Full text : Staats-Lexikon.

Sachbeschädigung.

rieden  973,135,  im  Krieg  2,618,312

ann  betragen  würde.  Es  find  19  Armeekorps
  formiert.  Zum  Zweck  der  Militärverwaltung
  ist  das  russische  Reich  in
14  Militärbezirke  eingeteilt.  Kriegsmarine.
  Die  Gesamtstärke  der  Kriegsslotte
  betrug  1880:  389  Schiffe  mit  836
Geschützen,  darunter  die  baltische  Flotte
mit  24  und  die  Flotte  des  Schwarzen
Meers  mit  4  Panzerschiffen.  Dazu  kommen
  die  Flotte  des  Kaspischen  Meers,  die
Aralflottille  und  die  sibirische  Flottille.  Das
Personal  bestand  aus  4041  Offizieren
und  26,153  Mann.  Die  Flagge  ist  weiß,
durch  ein  blaues  Kreuz  diagonal  geteilt,
die  Flagge  der  Kauffahrteischiffe  weiß,
blau,  rot  in  horizontalen  Streifen.  Die
Landesfarben  sind  Schwarz,  Orange  und
Weiß.  Das  Reichswappen  ist  ein
schwarzer,  zweiköfiger  Adler,  das  Zepter
in  der  rechten,  den  Reichsapfel  in  der  linken
  Klaue  haltend,  auf  der  Brust  das
moskowitische  Wappen  (St.  Georg  zu
Pferde,  den  Lindwurm  durchbohrend).
Der  Adler  befindet  sich  auf  einem  gold-503



nen  Schild,  über  welchem  die  Kaiserkrone
schwebt.  Der  zweiköpfige  Adler  ist  dem
byzantinischen  Reichswappen  entnommen
und  zwar  von  dem  Zaren  Ti  III.,
welcher  die  griechische  Prinzessin  Sophia
zur  Gemahlin  hatte.

Vgl.  Pauly,  Description  ethnographique
  des  peuples  de  la  Russie  (1862);
Baer  und  Helmersen,  Beiträge  zur
Kenntnis  des  russischen  Reichs  (183
1873,  26  Bde.);  Sarauw,  Das  russische
Reich  (1873);  Derselbe,  Die  russische
Heeresmacht  (1875);  Hoffmeister,  Das
europäische  Rußland  (1877);  Wallace,
Rußland  (a.  d.  Engl.,  3.  Aufl.  1880);
„Russia  and  England  from  187  ⁊
(2.  Aufl.  1880)  und  folgende  Werke  eines
anonymen  Verfassers:  „Aus  der  Petersburger
  Gesellschaft  (4.  Aufl.  1875),-Neue
Bilder  aus  der  Petersburger  Gesellschaft-(1874),
  Alan  vor  und  nach  dem
Kriege  (1879),  =  Von  Nikolaus  I.  bis
Alerander  III.-(1881),  zur  Beurteilung
der  gegenwärtigen  Verhältnisse  in  Rußland
  von  Interesse.

S.

Sachbeschädigung  (Beschädigung
remden  Eigentums),  imallgemeinen
jeder  widerrechtliche  Eingriff  in  fremde
Eigentumsrechte.  Das  Strafgesetzbuch
des  Deutschen  Reichs  (6&  303)  bestraft
die  S.,  d.  h.  die  vorsätzliche  und  rechtswidrige
  Beschädigung  oder  Zerstörung
einer  fremden  Sache,  auf  Antrag  des
Verletzten  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mk.
oder  mit  Gefängnisstrafe  (von  einem
Tag)  bis  zu  zwei  Jahren  und  erklärt
auch  den  Versuch  für  strafbar.  Als  Straferhöhungsgrund
  erscheint  es,  wenn  das
Vergehen  an  Gegenständen  der  Verehrung
einer  im  Staat  befindlichen  Religionsgesellschaft
  oder  an  Sachen,  die  dem  Gottesdienst
  gewidmet  sind,  oder  an  Grabmälern,
  an  Gegenständen  der  Kunst,  der
Wissenschaft  oder  des  Gewerbes,  welche  in
öffentlichen  Sammlungen  aufbewahrt
werden  oder  öffentlich  außseßeent  ind,  oder
an  Gegenständen,  welche  zum  öffentlichen

Nutzen  oder  zur  Verschönerung  öffentlicher
  Wege,  Plätze  oder  Anlagen  dienen,
begangen  wird.  In  einem  solchen  Fall
tritt  C  304),  ohne  daß  es  eines  besondern
  Strafantrags  bedürfte,  Gefängnisstrafe
  bis  zu  3  Jahren  oder  Geldstrafe
bis  zu  1500  Mk.  ein.  Handelt  es  sich
aber  um  die  gänzliche  oder  teilweise  Zerstörung
  eines  fremden  Gebäudes  oder
Schiffs,  einer  gebauten  Straße,  einer
Eisenbahn  oder  eines  andern  fremden  Bauwerks,
  so  muß  (nach  -  305)  stets  auf  Gefängnisstrafe
  Hbis  zu  5  Jahren)  und  zwar
nicht  unter  einem  Monat  erkannt  werden.
  Sachbeschädigungen  endlich,  die  mit
einer  gemeinen  Gefahr  für  fremdes  Eigentum
  und  fremdes  Menschenleben  verbunden
  sind,  erscheinen  als  selbständige  (sogen.

emeingefährliche)  Verbrecen  und

ergehen,  so  namentlich  die  Brandstiftung,
die  Beschädigung  von  Eisenbahnanlagen,
die  mit  einer  Gefahr  für  den  Transport