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8. 7. Maßnahme vor
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Bevor zur Uebernahme einer deutschen Eisenbahn zutscher Salse
strecke in Militärbetrieb geschritten wird, soll der Chef des in den
Feld-Eisenbahnwesens in der Regel zunächst einen oder Milttärbetrieb.
mehrere Kommissare zur Regelung und Ordnung der Bahnverhältnisse
an Ort und Stelle entsenden.
2. Die Eisenbahnverwaltung wird hiervon durch die
Militär-Eisenbahnbehörde benachrichtigt und hat zu ihrer
Vertretung an Ort und Stelle umgehend der zuständigen
Linien-Kommandantur einen Beauftragten namhaft zu machen,
der zu selbständiger Verfügung für den Bau und Betrieb der
Bahnstrecken bevollmächtigt ist.
3. Die beiderseitigen Beauftragten haben auf dem
kürzesten Wege die militärische Anforderung und die Leistungsfähigkeit
der Bahnstrecken in Einklang zu bringen. Der Bevollmächtigte
der Militärverwaltung hat hierbei alle dienlichen
und verfügbaren Kräfte und Mittel der Militär-Eisenbahnbehörde
zur Unterstützung der Eisenbahnverwaltung in Betracht
zu ziehen und anzubieten. Gelingt eine Einigung nicht,
so ist das Ergebniß der Verhandlungen von den beiderseitigen
Bevollmächtigten gemeinsam schriftlich darzulegen und in einer
Ausfertigung unverzüglich der Militär-Eisenbahnbehörde zu
übergeben. Eine zweite Ausfertigung bleibt dem Bevollmächtigten
der Eisenbahnverwaltung.
4. Auf Grund dieser Verhandlungen befindet die Militär-Eisenbahnbehörde
über die weiteren Maßnahmen und insbesondere
darüber, ob die Uebernahme der Betriebsleitung
einzutreten hat (§. 811). Dasselbe geschieht, wenn die Eisenbahnverwaltung
der Aufforderung, einen Bevollmächtigten zu
entsenden, keine Folge gegeben hat.
5. War eine Bahnstrecke außer Betrieb gesetzt, so kann
die Militär-Eisenbahnbehörde solche sofort auf ihre Kosten in
Betrieb nehmen. Sie ist hierbei berechtigt, das auf der
Strecke vorhandene Eigenthum der Eisenbahnverwaltung ohne
Entschädigung in einer Art zu gebrauchen, die der Bestimmung