Full text : Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

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8.  7.  Maßnahme  vor
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  Bevor  zur  Uebernahme  einer  deutschen  Eisenbahn  zutscher  Salse

strecke  in  Militärbetrieb  geschritten  wird,  soll  der  Chef  des  in  den
Feld-Eisenbahnwesens  in  der  Regel  zunächst  einen  oder  Milttärbetrieb.
mehrere  Kommissare  zur  Regelung  und  Ordnung  der  Bahnverhältnisse

  an  Ort  und  Stelle  entsenden.

2.  Die  Eisenbahnverwaltung  wird  hiervon  durch  die
Militär-Eisenbahnbehörde  benachrichtigt  und  hat  zu  ihrer
Vertretung  an  Ort  und  Stelle  umgehend  der  zuständigen
Linien-Kommandantur  einen  Beauftragten  namhaft  zu  machen,
der  zu  selbständiger  Verfügung  für  den  Bau  und  Betrieb  der
Bahnstrecken  bevollmächtigt  ist.

3.  Die  beiderseitigen  Beauftragten  haben  auf  dem
kürzesten  Wege  die  militärische  Anforderung  und  die  Leistungsfähigkeit
  der  Bahnstrecken  in  Einklang  zu  bringen.  Der  Bevollmächtigte
  der  Militärverwaltung  hat  hierbei  alle  dienlichen
und  verfügbaren  Kräfte  und  Mittel  der  Militär-Eisenbahnbehörde
  zur  Unterstützung  der  Eisenbahnverwaltung  in  Betracht
  zu  ziehen  und  anzubieten.  Gelingt  eine  Einigung  nicht,
so  ist  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  von  den  beiderseitigen
Bevollmächtigten  gemeinsam  schriftlich  darzulegen  und  in  einer
Ausfertigung  unverzüglich  der  Militär-Eisenbahnbehörde  zu
übergeben.  Eine  zweite  Ausfertigung  bleibt  dem  Bevollmächtigten
  der  Eisenbahnverwaltung.

4.  Auf  Grund  dieser  Verhandlungen  befindet  die  Militär-Eisenbahnbehörde
  über  die  weiteren  Maßnahmen  und  insbesondere
  darüber,  ob  die  Uebernahme  der  Betriebsleitung
einzutreten  hat  (§.  811).  Dasselbe  geschieht,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  der  Aufforderung,  einen  Bevollmächtigten  zu
entsenden,  keine  Folge  gegeben  hat.

5.  War  eine  Bahnstrecke  außer  Betrieb  gesetzt,  so  kann
die  Militär-Eisenbahnbehörde  solche  sofort  auf  ihre  Kosten  in
Betrieb  nehmen.  Sie  ist  hierbei  berechtigt,  das  auf  der
Strecke  vorhandene  Eigenthum  der  Eisenbahnverwaltung  ohne
Entschädigung  in  einer  Art  zu  gebrauchen,  die  der  Bestimmung