Hypothelenrechtliche Fragen. 231
(Regelsberger, Bayer. Hypothekenrecht § 48 S. 207
bis 209 mit Note 6 und § 32 S. 147 Note 1). Als E.
den Antrag auf Hypothekvormerkung stellte, war aber
bereits C. als Besitzer der Grundstücke, die von seiner
Besitzvorgängerin durch den Vertrag vom 25. Februar
1864 erworben worden waren, im Hypothekenbuche eingetragen.
Der neue Besitzer E. ist nun nicht gehalten,
eine die bezeichnete Forderung sichernde Einschreibung
in das Hypothekenbuch zu dulden, wenn nicht auch er
die Verpflichtung hiezu durch Vertrag übernommen hat.
Jeder Antrag auf Vormerkung einer Hypothek erheischt
aber gleichwie ein Gesuch auf Eintragung einer solchen
unbedingt das Vorhandensein eines gegen den Besitzer
des zu belastenden Grundstückes wirksamen Hypotheken--titels,
welchen C. bei Anbringung seines Gesuches um
Vormerkung durch Urkunden darzulegen gehabt hätte
(58 9, 30, 146 Hyp.-Ges.; Lehner, Lehrbuch der Hypothekenamtsordnung
8 37 Nr. 1; Gönner, a. a. O. zu
§5 30 des Hyp.-Ges. Bd. 1 S. 324 u. 325; Bl. f. N.
Bd. 27 S. 11 und 12). C. hat jedoch zur Begründung
seines am 9. Dezember vor. Is. bei dem Amtsgerichte angebrachten
Gesuches um Hypothekvormerkung blos auf
den Vertrag vom 25. Februar 1864 Bezug genommen
und nicht einmal behauptet, daß E. sich persönlich zur
Gewährung einer Hypothek verpflichtet habe. Der in dem
landgerichtlichen Beschlusse für Aufrechterhaltung der Vormerkung
angeführte Grund, daß allerdings für die Sicherung
des Winkelrechts die zweite Rubrik des Hypothekenbuchs
die richtige Stelle gewesen wäre, daß es indessen,
wenn das Winkelrecht doch hypothekarisch gesichert werde,
für E. gleichgültig sein müsse, in welcher Rubrik es geschehe,
muß als ein haltloser abgelehnt werden. Jeder
bei einer Einschreibung in das Hypothekenbuch Betheiligte
kann verlangen, daß diese Einschreibung in einer dem
Gesetze entsprechenden Weise erfolge, und kann nicht gezwungen
werden, sich eine gesetzwidrige Einschreibung