Behandlung etc. der Baugefangenen. 173
$. 48. Kein Baugefangener darf mehr Kleidungsstücke erhalten, auch darf nicht
mehr als 9 Thir. 10 Sgr. dafür jährlich verausgabt werden.
„$. 49. Die Dauerzeit der zwillichenen Strohsäcke ist 4 Jahr; sie werden jährlich
mit frischen Stroh gefüllt. Schlafdecken
$. 531. Die Medicinkosten sind durch Durchschnittsberechnungen zu ermitteln. Die
Apothekerrechnungen werden vierteljährlich dem Kriegsministerium eingereicht und
daselbst festgestellt. Für jeden wirklich Erkrankten wird täglich 1'/, gr. Krankenpegegeld
gezahlt; eine „gleiche Summe erhält der, mit der Krankenwartung betraute
er als tägliche
&. ». Die Brenn mut Btälien werden im Ganzen nach den Vorschriften der Garnison-
Verwaltungs-Ordnung verabreicht. Für jede Laterne in den Gemächern wird
eine jährliche Quantität von fÜ Pfd. Oel berechnet.
Val. Andachtsühungen, Gesundhelts- und Krankenpflege.
$. 506. Die Wohnräume müssen gesund und trocken sein und werden jährlich
einmal geweisst.
8.57. Die Gemächer werden täglich gelüftet und ausgefegt, alle 11 Tage gescheuert;
die Gefangenen müssen sich reinlich halten; die Wäsche ist regelmässig zu
wechseln und zu reinigen; die Fesseln sollen mehr hemmend als belastend wirken und
dürfen nie einen direkt gesundheitsschädlichen Einfluss ausüben.
$. 58. An Sonntagen sind die Gefangenen eine Stunde hindurch, wenn es das
Wetter gestattet, in die freie Luft auf einen, im Innern der Festung sicher belegenen
Platz zu führen.
$. 50. Ernsthaft erkrankende Gefangene werden in ein besonderes Lagarathgelass
gebracht, sobald sie vom Garnison-Stabsarzt untersucht sind, welcher auch sein Gutachten
schriftlich abzugeben hat, falls er die gänzliche Entfesselung eines Kranken
8. 60. Der Umfang des Lazarethgelasses und der dazu erforderlichen Utensilien
ist suf 1, der Durchschnitts-Kopfzahl der Baugefangonen zu berechnen. Jeder Kranke
erhält eine hölzerne Bettstelle mit Gurtboden, einen Schemel, ein Nachtgeschirr, einen
Strohssck, ein Strohkissen als Kopfpolster, eine doppelte wollene Schlafdecke. Die
Brodkompetenz kann, wenn der Arzt es für dienlich hält, in Geld erhoben (für ® Pfd.
Brot 3'/, 8gr.) und der Betrag zur Beschaffung leichteren Brodes für die Kranken
verwendet werden
. 61. Dein die Wartung der Krankon besorgenden Aufscher kann, falls dazu nicht
minder Kranke oder Genesende vorhanden sind, ein Baugefangener, welcher aus den
leichteren Verbrechern sehr aorgfältig auszuwihlen und von der Festungzarbeit zu
dispensiren ist, zur Hülfe gegebon werden; bei mehr als 12 Kranken sind zwei solcher
Leute zu nehmen. Dieselben erhalten pro Tag (incl. Sonntag) 1 Sgr.. und ist ihnen
wöchentlich 1 gr. disponibel zu geben.
8. 62. Altersschwache, gebrochliche und chronisch kranke Baugefangene sind dem
Allgemeinen Kriegs-Departement, unter Beifügung ärtzlicher Atteste, Behuf: Unterbri
in Civil-Strafanstalten namhaft zu machen. Das irztliche Attest hat sich
darüber auszulassen, ob diese Leute noch zur Verrichtuug der leichteren Handarbeiten
in Zuchthäusern brauchbar sind.
VOL Diseiplinar- und Strafgewalt des Aufsichtepersonals.
6. 63. In der Anstalt muss strenge Zucht und Ordnung, ohuo jede. uanöthigo
Hirte, gehandhabt werden und strenge militärische Subordination Berrschen. Die
Strafen und Züchtigungen, die stets dem Vergehen schnell folgen sollen, bestimmt der
Kommandant; Schimpfen und willkürliches Misshandeln der Gefangenen Seitens der
Beamten etc. ist zu ahnden.
$. 63. Die Aufseher etc. haben etwaige Vergehen zur schleunigen Bestrafung
anzuzei
Kr Trägheit bei der Arbeit und Unfolgsamkeit wird durch Nacharbeiten oder
Verminderung und Entziehung des Tagelohns bestraft; ein die Arbeitsposten revidirender
Ofßßeier kann zur Stelle 1 bis 8 Hiebe einem Gefangenen geben oder ihn in Arrest
abführen lassen, muss aber dem Kommandanten schleunige Meldung machen.
8. 67. Alle Strafeu sind ohne Leidenschaft nach strengem Recht, mit verständiger
Räcksicht auf die körperliche und sittliche Eigenthümlichkeit des Gefangenen 3 zu bestimmen
und zu vollzichen.
8. 60. Der Kommandant kann strafen durch:
a) Entzichung warmer Speisen auf kürzere oder längere Zeit. Dauert die
Entziehung über 1 Woche, s so erhält der Arrestat einmal wöchentlich warm:
Speise;