Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.  —

 

(Nr.  6580.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar-  Eisenach  wegen  Ausführung
einer  Eisenbahn  von  Erfurt  nach  Sangerhausen.  Vom  17.  November  1866.

Se  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hert  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  isenbahn.
verbindungen  zwischen  den  bedverseiigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum
Behufe  einer  Hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Merzöchsi  en  Geheimen  Oberbaurath  Julius  Alexander
heodor  Weishaupt,  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  August
Listh  Shein

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar:


i
Alerzech  ihren  Regierungsrath  Dr.  Adolph  Volkmar
einhard,

welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
haben.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Sichsiche  Regierung
verpflichten  sich  wechselseitig,  eine  Eisenbahn  von  Erfurt  nach  engerhausen
zuzulassen  und  zu  fördern,  und  wird  die  Großpecho  lich  Sächsische  Negierung  ie
Konzession  für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Bahn  nebst  dem  Rechte  der

propriation  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  (Grundstücke  für  die  in
Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  derselben  Aktien  esellchaft  ertheilen,  welche  für
die  Königlich  Preußische  Strecke  konzessionirt  werden  wird.

Jobrgang  1867.  (Nr.  6580.)  51  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  26.  März  1867.