Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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Die  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  haben  gleiches  Stimm-4)

  Fristberechnung.  Die  §§  186  bis  193  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  (über  Fristen  und  Termine)  haben  nur  deklaratorische  Bedeutung,
  d.  h.  sie  gelten  nur,  soweit  die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  die
in  ihnen  enthaltenen  Frist-  und  Terminsbestimmumgen  nicht  ausdrücklich
  regeln.  Uber  Fristberechnungen  vgl.  Anm.  2a,  b,  3  zu  §  6  und
Anm.  6  zu  §  9.

recht

II.  Vorbereitung  der  Wahl.

5.
Wählerlisten).

Der  Betriebsunternehmer  oder  sein  Bevollmächtigter  hat  für
jede  Wahl  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen.  Vorhandene
  Listen  (Krankenkassenlisten,  Lohnlisten)  können  benutzt
werden.  (Der  Wahlvorstand  kann  die  Wählerlisten  ergänzen)2).

1)  Wegen  der  Einsprüche  gegen  die  Wählerliste  vgl.  5  6  Abs.  2
Satz  1  und  §  7.

2)  Der  eingeklammerte  Satz  2  hat  nur  für  den  Fall  Bedeutung,
daß  ein  dreigliedriger  Wahlvorstand  besteht  (§  4  Anm.  3).  Leitet  der

Betriebsunternehmer  selbst  die  Wahl,  so  ist  es  selbstverständlich,  daß  er
auch  zur  Ergänzung  der  von  ihm  aufgestellten  Wählerliste  berechtigt  ist.

86.

Wahlausschreibent)  .

Der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  hat  spätestens  20  Tage  23)  20)
vor  dem  letzten  Tage  der  Stimmabgabe  (5  13  Abs.  1)  ein  Wahlausschreiben
  zu  erlassen.

Im  Wahlausschreiben  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Ausschußmitglieder
  und  Ersatzmänner  zu  veröffentlichen,  anzugeben,
wo  die  Wählerliste  zur  Einsicht  ausliegt,  daß  Einsprüche  gegen  die
Wählerliste  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  drei  Tagen
nach  dem  ersten  Tage  des  Aushanges  (Abs.  3)  9)  5)  beim  Wahlleiter
(Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes)  anzubringen  sind,  und  zur  Einreichung
  von  Vorschlagslisten  mit  dem  Hinweis  darauf  aufzufordern,
  daß  nur  solche  Vorschlagslisten  berücksichtigt  werden,  die
spätestens  eine  Woche  nach  dem  ersten  Tage  des  Aushanges
(Abs.  3)2)  5)  bei  dem  Wahlleiter  (Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes)
eingehen,  und  daß  die  Stimmabgabe  an  die  zugelassenen  Vor-