Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

260  Rechtsprechung.

drücklich  bestimmt,  durch  die  Vorschrift,  daß  bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  der  Antheil  eines  der  Ehegatten  an  dem  Gesammtgnut
  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen  der  Pfändung
nicht  unterworfen  ist.

Hienach  ist  eine  Vollstreckung  im  Sinne  des  Art.  157  Bayr.  Subhastationsordnung
  ausgeschlossen.

Dasselbe  gilt  aber  auch  für  eine  Immobiliarvollstreckung  nach
Art.  158,  159  Bayr.  Subhastationsordnung  oder  nach  Art.  40  ff.  der
Novelle  hiezu.

Es  kann  der  Antheil  eines  Ehegatten  an  einem  Grundstücke  weder
beschlagnahmt  werden,  noch  kann  eine  Zwangs=  oder  Arresthypothek  auf
dem  Antheil  eingetragen  werden.

Auch  ein  Antrag  auf  Vormerkung  einer  Hypothek  auf  den  Antheil
gemäß  Art.  123  Bayr.  Ausf.-Ges.,  Art.  50  Ueberg.-Ges.  muß  demgemäß
abgelehnt  werden.

Die  Interessen  des  Glänbigers  sind  durch  die  Vorschrift  des  §  740
CPD.  geschützt;  denn  er  kann  hienach  auf  Grund  eines  gegen  den  Ehemann
  lautenden  Vollstreckungstitels  die  Vollstreckung  in  das  Gesammtgut,
also  in  das  ganze  Anwesen  oder  Grundstück,  sei  es  durch  Beschlagnahme
oder  durch  Eintragung  einer  Zwangs-,  bezw.  Arresthypothek,  betreiben.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Clolksachen).
Clollrecht.

Kommt  bei  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit
eine  Aenderung  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
Mangels  eines  ausdrücklichen  Vorbehalts  auch  den  schon  Versicherten
  zu  Gute?  (58  1,  4  Thl.  1  Tit.  5  Pr.  LR.,  §  305  BGB.).

Der  Ehemann  der  Klägerin,  J.  E.  E.,  hatte  zu  Gunsten  derselben  im
Jahre  1883  bei  der  Beklagten,  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit,
  sein  Leben  in  der  Weise  versichert,  daß  die  Wittwe  im  Falle
seines  Todes  25  000  Mk.  erhalten  sollte.  Er  machte  am  14.  Februar  1899
seinem  Leben  durch  Selbstmord  ein  Ende,  worauf  die  Beklagte  unter  Berufung
  auf  §  10d  der  Polize,  welcher  lautet:

„Dieser  Versicherungsvertrag  ist  jerner  für  die  Gesellschaft  unverbindlich  und
es  sind  ihr  alle  bezahlten  Prämien  unbedingt  verfallen

4)  wenn  der  Versicherte,  gleichgültig  aus  welchem  Grunde  und  gleichgültig,  ob

in  zurechnungssähigem  oder  unzurechnungsfähigem  Zustande  sich  selbst  das
Leben  ..  genommen  hat“,
sich  nur  zur  Rückzahlung  der  aufgesammelten  Prämienreserven  von
9392  Mk.  65  Pfg.  abzüglich  eines  dem  Versicherten  auf  die  Polize  ge-