Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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schen  Regierung  allein  zu,  welche  übrigens  sowohl  bezüglich  der  Speziallinie  der
Bahn,  wie  bezuͤglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  innerhalb  des
Mecklenburgischen  Staatsgebietes  etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Die  Anlage  von  Sicherheitsstreifen  und
Bahnbefriedigungen  für  den  im  Mecklenburgischen  Gebiete  belegenen  Theil  der
Linie  soll  in  demjenigen  Umfange  stattfinden,  in  welchem  derartige  Anlagen  zum
Schutze  der  Adjazenten  der  in  das  Preußische  Gebiet  entfallenden  Strecke  der
Bahn  für  erforderlich  erachtet  werden  sollten.  Es  soll  aber  auch  hierbei  auf  die
Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung  thunlichst  Rücksicht  genommen  werden.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegen,  Brücken,  Uebergängen,  Triften  und  Wasserzügen
betreffen,  bleibt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  6  des  Mecklenburgischen
Expropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  der  Großherzoglichen  Regierung  innerhalb
  Ihres  Gebietes  vorbehalten.  Ebenso  verbleibt  Derselben  auch  die  Bestimmung
über  die  Anlage  von  Zufuhrwegen  zu  den  Bahnhöfen.

Es  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Kosten  der  Herstellung,  Unterhaltung  und
Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit  diese  Wege  außerhalb  der
Bahnhäfe  liegen,  nicht  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Last  fallen.  Die  aus  F.  6
des  Expropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  sich  ergebenden  Verpflichtungen
der  Eisenbahnverwaltung  werden  hierdurch  indeß  nicht  berührt.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,
Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  innerhalb
des  Mecklenburgischen  Staatsgebietes  von  der  Großherzoglichen  Regierung  für  erforderlich
  erachtet  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  es  müssen  aber  in  derartigen
Fällen  von  der  Großherzoglichen  Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst,
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Im  Uebrigen  soll  die  gesammte  Bahn  von  Stralsund  bis  Rostock  sowohl
in  ihrer  baulichen  Ausführung  als  in  ihren  Betriebseinrichtungen  als  eine  einheitliche
Anlage  gelten  und  die  Behandlung  derselben  innerhalb  beider  Staatsgebiete  eine
gleichmäßige  sein.

Artikel  Drei.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderliche  Breite  zu  geben  und  zur
Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Artikel  Vier.

Für  die  bei  Ausführung  der  Vorarbeiten  den  betheiligten  Grundbesitzern
etwa  zugefügten  Schäden  und  Nachtheile  ist  den  Beschädigten  angemessene  Vergütung
  zu  gewähren.

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