Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

292  XXVIII.

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:
1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,
1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmiere,
10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  m  50  cmm  bis  3  uu  lang,
1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),
2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Zentner  Hafer.
4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,
2  Halfterketten,  ungefähr  1  1  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und  nicht  über  1  kg  schwer,
1  neue  Kardätsche,
1  Train-(Fahr-)Peitsche.

Bemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen
möglichst  zu  entsprechen.  Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,  wenn  das  Fuhrwerk  sonst
für  die  beabsichtigten  militärischen  Zwecke  völlig  geeignet  ist.  Keinesfalls  darf  die  Bedingung
über  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüllt  bleiben.  —  Für  Fahrzeuge  zu  besonderen  Zwecken
können  nöthigenfalls  die  Anforderungen  entsprechend  geändert  werden.  Gelangen  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
  besonders  schwere  Zugpferde  zur  Aushebung,  so  dürfen  auch  Fahrzeuge
angekauft  werden,  welche  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Zentner  entsprechend  schwerer
als  14  Zentner  sind