Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ansehung  —  103  —
8
8  Schuldverschreibung.  1702
407  Ein  in  A.  der  abgetretenen  Forderung

2111
2159

155

307,

1660

1669

zwischen  Schuldner  und  bbisherigem
Gläubiger
geschäft  muß  der  neue  Gläubiger  gegen
sich  gelten  lassen.  408,  412.
Testament.

s.  Schuldverhältnis  407.

Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnisnehmer
  anfallende  Anteil  gilt
in  A.  der  Vermächtnisse  und  Auflagen
mit  denen  dieser  oder  der  wegfallende
Vermächtnisnehmer  beschwert  ist,  als
besonderes  Vermächtnis.

.  Erbe  2044.

Verjährung.
Gelangt  eine  Sache,  in  A.  deren  ein
dinglicher  Anspruch  besteht,  durch
Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  eines
Dritten,  so  kommt  die  während  des
Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene

  Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger

  zu  statten.
Vertrag.

In  einem  als  geschlossen  angesehenen

Vertrag  gilt  das  Vereinbarte,  auch
wenn  eine  Einigung  über  einen  Punkt
nicht  stattgefunden  hat,  wenn  der
Vertrag  auch  ohne  eine  Bestimmung
über  diesen  Punkt  geschlossen  sein  würde.
309  s.  Belrag  —  Vertrag.
Verwandtschaft.

Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des
Kindes  zu  einander  finden  in  A.  der
Verbindlichkeiten  des  Kindes  die  für
den  Güterstand  der  Verwaltung  und
Nutznießung  geltenden  Vorschriften
des  §  1415,  §  1416  Abs.  1  und
1417  entsprechende  Anwendung.
Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,
  so  hat  er,  soweit  in  A.  des
seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
  des  Kindes  eine  Gemeinschaft

zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,
die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.

1670,  1740,  1761.

vorgenommenes  Rechts- 



 

166

1098
1845

634

119

142

Art.

Ansetzung

War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  sie  in  A.  des  Kindes  nur  diejenigen
  Rechte,  welche  im  Falle  der
Scheidung  der  allein  für  schuldig  erklärten
  Frau  zustehen.  1721.
Vollmacht.
In  A.  solcher  Umstände,  die  der
Vollmachtgeber  kannte  oder  kennen
mußte,  kann  er  sich  nicht  auf  die  Unkenntnis
  seines  Vertreters  berufen.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  504.
Vormundschaft  1899,  1900,  s.
Verwandtschaft  1669,  1702.

Werkvertrag  s.  Kauf  469,  470.

Willenserklärung.

Als  Irrtum  über  den  Inhalt  der
Willenserklärung  gilt  auch  der  Irrtum
über  solche  Eigenschaften  der  Person
oder  der  Sache,  die  im  Verkehr  als
wesentlich  angesehen  werden.

Als  von  Anfang  an  nichtig  angesehen
wird  ein  angefochtenes  anfechtbares
Rechtsgeschäft.

Ansetzung.

77  Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  2049,

8
2049

1515

Güterrecht  §  1515,  Pflichtteil  2312.

Erbe.
Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß
einer  der  Miterben  das  Recht  haben
soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes
Landgut  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  das  Landgut
  zu  dem  Ertragswert  angesetzt
werden  soll.

Güterrecht.
Gehört  zu  dem  Gesamtgut  ein  Landgut,
  so  kann  bei  der  Auseinandersetzung
  im  Falle  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
  angeordnet  werden,  daß
das  Landgut  mit  dem  Ertragswert
oder  mit  einem  Preise,  der  den  Ertragswert
  mindestens  erreicht,  angesetzt
werden  soll.  1515,  1518.