oft nur eine äußere Einkleidung bildet für die nach
Einzelerwägungen der Zweckmäßigkeit, nach Untersuchungen über den Willen des Gesetzgebers
getroffene Entscheidung, freilich auch, daß sie, wie bei dem Festhalten unklarer oder mehrdeutiger
Terminologie leicht der Fall ist, nicht selten in gefährlicher Weise irreführt.
§ 5. Gegenwärtige Theorien. Schon im 18. Jahrhundert blieben einzelnen
Schriftstellern die Schwächen der Statutentheorie nicht verborgen, und später versuchte z. B.
Eichhorn (Einleitung in das deutsche Privatrecht. 1. Aufl. 1823) mittels des (auf einem
fehlerhaften Zirkel beruhenden) Prinzips des Schutzes wohlerworbener Rechte in Verbindung
mit einer weitreichenden Anerkennung der Wirksamkeit der Lex domicilii der Parteien wie
der freiwilligen Unterwerfung der Beteiligten ein System des internationalen Privatrechts
zu konstruieren. Aber erst C. G. v. Wächter erwies in einem umfangreichen, geistreichen
Aufsatze (Archiv für die zivilistische Praxis, Bd. 24 u. 25. 1841/42), der zugleich an der älteren
romanistischen und deutschen Literatur gründlich Kritik übte, die innere Haltlosigkeit der
Statutentheorie und die zahllosen Widersprüche und Inkonsequenzen ihrer Vertreter und stellte
als neues Prinzip den Satz auf, daß einerseits der über einen Rechtsstreit urteilende Richter
zwar stets gebunden sei an den erklärten Willen des Gesetzgebers, dessen Organ er nur sei,
daß aber anderseits Sinn und Geist der einzelnen Rechtsnorm über ihre
Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zum Auslande in Beziehung
stehen, entscheide. Wenn auch Wächter, zu einseitig von romanistischen
Anschauungen ausgehend, dem germanistischen Rechtssysteme nicht gerecht wird, auch
ausländische Literatur und Praxis nicht berücksichtigt, so war doch die verkehrte scholastische
Methode abgestreift und der richtige Ausgangspunkt angedeutet, freilich noch nicht mit genügender
Klarheit und insbesondere verdunkelt und beeinträchtigt durch den von Wächter
gleichzeitig aufgestellten und in sehr weitem Umfange benutzten Satz, daß im Zweifel der
Richter lediglich die Gesetze seines eigenen Landes (die sogenannte Lex fori) anzuwenden habe.
Wächters Aufsatz erlangte nur eine wesentlich kritische, negative Bedeutung. Was
er als Sinn und Geist des Gesetzes bezeichnet hatte, erschien zu unbestimmt und subjektiv, und
der zuletzt angeführte irrige Satz, der dem inländischen Rechte gegenüber dem ausländischen
eine allzu abwehrende, fast feindliche Stellung anwies, mußte in vielfachen Beziehungen zu
unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Dagegen hat Savigny — der weniger bedeutende Versuch, das internationale Privatrecht
zu konstruieren, von Schäffner (Entwicklung des internationalen Privatrechts 1841)
kann hier nicht kritisiert werden — unter Zurückweisung der von Wächter für die Anwendung
der lex kori aufgestellten Präsumtion den völkerrechtlichen Hintergrund des internationalen
Privatrechts, „die völkerrechtliche Gemeinschaft“ hervorhebend, das internationale Privatrecht
auf den Satz zu gründen unternommen, es sei für jedes Rechtsverhältnis dasjenige Rechtsgebiet
aufzusuchen, welchem dieses Rechtsverhältnis seiner eigentümlichen Natur nach angehört
oder unterworfen ist, oder, wie ein mehr bildlicher Ausdruck lautet, das Rechtsgebiet, in welchem
das Rechtsverhältnis seinen Sitz hat. Zugleich begann Savigny, französische und englischnordamerikanische
Literatur für das internationale Privatrecht nutzbar zu machen und einzelne