Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g.  3.

Die  Sozietät  hat  die  im  F.  genannten  Flächen  zu  entwässern.

Zu  dem  Ende  hat  dieselbe  die  Regulirung  der  bereits  vorhandenen  Fließe
und  Gräben,  die  Anlage  der  erforderlichen  neuen  Gräben  und  Brücken,  sowie
die  Tieferlegung  der  Klosterfelder  Mühle  nach  dem  Meliorationsplan,  wie  solcher
bei  der  Superrevision  festgesetzt  ist,  zu  bewirken  und  die  genannten  Entwässerungsund
  Brückenanlagen  zu  unterhalten  (conk.  F.  5.).

Die  bestehenden  Verpflichtungen  für  Unterhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  werden  hierdurch  nicht  geändert.  Auch  ändert  ein  bloßer  Umbau,  eine
Erweiterung  oder  Verlegung  der  Brücken  nichts  in  diesen  Verpflichtungen,  vorbehaltlich
  der  Entschädigung  für  die  etwanige  Vergrößerung  der  Unterhaltungslast.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplans,  welche  im  Laufe  der  Ausführung
  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

KC.  4.

Das  in  den  gemeinschaftlchen  Gräben  fließende  Wasser  darf  ohne  Genehmigung
  des  Vorstandes  von  einzelnen  Mitgliedern  nicht  abgeleitet  oder  aufgestaut
werden.  Dagegen  hat  jeder  Genosse  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,
desen  er  sich  noch  zur  besonderen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen
will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  in  die  Gräben  darf
aber  nur  an  den  vom  Vorstande  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

Sollte  sich  während  der  Ausführung  des  Projekts  ergeben,  daß  ein  Grundück
  ohne  Ziehung  eines  Grabens  über  das  Areal  eines  anderen  Besitzers  nach
en  planmäßig  herzustellenden  Gräben  gar  keinen  Vortheil  haben  würde,  so  hat

die  Genossenschaft  diesen  Graben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  solcher  Fall  vorliegt,  gebührt  im  Mangel
der  Einigung  dem  Schiedsgerichte  (ctr.  .  19.),  die  Bestimmung  der  Lage  und
Konstruktion  des  Quergrabens  dem  bei  der  Ausführung  zuzuziehenden  Techniker.

Außerdem  hat  die  Sozietät  Seiten-Entwässerungsanlagen,  welche  nur  durch
Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar  sind,  zu  vermitteln  und  nöthigenfall
  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan
azu  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anbärung
  der  Betheiligten  festgestellt  worden  ist.  Die  Kosten  solcher  neuen  Anlagen,
sowie  der  Unterhaltung  derselben  werden  nach  Maaßgabe  des  Vortheils  von  den
Betheiligten  getragen.  Auch  hat  die  Sozietät  die  Unterhaktung  derartiger  Nebenanlagen
  zu  beaufsichtigen.

Ueber  die  Seitens  der  Sozietät  oder  von  mehreren  Grundbesitzern  gemein-EW
  fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Vorstande
zu  en.

Nr.  66.  .  5.