59 Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung
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Sachen des Spruchverfahrens. Die Spruchkammer besteht aus einem Miıtgliede des O.V.A. als Vorsitzenden
und je 2 Beisitzern der Arbeitgeber und Versicherten.
Das Reichsversicherungsamt soll in seiner Organısation ım wesentlichen unverändert bleiben.
Es ist oberste Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörde. Die Zahl der nicht ständigen Mitglieder
aus den Arbeitgebern und Versicherten beträgt 32. Davon: 8 vom Bundesrat ernannte, 12 Arbeitseber
und 12 Versicherte. Die Spruchsenate werden aus 7 Mitgliedern bestehen: Aus dem Vorsitzenden,
einem vom Bundesrat gewählten, nicht ständigen, einem ständıgen Mitglied, zwei hinzugezogenen
richterlichen Beamten, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. Ausser den Spruchsenaten
werden Beschlusssenate mit 5 Mitgliedern gebildet werden, um den Aufbau des Reichsversicherungsamtes
mit den unteren und mittleren Versicherungsbehörden gleichmässig zu gestalten,
dieim übrigen auch den Zweck erfüllen, dem Mıssstande abzuhelfen, wonach dıe Mitwirkung und der
Einfluss der Bundesratsmitglieder und der Laienmitglieder bei Erledigung der Verwaltungsangelevenheiten
erheblich zurückgetreten war. In den Beschlusssenaten wirken nicht wie in den Spruchsenaten
richterliche Beamte mit, sondern es trıtt an deren Stelle ein ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamtes.
Der verstärkte Senat der Abteilung für Invalidenversicherung ($ 22 der
Kaiserl. Verordnung vom 19. Oktober 1900) fällt als entbehrlich ebenso weg, wıe die kleinen Senate
zur Zurückweisung von Rekursen, die bedeutungslos geblieben sind. Der bisherige erweiterte Senat
soll auch künftig mit 11 Personen besetzt sein, und Grosser Senat heissen; es treten jedoch noch zwei
ständige Mitglieder von Landesversicherungsämtern hinzu, wenn ein Landesversicherungsamt
von einem veröffentlichten Rechtsgrundsatze des Reichsversicherungsamtes abweichen will. Das
Landesversicherungsamt kann ın den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen an dıe Stelle des
R.A.V. treten. Neue L.V.Amter können aber nicht mehr errichtet werden; soweit sie bisher
errichtet sind, können sie nur bestehen bleiben, solange zum Bereiche des einzelnen Amtes
mindestens vier O.V.-Aemter gehören.
Der Wert der bezeichneten Neuregelungen liegt in der Aufrechterhaltung und Kontinuität
des bisherigen Rechtszustandes; tiefgehende Umwälzungen werden vermieden, die Struktur der
Arbeiterversicherung bleibt ım wesentlichen dieselbe. Gleichwohl wird eine Reihe von Verbesserungen
herbeigeführt, die ehedem nur von einer Verschmelzung der Versicherungszweige erwartet
worden sind; es wird eine Kodifikation ın die Wege geleitet, die Bahn bricht für ein innerlich
geschlossenes deutsches Arbeiterrecht. Die nicht minder wichtige andere Hälfte wırd nach und
nach aus der Gew.O., derenRahmen sie je länger je mehr sprengt, herausgehoben und verselbständigt
werden müssen. Versicherungs-und Schutzrecht zusammen werden ein neues Arbeiterrecht schaffen
das rechts- und sozialpolitisch mit der ganzen Stosskraft eines in sich geschlossenen, dem B.G.B.
an Umfang und Bedeutung nicht nachstehenden Gesetzeswerkes, einen mächtigen Einschlag ın das
Kulturleben der Gegenwart bringen wırd. Durch die staatsmännisch kluge Ablehnung der extremen
Forderung einer Verschmelzung aller drei Versicherungszweige wird, ohne Schaden für die Versıcherungsfrage,
dem sozialen Frieden gedient, indem die den Trägern der Unfall- und Invalidenversicherung
drohenden Ungerechtigkeiten in dieser Richtung vermieden werden. Einer in bezug auf
die Erhöhung und Verbesserung der Leistungen segensreichen Entwickelung jedes einzelnen Versicherungszweiges
für sich wird kein unnatürliches und gefährliches Hemmnis in den Weg gelegt.
Durch die reichere Beteiligung des Laienelementes in den drei Stufen der Versicherungsämter, die
nur bei einer Annäherung der verschiedenen Zweige möglich geworden ist, ist ein auch vom
politischen Standpunkte aus wichtiger Fortschritt zu verzeichnen.