Ansehung — 103 —
8
8 Schuldverschreibung. 1702
407 Ein in A. der abgetretenen Forderung
2111
2159
155
307,
1660
1669
zwischen Schuldner und bbisherigem
Gläubiger
geschäft muß der neue Gläubiger gegen
sich gelten lassen. 408, 412.
Testament.
s. Schuldverhältnis 407.
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer
anfallende Anteil gilt
in A. der Vermächtnisse und Auflagen
mit denen dieser oder der wegfallende
Vermächtnisnehmer beschwert ist, als
besonderes Vermächtnis.
. Erbe 2044.
Verjährung.
Gelangt eine Sache, in A. deren ein
dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines
Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zu statten.
Vertrag.
In einem als geschlossen angesehenen
Vertrag gilt das Vereinbarte, auch
wenn eine Einigung über einen Punkt
nicht stattgefunden hat, wenn der
Vertrag auch ohne eine Bestimmung
über diesen Punkt geschlossen sein würde.
309 s. Belrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
Im Verhältnisse des Vaters und des
Kindes zu einander finden in A. der
Verbindlichkeiten des Kindes die für
den Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung geltenden Vorschriften
des § 1415, § 1416 Abs. 1 und
1417 entsprechende Anwendung.
Will der Vater eine neue Ehe eingehen,
so hat er, soweit in A. des
seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens
des Kindes eine Gemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht,
die Auseinandersetzung herbeizuführen.
1670, 1740, 1761.
vorgenommenes Rechts-
166
1098
1845
634
119
142
Art.
Ansetzung
War der Mutter die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so
hat sie in A. des Kindes nur diejenigen
Rechte, welche im Falle der
Scheidung der allein für schuldig erklärten
Frau zustehen. 1721.
Vollmacht.
In A. solcher Umstände, die der
Vollmachtgeber kannte oder kennen
mußte, kann er sich nicht auf die Unkenntnis
seines Vertreters berufen.
Vorkaufsrecht s. Kauf 504.
Vormundschaft 1899, 1900, s.
Verwandtschaft 1669, 1702.
Werkvertrag s. Kauf 469, 470.
Willenserklärung.
Als Irrtum über den Inhalt der
Willenserklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person
oder der Sache, die im Verkehr als
wesentlich angesehen werden.
Als von Anfang an nichtig angesehen
wird ein angefochtenes anfechtbares
Rechtsgeschäft.
Ansetzung.
77 Einführungsgesetz s. Erbe § 2049,
8
2049
1515
Güterrecht § 1515, Pflichtteil 2312.
Erbe.
Hat der Erblasser angeordnet, daß
einer der Miterben das Recht haben
soll, ein zum Nachlasse gehörendes
Landgut zu übernehmen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß das Landgut
zu dem Ertragswert angesetzt
werden soll.
Güterrecht.
Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut,
so kann bei der Auseinandersetzung
im Falle fortgesetzter Gütergemeinschaft
angeordnet werden, daß
das Landgut mit dem Ertragswert
oder mit einem Preise, der den Ertragswert
mindestens erreicht, angesetzt
werden soll. 1515, 1518.