Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  23.  Samstag,  den  11.  Nov.  1843.

Zur  Lehre  von  der  Handels-  und  werhselgerichtlichen
  Koinpetenz.
Von  Herrn  Dr.  C.  Feust.
I.

Ueber  die  handelsgerichtliche  Belangung
der  Erben  wegen  der  von  ihrem  Erblasser
  kontrahirten  Merkantilschulden.

Die  Frage,  ob  die  Erben  eines  Kaufmannes
wegen  der  von  ihrem  Erblasser  kontrahirten  Merkantilschulven,
  oder  der  sonst  von  demselben  eingegangenen
  kaufmännischen  Geschäfte  wegen  vor  dem
Merkantilgerichte  belangt  werden  können,  unterliegt
hinsichtlich  ihrer  Beantwortung  alsdann  keiner
Schwierigkeit,  wenn  die  Klage  bereits  gegen  den
Erblasser  angestellt  war,  oder  die  Erben  ebenfalls
dem  Kaufmannsstande  angehören  und  die  von  dem
Erblasser  geführte  Handlung  fortführen.

Denn  im  ersteren  Falle  muß  schon  dem  Rechts-Frundsatze
  zufolge

„ubi  lis  cocpta,  ibi  debet  finirie“
auch  nach  dem  Tode  des  Beklagten  der  Streit  da
fortgeführt  werden,  wo  er  anhängig  ist  1),  während
  im  letzteren  Falle  die  handelsgerichtliche  Kom-1)

  Conf.  I.  24.  D.  de  judic.  (5,  1).