Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

59  Fritz  Stier-Somlo,  Die  deutsche  Arbeiterversicherung

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Sachen  des  Spruchverfahrens.  Die  Spruchkammer  besteht  aus  einem  Miıtgliede  des  O.V.A.  als  Vorsitzenden
  und  je  2  Beisitzern  der  Arbeitgeber  und  Versicherten.

Das  Reichsversicherungsamt  soll  in  seiner  Organısation  ım  wesentlichen  unverändert  bleiben.
Es  ist  oberste  Spruch-,  Beschluss-  und  Aufsichtsbehörde.  Die  Zahl  der  nicht  ständigen  Mitglieder
aus  den  Arbeitgebern  und  Versicherten  beträgt  32.  Davon:  8  vom  Bundesrat  ernannte,  12  Arbeitseber
  und  12  Versicherte.  Die  Spruchsenate  werden  aus  7  Mitgliedern  bestehen:  Aus  dem  Vorsitzenden,
  einem  vom  Bundesrat  gewählten,  nicht  ständigen,  einem  ständıgen  Mitglied,  zwei  hinzugezogenen
  richterlichen  Beamten,  einem  Arbeitgeber  und  einem  Versicherten.  Ausser  den  Spruchsenaten
  werden  Beschlusssenate  mit  5  Mitgliedern  gebildet  werden,  um  den  Aufbau  des  Reichsversicherungsamtes
  mit  den  unteren  und  mittleren  Versicherungsbehörden  gleichmässig  zu  gestalten,
dieim  übrigen  auch  den  Zweck  erfüllen,  dem  Mıssstande  abzuhelfen,  wonach  dıe  Mitwirkung  und  der
Einfluss  der  Bundesratsmitglieder  und  der  Laienmitglieder  bei  Erledigung  der  Verwaltungsangelevenheiten
  erheblich  zurückgetreten  war.  In  den  Beschlusssenaten  wirken  nicht  wie  in  den  Spruchsenaten
  richterliche  Beamte  mit,  sondern  es  trıtt  an  deren  Stelle  ein  ständiges  Mitglied  des  Reichsversicherungsamtes.
  Der  verstärkte  Senat  der  Abteilung  für  Invalidenversicherung  ($  22  der
Kaiserl.  Verordnung  vom  19.  Oktober  1900)  fällt  als  entbehrlich  ebenso  weg,  wıe  die  kleinen  Senate
zur  Zurückweisung  von  Rekursen,  die  bedeutungslos  geblieben  sind.  Der  bisherige  erweiterte  Senat
soll  auch  künftig  mit  11  Personen  besetzt  sein,  und  Grosser  Senat  heissen;  es  treten  jedoch  noch  zwei
ständige  Mitglieder  von  Landesversicherungsämtern  hinzu,  wenn  ein  Landesversicherungsamt
von  einem  veröffentlichten  Rechtsgrundsatze  des  Reichsversicherungsamtes  abweichen  will.  Das
Landesversicherungsamt  kann  ın  den  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Fällen  an  dıe  Stelle  des
R.A.V.  treten.  Neue  L.V.Amter  können  aber  nicht  mehr  errichtet  werden;  soweit  sie  bisher
errichtet  sind,  können  sie  nur  bestehen  bleiben,  solange  zum  Bereiche  des  einzelnen  Amtes
mindestens  vier  O.V.-Aemter  gehören.

Der  Wert  der  bezeichneten  Neuregelungen  liegt  in  der  Aufrechterhaltung  und  Kontinuität
des  bisherigen  Rechtszustandes;  tiefgehende  Umwälzungen  werden  vermieden,  die  Struktur  der
Arbeiterversicherung  bleibt  ım  wesentlichen  dieselbe.  Gleichwohl  wird  eine  Reihe  von  Verbesserungen
  herbeigeführt,  die  ehedem  nur  von  einer  Verschmelzung  der  Versicherungszweige  erwartet
  worden  sind;  es  wird  eine  Kodifikation  ın  die  Wege  geleitet,  die  Bahn  bricht  für  ein  innerlich
geschlossenes  deutsches  Arbeiterrecht.  Die  nicht  minder  wichtige  andere  Hälfte  wırd  nach  und
nach  aus  der  Gew.O.,  derenRahmen  sie  je  länger  je  mehr  sprengt,  herausgehoben  und  verselbständigt
werden  müssen.  Versicherungs-und  Schutzrecht  zusammen  werden  ein  neues  Arbeiterrecht  schaffen
das  rechts-  und  sozialpolitisch  mit  der  ganzen  Stosskraft  eines  in  sich  geschlossenen,  dem  B.G.B.
an  Umfang  und  Bedeutung  nicht  nachstehenden  Gesetzeswerkes,  einen  mächtigen  Einschlag  ın  das
Kulturleben  der  Gegenwart  bringen  wırd.  Durch  die  staatsmännisch  kluge  Ablehnung  der  extremen
Forderung  einer  Verschmelzung  aller  drei  Versicherungszweige  wird,  ohne  Schaden  für  die  Versıcherungsfrage,
  dem  sozialen  Frieden  gedient,  indem  die  den  Trägern  der  Unfall-  und  Invalidenversicherung
  drohenden  Ungerechtigkeiten  in  dieser  Richtung  vermieden  werden.  Einer  in  bezug  auf
die  Erhöhung  und  Verbesserung  der  Leistungen  segensreichen  Entwickelung  jedes  einzelnen  Versicherungszweiges
  für  sich  wird  kein  unnatürliches  und  gefährliches  Hemmnis  in  den  Weg  gelegt.
Durch  die  reichere  Beteiligung  des  Laienelementes  in  den  drei  Stufen  der  Versicherungsämter,  die
nur  bei  einer  Annäherung  der  verschiedenen  Zweige  möglich  geworden  ist,  ist  ein  auch  vom
politischen  Standpunkte  aus  wichtiger  Fortschritt  zu  verzeichnen.