Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 23. Samstag, den 11. Nov. 1843.
Zur Lehre von der Handels- und werhselgerichtlichen
Koinpetenz.
Von Herrn Dr. C. Feust.
I.
Ueber die handelsgerichtliche Belangung
der Erben wegen der von ihrem Erblasser
kontrahirten Merkantilschulden.
Die Frage, ob die Erben eines Kaufmannes
wegen der von ihrem Erblasser kontrahirten Merkantilschulven,
oder der sonst von demselben eingegangenen
kaufmännischen Geschäfte wegen vor dem
Merkantilgerichte belangt werden können, unterliegt
hinsichtlich ihrer Beantwortung alsdann keiner
Schwierigkeit, wenn die Klage bereits gegen den
Erblasser angestellt war, oder die Erben ebenfalls
dem Kaufmannsstande angehören und die von dem
Erblasser geführte Handlung fortführen.
Denn im ersteren Falle muß schon dem Rechts-Frundsatze
zufolge
„ubi lis cocpta, ibi debet finirie“
auch nach dem Tode des Beklagten der Streit da
fortgeführt werden, wo er anhängig ist 1), während
im letzteren Falle die handelsgerichtliche Kom-1)
Conf. I. 24. D. de judic. (5, 1).