Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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verlust  vorkommen  konnten,  und  die  dem  Armenamte  dadurch
allerdings  erwachsene  vielfache  Mühe  und  Arbeit  wurde  wieder
aufgewogen  durch  die  in  vielen  Fällen  gelungene  Heranziehung
der  ausserehelichen  Väter  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  und
durch  die  darin  bedingte  Verschonung  der  Armenkasse,  für  die
Erziehung  dieser  Kinder  einzutreten.

Führte  die  getroffene  Einrichtung  trotzdem  in  etlichen  Fällen
zu  Unzukömmlichkeiten,  so  war  für  dieselben  nicht  sowohl  die
Einrichtung  als  solche,  als  vielmehr  deren  enge  Begrenzung
verantwortlich  zu  machen.  Für  das  unterzeichnete  Armenamt
weisen  die  bis  jetzt  mit  dem  Abkommen  gemachten  Erfahrungen
darauf  hin,  dass  man  an  der  nur  zu  oft  wechselnden  und  sich
verschiebenden  Grenze  der  Zugehörigkeit  zur  städtischen  Ziehkinderanstalt
  nicht  stehen  bleiben  darf,  sondern  dass  man  die
offizielle  Vormundschaft  des  Armenamtes,  sei  es  in  der  Gestalt
der  Altersvormundschaft,  sei  es  in  der  Spezialvormundschaft,  einführen
  sollte  für  alle  die  Fälle,  wo  das  Armenamt,  sei  es  in
Vertretung  des  Ortsarmenverbandes,  sei  es  in  Wahrnehmung
obrigkeitlicher  Obliegenheiten,  genöthigt  ist,  sich  der  Erziehung
von  Kindern  bezw.  jungen  Personen  anzunehmen.  Es  sind  darunter
  insonderheit  begriffen  auf  der  einen  Seite  die  Fälle  der
Waisenpflege  und  der  durch  die  Armenpflege  bedingten  Fürsorge
für  Kinder,  wie  auf  der  anderen  Seite  die  Fälle  der  Zwangserziehung
  und  der  polizeilichen  Entnahme  der  Kinder  von  den
Eltern  zu  der  ersteren  Schutz  und  angemessenen  Erziehung.

Jetzt  liegt  nun  die  Sache  oft  so,  dass  ein  Kind  heute  der
Ziehkinderaufsicht  und  damit  auch  der  amtlichen  Vormundschaft
des  Armenamtes  untersteht;  morgen  erscheint  die  aussereheliche
Mutter  und  bittet,  da  sie  nicht  mehr  im  Stande  sei,  die  Ver-.
pflegbeiträge  an  die  Zieheltern  zahlen  zu  können,  das  Kind  in
städtische  Kinderpflege  zu  nehmen;  das  Kind  wird  der  Ziehkinderaufsicht
  entnommen  und  der  städtischen  Waisenpflege  unterstellt
und  damit  endet  das  amtliche  Vormundschaftsverhältniss  und  macht