Sachbeschädigung.
rieden 973,135, im Krieg 2,618,312
ann betragen würde. Es find 19 Armeekorps
formiert. Zum Zweck der Militärverwaltung
ist das russische Reich in
14 Militärbezirke eingeteilt. Kriegsmarine.
Die Gesamtstärke der Kriegsslotte
betrug 1880: 389 Schiffe mit 836
Geschützen, darunter die baltische Flotte
mit 24 und die Flotte des Schwarzen
Meers mit 4 Panzerschiffen. Dazu kommen
die Flotte des Kaspischen Meers, die
Aralflottille und die sibirische Flottille. Das
Personal bestand aus 4041 Offizieren
und 26,153 Mann. Die Flagge ist weiß,
durch ein blaues Kreuz diagonal geteilt,
die Flagge der Kauffahrteischiffe weiß,
blau, rot in horizontalen Streifen. Die
Landesfarben sind Schwarz, Orange und
Weiß. Das Reichswappen ist ein
schwarzer, zweiköfiger Adler, das Zepter
in der rechten, den Reichsapfel in der linken
Klaue haltend, auf der Brust das
moskowitische Wappen (St. Georg zu
Pferde, den Lindwurm durchbohrend).
Der Adler befindet sich auf einem gold-503
nen Schild, über welchem die Kaiserkrone
schwebt. Der zweiköpfige Adler ist dem
byzantinischen Reichswappen entnommen
und zwar von dem Zaren Ti III.,
welcher die griechische Prinzessin Sophia
zur Gemahlin hatte.
Vgl. Pauly, Description ethnographique
des peuples de la Russie (1862);
Baer und Helmersen, Beiträge zur
Kenntnis des russischen Reichs (183
1873, 26 Bde.); Sarauw, Das russische
Reich (1873); Derselbe, Die russische
Heeresmacht (1875); Hoffmeister, Das
europäische Rußland (1877); Wallace,
Rußland (a. d. Engl., 3. Aufl. 1880);
„Russia and England from 187 ⁊
(2. Aufl. 1880) und folgende Werke eines
anonymen Verfassers: „Aus der Petersburger
Gesellschaft (4. Aufl. 1875),-Neue
Bilder aus der Petersburger Gesellschaft-(1874),
Alan vor und nach dem
Kriege (1879), = Von Nikolaus I. bis
Alerander III.-(1881), zur Beurteilung
der gegenwärtigen Verhältnisse in Rußland
von Interesse.
S.
Sachbeschädigung (Beschädigung
remden Eigentums), imallgemeinen
jeder widerrechtliche Eingriff in fremde
Eigentumsrechte. Das Strafgesetzbuch
des Deutschen Reichs (6& 303) bestraft
die S., d. h. die vorsätzliche und rechtswidrige
Beschädigung oder Zerstörung
einer fremden Sache, auf Antrag des
Verletzten mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk.
oder mit Gefängnisstrafe (von einem
Tag) bis zu zwei Jahren und erklärt
auch den Versuch für strafbar. Als Straferhöhungsgrund
erscheint es, wenn das
Vergehen an Gegenständen der Verehrung
einer im Staat befindlichen Religionsgesellschaft
oder an Sachen, die dem Gottesdienst
gewidmet sind, oder an Grabmälern,
an Gegenständen der Kunst, der
Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt
werden oder öffentlich außseßeent ind, oder
an Gegenständen, welche zum öffentlichen
Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen,
begangen wird. In einem solchen Fall
tritt C 304), ohne daß es eines besondern
Strafantrags bedürfte, Gefängnisstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. ein. Handelt es sich
aber um die gänzliche oder teilweise Zerstörung
eines fremden Gebäudes oder
Schiffs, einer gebauten Straße, einer
Eisenbahn oder eines andern fremden Bauwerks,
so muß (nach - 305) stets auf Gefängnisstrafe
Hbis zu 5 Jahren) und zwar
nicht unter einem Monat erkannt werden.
Sachbeschädigungen endlich, die mit
einer gemeinen Gefahr für fremdes Eigentum
und fremdes Menschenleben verbunden
sind, erscheinen als selbständige (sogen.
emeingefährliche) Verbrecen und
ergehen, so namentlich die Brandstiftung,
die Beschädigung von Eisenbahnanlagen,
die mit einer Gefahr für den Transport