Metadaten : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

94  $  6.  Staatsverwaltung  und  Selbstverwaltung.

verpflichtet,  den  Befehlen  zu  gehorchen,  die  von  dem  zuständigen
Vorgesetzten  innerhalb  seiner  Kompetenz  erlassen  werden.®
Keine  juristische,  sondern  eine  politische  Frage  ist  es,  ob  der
Gesetzgeber  die  Ämter  der  öffentlichen  Verwaltung  Berufsbeamten
  vorbehält,  die  aus  dem  öffentlichen  Dienst  ihre  Lebensaufgabe
  machen,  oder  ob  er  neben  diesen  nicht-beamtete  Bürger
zur  Besorgung  öffentlicher  Verwaltungsgeschäfte  heranzieht.?  Die

gellandelt  oder  aber  als  Beschwerdeinstanz  eine  zweitinstanzliche  Entscheidung
  getroffen  hat,  wird  von  Bedeutung,  wenn  beim  Verwaltungsgericht
  nur  zweitinstanzliche  Verfügungen  angefochten  werden  können.
Vgl.  Sächs.  OVG.  13.  Juli  1906  (Jahrbücher  IX  S.  96.).

8  Über  das  Prüfungsrecht  des  Untergebenen  gegenüber  Befehlen  des
Vorgesetzten:  Laband,  Staatsrecht  I  S.  460ff.  Otto  Mayer,  Deutsches
Verwaltungsrecht  II  S.  236.  Alfred  Schulze,  Das  Reichsbeamtengesetz,
1908,  S.  76.  Die  Aufsichtsgewalt  erstreckt  sich  selbstverständlich  nur  auf
Angelegenheiten,  welche  Verwaltungsorgane  als  Verwaltungsbehörden
erledigen.  Wenn  der  Verwaltungsbeamte  vom  Gesetze  berufen  ist,  Verwaltungs-
  oder  Strafrechtsprechung  auszuüben  oder  ein  strittiges  Zivilrechtsverliältnis
  zu  entscheiden  (oben  $  2),  so  ist  er  von  Weisungen  der
Aufsichtsgewalt  befreit.  Denn  die  Richter  sind  ‚nur  dem  Gesetze  unterworfen‘‘.
  (Gerichtsverfassungsgesetz  $  1.)  Stölzel,  Rechtsweg  und
Kompetenzkonflikt  S.  298,

9%  Beispiel:  Preußisches  Landesverwaltungsgesetz  v.  1883  $  4:  „Zur
Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  nach
näherer  Vorschrift  der  Gesetze  bestehen  für  die  Provinz  am  Amtssitze  des
Oberpräsidenten  der  Provinzialrat,  für  den  Regierungsbezirk  am  Amtsesitze
  des  Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,  für  den  Kreis  am
Amtssitze  des  Landrats  der  Kreisausschuß  ...‘“.  Die  Mitglieder  des
Provinzialrates  und  des  Bezirksausschusses  werden  zum  Teil,  die  des
Kreisausschusses  ganz  von  Selbstverwaltungsorganen  gewählt.  Georg
Meyer-Anschütz,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  S.  400ff.
E.  v.  Meier,  in  Holtzendorff  u.  Kohlers  Enzyklopädie  der  Rechtswissenschaft,
  II  S.  644ff.  Ernst  Fölsche,  Das  Ehrenamt  in  Preußen  und  im
Reich,  1911  (Abhandlungen  a.  d.  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht,
herausg.  von  Brie  und  Fleischmann,  Heft  25).  —  Im  Großherzogtum
Baden  werden  die  Mitglieder  der  Bezirksräte  durch  das  Ministerium  des
Innern  ernannt  auf  Grund  einer  von  der  Kreisversammlung  für  jeden
Amtsbezirk  des  Kreises  durch  freie  Wahl  festgestellten  Vor;chlagsliste,
welche  dreimal  soviel  Namen  enthält,  als  Mitglieder  ernannt  werden
sollen.  Die  Vorschläge  sollen  auf  Bewohner  des  Amtsbezirks  fallen,
die  durch  Kenntnisse,  Tüchtigkeit  und  Gemeinsinn  ausgezeichnet  sind.
Der  Bezirksrat  als  Kollegium  ist  dem  Bezirksamte  „zur  Unterstützung
bei  der  staatlichen  Verwaltung‘  beigegeben  und  ist  erstinstanzliches  Verwaltungsgericht.
  Walz,  Bad.  Staatsrecht  S.  122.