Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Internationales  Privat-,  Straf=  und  Verwaltungsrecht  usw.  231

wenn  man  sich  die  Mühe  gibt,  zu  untersuchen,  welche  Partikularrechte  die  einzelnen  Schriftsteller
  vorzugsweise  vor  Augen  hatten,  und  wenn  man  dabei  bedenkt,  daß  germanische  und
römische  Auffassung,  z.  B.  des  Erbrechts,  des  ehelichen  Güterrechts,  eine  verschiedene  Geltung
des  territorialen  Rechts  bedingen  können.

Auf  dem  Boden  der  Statutentheorie,  wie  wir  jene  Theorie  kurz  wohl  nennen  dürfen,
stehen  wie  der  Coder  Maximilianeus  Bavaricus  von  1756  so  auch  das  Preußische  Allgemeine
Landrecht,  der  Code  civil  und  das  Osterreichische  Bürgerliche  Gesetzbuch,  und  selbst  in  neuester
Zeit  begegnet  man  in  der  nicht-deutschen  Literatur  wie  in  den  Urteilen  nicht-deutscher  Gerichtshöfe
  (namentlich  auch  der  französischen)  Ausführungen  darüber,  ob  ein  Gesetz  als  Personaloder
  Realstatut  usw.  zu  betrachten  sei.  Freilich  will  man  damit  nicht  sowohl  die  Frage  entscheiden,
  ob  der  betreffende  Rechtssatz  über  Personen  oder  Sachen  oder  Handlungen  Bestimmung
gebe,  als  vielmehr  die  Frage  der  extraterritorialen  oder  nicht-extraterritorialen  Wirksamkeit
  des  Rechtssatzes,  und  bei  genauerer  Untersuchung  findet  man,  daß  schließlich  die  Statutentheorie
  da,  wo  sie  noch  festgehalten  wird,  oft  nur  eine  äußere  Einkleidung  bildet  für  die  nach
Einzelerwägungen  der  Zweckmäßigkeit,  nach  Untersuchungen  über  den  Willen  des  Gesetzgebers
getroffene  Entscheidung,  freilich  auch,  daß  sie,  wie  bei  dem  Festhalten  unklarer  oder  mehrdeutiger
  Terminologie  leicht  der  Fall  ist,  nicht  selten  in  gefährlicher  Weise  irreführt.

§  5.  Gegenwärtige  Theorien.  Schon  im  18.  Jahrhundert  blieben  einzelnen
Schriftstellern  die  Schwächen  der  Statutentheorie  nicht  verborgen,  und  später  versuchte  z.  B.
Eichhorn  (Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht.  1.  Aufl.  1823)  mittels  des  (auf  einem
fehlerhaften  Zirkel  beruhenden)  Prinzips  des  Schutzes  wohlerworbener  Rechte  in  Verbindung
mit  einer  weitreichenden  Anerkennung  der  Wirksamkeit  der  Lex  domicilii  der  Parteien  wie
der  freiwilligen  Unterwerfung  der  Beteiligten  ein  System  des  internationalen  Privatrechts
zu  konstruieren.  Aber  erst  C.  G.  v.  Wächter  erwies  in  einem  umfangreichen,  geistreichen
Aufsatze  (Archiv  für  die  zivilistische  Praxis,  Bd.  24  u.  25.  1841/42),  der  zugleich  an  der  älteren
romanistischen  und  deutschen  Literatur  gründlich  Kritik  übte,  die  innere  Haltlosigkeit  der
Statutentheorie  und  die  zahllosen  Widersprüche  und  Inkonsequenzen  ihrer  Vertreter  und  stellte
als  neues  Prinzip  den  Satz  auf,  daß  einerseits  der  über  einen  Rechtsstreit  urteilende  Richter
zwar  stets  gebunden  sei  an  den  erklärten  Willen  des  Gesetzgebers,  dessen  Organ  er  nur  sei,
daß  aber  anderseits  Sinn  und  Geist  der  einzelnen  Rechtsnorm  über  ihre
Anwendung  auf  Rechtsverhältnisse,  die  zum  Auslande  in  Beziehung
  stehen,  entscheide.  Wenn  auch  Wächter,  zu  einseitig  von  romanistischen
  Anschauungen  ausgehend,  dem  germanistischen  Rechtssysteme  nicht  gerecht  wird,  auch
ausländische  Literatur  und  Praxis  nicht  berücksichtigt,  so  war  doch  die  verkehrte  scholastische
Methode  abgestreift  und  der  richtige  Ausgangspunkt  angedeutet,  freilich  noch  nicht  mit  genügender
  Klarheit  und  insbesondere  verdunkelt  und  beeinträchtigt  durch  den  von  Wächter
gleichzeitig  aufgestellten  und  in  sehr  weitem  Umfange  benutzten  Satz,  daß  im  Zweifel  der
Richter  lediglich  die  Gesetze  seines  eigenen  Landes  (die  sogenannte  Lex  fori)  anzuwenden  habe.

Wächters  Aufsatz  erlangte  nur  eine  wesentlich  kritische,  negative  Bedeutung.  Was
er  als  Sinn  und  Geist  des  Gesetzes  bezeichnet  hatte,  erschien  zu  unbestimmt  und  subjektiv,  und
der  zuletzt  angeführte  irrige  Satz,  der  dem  inländischen  Rechte  gegenüber  dem  ausländischen
eine  allzu  abwehrende,  fast  feindliche  Stellung  anwies,  mußte  in  vielfachen  Beziehungen  zu
unbefriedigenden  Ergebnissen  führen.

Dagegen  hat  Savigny  —  der  weniger  bedeutende  Versuch,  das  internationale  Privatrecht
  zu  konstruieren,  von  Schäffner  (Entwicklung  des  internationalen  Privatrechts  1841)
kann  hier  nicht  kritisiert  werden  —  unter  Zurückweisung  der  von  Wächter  für  die  Anwendung
der  lex  kori  aufgestellten  Präsumtion  den  völkerrechtlichen  Hintergrund  des  internationalen
Privatrechts,  „die  völkerrechtliche  Gemeinschaft“  hervorhebend,  das  internationale  Privatrecht
auf  den  Satz  zu  gründen  unternommen,  es  sei  für  jedes  Rechtsverhältnis  dasjenige  Rechtsgebiet
  aufzusuchen,  welchem  dieses  Rechtsverhältnis  seiner  eigentümlichen  Natur  nach  angehört
oder  unterworfen  ist,  oder,  wie  ein  mehr  bildlicher  Ausdruck  lautet,  das  Rechtsgebiet,  in  welchem
das  Rechtsverhältnis  seinen  Sitz  hat.  Zugleich  begann  Savigny,  französische  und  englischnordamerikanische
  Literatur  für  das  internationale  Privatrecht  nutzbar  zu  machen  und  einzelne