Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

13

bei  der  Arbeit  benuhten  Quellen  eine  Täuschung  der  Prüfenden  beabsichtigt  worden
  ist.

Die  Ausschliessung  eines  Prüflings  von  der  Prüsung  versügt  der  Präsident
  des  Oberlandesgerichls.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesamtheit
  der  beim  Oberlandsgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen  statt.

810.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  der  Kommission  begutachtet  worden  ist,
wird  der  Prüfling  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.  Zu  einem  Prüfungstermine
  sollen  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

811.

Prüfling,  der  ohne  genügende  Entschuldigung  den  Prüfungstermin
versäumt,  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  drei  bis
sechs  Monaten  zu  einem  neuen  Termine  geladen  werden.  Bei  zweimaligem,  nicht
genügend  entschuldigten  Ausbleiben  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Dies
gilt  auch,  wenn  die  Prüsung  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  nach  der  Zulassung
  des  Prüflings  nicht  beendet  ist;  Ansnahmen  hiervon  sind  nur  beim  Vorhandensein
  besonderer  Entschuldigungsgründe  von  dem  Oberlaudesgerichtspräsidenten  zu
gestatte

8  12.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,  ob
sie  „ausreichend“,  „qgut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch  Stimmenmehrheit
  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen
Prüfung  entschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

§  13.

Über  jeden  Prüfling  sind  Akten  zu  führen,  in  welche  die  schriftlichen
Arbeiten  und  das  Ergebnis  ihrer  Begutachtung  sowie  Angaben  über  die  Gegenstände
  der  mündlichen  Prüfung,  das  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  in  den  privatrechtlichen
  und  in  den  öfentlich-  rechklichen  Fächern,  einschließlich  der  Grundlagen
den“  Staatswissenschaften,  sowie  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  aufzunehmen

in

814.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  nach  dem  Ablauf  eines  von  der
Kommission  auf  sechs  bis  zwölf  Monate  zu  bestimmenden  Zeitraumes  auf  seinen
Antrag  zu  einer  einmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  zuzulassen,  sofern  er  nachweist,
  daß  er  ein  halbes  Jahr  dem  fortgesetzten  Rechtsstudium  an  einer  deutschen
Universität  gewidmet  hat.  Die  Kommission  ist  ermächtigt,  dem  Prüfling  die-