Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Hypothelenrechtliche  Fragen.  231

(Regelsberger,  Bayer.  Hypothekenrecht  §  48  S.  207
bis  209  mit  Note  6  und  §  32  S.  147  Note  1).  Als  E.
den  Antrag  auf  Hypothekvormerkung  stellte,  war  aber
bereits  C.  als  Besitzer  der  Grundstücke,  die  von  seiner
Besitzvorgängerin  durch  den  Vertrag  vom  25.  Februar
1864  erworben  worden  waren,  im  Hypothekenbuche  eingetragen.
  Der  neue  Besitzer  E.  ist  nun  nicht  gehalten,
eine  die  bezeichnete  Forderung  sichernde  Einschreibung
in  das  Hypothekenbuch  zu  dulden,  wenn  nicht  auch  er
die  Verpflichtung  hiezu  durch  Vertrag  übernommen  hat.
Jeder  Antrag  auf  Vormerkung  einer  Hypothek  erheischt
aber  gleichwie  ein  Gesuch  auf  Eintragung  einer  solchen
unbedingt  das  Vorhandensein  eines  gegen  den  Besitzer
des  zu  belastenden  Grundstückes  wirksamen  Hypotheken--titels,
  welchen  C.  bei  Anbringung  seines  Gesuches  um
Vormerkung  durch  Urkunden  darzulegen  gehabt  hätte
(58  9,  30,  146  Hyp.-Ges.;  Lehner,  Lehrbuch  der  Hypothekenamtsordnung
  8  37  Nr.  1;  Gönner,  a.  a.  O.  zu
§5  30  des  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  324  u.  325;  Bl.  f.  N.
Bd.  27  S.  11  und  12).  C.  hat  jedoch  zur  Begründung
seines  am  9.  Dezember  vor.  Is.  bei  dem  Amtsgerichte  angebrachten
  Gesuches  um  Hypothekvormerkung  blos  auf
den  Vertrag  vom  25.  Februar  1864  Bezug  genommen
und  nicht  einmal  behauptet,  daß  E.  sich  persönlich  zur
Gewährung  einer  Hypothek  verpflichtet  habe.  Der  in  dem
landgerichtlichen  Beschlusse  für  Aufrechterhaltung  der  Vormerkung
  angeführte  Grund,  daß  allerdings  für  die  Sicherung
  des  Winkelrechts  die  zweite  Rubrik  des  Hypothekenbuchs
  die  richtige  Stelle  gewesen  wäre,  daß  es  indessen,
wenn  das  Winkelrecht  doch  hypothekarisch  gesichert  werde,
für  E.  gleichgültig  sein  müsse,  in  welcher  Rubrik  es  geschehe,
  muß  als  ein  haltloser  abgelehnt  werden.  Jeder
bei  einer  Einschreibung  in  das  Hypothekenbuch  Betheiligte
kann  verlangen,  daß  diese  Einschreibung  in  einer  dem
Gesetze  entsprechenden  Weise  erfolge,  und  kann  nicht  gezwungen
  werden,  sich  eine  gesetzwidrige  Einschreibung