260 Rechtsprechung.
drücklich bestimmt, durch die Vorschrift, daß bei dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft der Antheil eines der Ehegatten an dem Gesammtgnut
und an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen der Pfändung
nicht unterworfen ist.
Hienach ist eine Vollstreckung im Sinne des Art. 157 Bayr. Subhastationsordnung
ausgeschlossen.
Dasselbe gilt aber auch für eine Immobiliarvollstreckung nach
Art. 158, 159 Bayr. Subhastationsordnung oder nach Art. 40 ff. der
Novelle hiezu.
Es kann der Antheil eines Ehegatten an einem Grundstücke weder
beschlagnahmt werden, noch kann eine Zwangs= oder Arresthypothek auf
dem Antheil eingetragen werden.
Auch ein Antrag auf Vormerkung einer Hypothek auf den Antheil
gemäß Art. 123 Bayr. Ausf.-Ges., Art. 50 Ueberg.-Ges. muß demgemäß
abgelehnt werden.
Die Interessen des Glänbigers sind durch die Vorschrift des § 740
CPD. geschützt; denn er kann hienach auf Grund eines gegen den Ehemann
lautenden Vollstreckungstitels die Vollstreckung in das Gesammtgut,
also in das ganze Anwesen oder Grundstück, sei es durch Beschlagnahme
oder durch Eintragung einer Zwangs-, bezw. Arresthypothek, betreiben.
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Clolksachen).
Clollrecht.
Kommt bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
eine Aenderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
Mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts auch den schon Versicherten
zu Gute? (58 1, 4 Thl. 1 Tit. 5 Pr. LR., § 305 BGB.).
Der Ehemann der Klägerin, J. E. E., hatte zu Gunsten derselben im
Jahre 1883 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit,
sein Leben in der Weise versichert, daß die Wittwe im Falle
seines Todes 25 000 Mk. erhalten sollte. Er machte am 14. Februar 1899
seinem Leben durch Selbstmord ein Ende, worauf die Beklagte unter Berufung
auf § 10d der Polize, welcher lautet:
„Dieser Versicherungsvertrag ist jerner für die Gesellschaft unverbindlich und
es sind ihr alle bezahlten Prämien unbedingt verfallen
4) wenn der Versicherte, gleichgültig aus welchem Grunde und gleichgültig, ob
in zurechnungssähigem oder unzurechnungsfähigem Zustande sich selbst das
Leben .. genommen hat“,
sich nur zur Rückzahlung der aufgesammelten Prämienreserven von
9392 Mk. 65 Pfg. abzüglich eines dem Versicherten auf die Polize ge-