Metadata : Untersuchungen und Aktenstrücke zur Geschichte der Reichsgründung.

1  Beilage  zu  Nr.  VI.

223.
1.  Für  die  Anordnung  des  Aufgebots  ist  jeder  Standesbeamte,  vor  welchem  nach  §8  216,  Zuständigkein
223  die  Ehe  geschlossen  werden  darf,  zuständig.  für  das

Aufgebot.
PStG  g  44.

2.  Der  nach  8  224  zur  Eheschließung  ermächtigte  Standesbeamte  ist  zur  Anordnung
des  Aufgebots  nicht  befugt.
8  229.
Verlobte,  welche  das  Aufgebot  der  Ehe  erlangen  wollen,  haben  die  Anordnung  desselben  Gesuch  um
bei  dem  zuständigen  Standesbeamten  (§  228)  in  Person  oder  in  öffentlicher  Urkunde  oder  üusgebot.
öffentlich  beglaubigter  Privaturkunde  zu  beantragen.

8  230.

1.  Persönliches  Erscheinen  der  Verlobten  zum  Zwecke  der  Veranlassung  des  Aufgebots  ist  Aubringung
zwar  nicht  vorgeschrieben,  indessen  da,  wo  es  der  Lage  der  Verhältnisse  nach  stattfinden  kann,  des  Gesuchs.
dringend  erwünscht,  weil  im  Wege  mündlicher  Verhandlung  etwaige  Anstände  meist  am
einfachsten  und  raschesten  beseitigt  werden  können.

2.  Geeigneten  Falls  kann  der  Standesbeamte  Verlobte,  welche  nicht  persönlich  die  Anordnung
des  Aufgebots  beantragt  haben,  auch  vorladen.  Es  wird  sich  dies  namentlich  dann  empfehlen,
wenn  Zweifel  darüber  auftauchen,  ob  der  schriftlich  oder  von  einem  Dritten  gestellte  Antrag
dem  wirklichen  Willen  der  Verlobten  entspreche.  Jedenfalls  darf  vor  Beseitigung  solcher  Zweifel
das  Aufgebot  nicht  erfolgen.

3.  Bei  mündlicher  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  wozu  das  Formular  11  gornug
benutzt  werden  kann.  E  Aàr7
1.  In  dem  Gesuche  sollen  angegeben  werden:  Inhalt  des
Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  der  Geburts=  und  Gesuchs
Wohnort,  sowie  die  Staatsangehörigkeit  der  Verlobten;

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer  Eltern:

.  der  Ort,  wo  die  Verlobten  ihren  Wohnsitz  haben  und,  falls  sie  ihren  gewöhnlichen
Aufenthalt  außerhalb  ihres  gegenwärtigen  Wohnsitzes  haben,  auch  der  Ort  ihres
gewöhnlichen  Aufenthalts;

l  wenn  der  eine  oder  der  andere  von  ihnen  den  Wohnsitz  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  gewechselt  hat,  der  frühere  Wohnsitz;

e.  die  Gemeinde,  in  welcher  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

2.  Der  Standesbeamte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  unter  #  bis  d  erwähnten  Thatsachen

urkundlich  nachgewiesen  werden.

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□

S

8  232.
Vor  Anordnung  des  Aufgebots  sind  dem  Standesbcamten  (8  228)  die  zur  Eheschließung  ihwei  -!
gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  (§§  160,  161)  als  vorhanden  nachzuweisen.
PStG  8  461.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901.  10

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