36 Rechie d. Vaters am regulären Adventizgute d. Hauskindes.
doch wohl zu beachten, daß beim quasi ususfructus dem
Herrn der Sache nach jenem Rechte nichts verblieb, wenn
er sich nicht durch eine mit dem Usufruktuar eingegangene
Stipulation den obligatorischen Anspruch auf seinerzeitige
Restitution in genere oder der rei aestimatio sicherte.
Dieses verkautionirte Versprechen war es, was an
Stelle der Proprietät bei ihm zurückblieb und davor
schübte, daß die Einräumung eines quasi usufructus
nicht zur vollen Rechtsentäußerung wurde. (Vgl. Windscheid
a. a. O. § 204, Note 1 u. 5; 6. Auflage, Band I,
Seite 699 u. 701.) Heutzutage freilich wird jener Anspruch
schon von Rechtswegen als existent angenommen
(vgl. Windscheid a. a. O. und Dernburg Pandekten 1887
Band 1 § 248 Seite 588). Zu Justinians Zeiten aber
war dem nicht so. Vollends zwischen Vater und Hauskind
ferner war zur damaligen Zeit eine rechtswirksame
Stipulation und ein Obligationsverhältniß überhaupt
nur bezüglich des peculium castrense vel qduasi zulässig
(uvgl. Seuffert's Pandekten § 483, besonders in Note 4
und 6). Selbst Windscheid, welcher in § 519 Note 5
seines Lehrbuches (vgl. 6. Auflage, Band 2 Seite 971)
Rechtsgeschäfte zwischen Vater und Kind auch bezüglich
des adventizischen Erwerbes schon nach Justinianischem
Rechte für zulässig erklärt, muß wenigstens soviel einräumen,
daß eine Anerkennung dieses Satzes sich in den
Quellen nicht finde. Wenn daher die römischen Konstitutionen
das gesammte adventizische Vermögen eines
Hauskindes dem Vater zum unüberwachten Besitze und
Genusse überantworteten, so konnten sie dieß, ohne die
Rechte des Kindes geradezu preiszugeben, konsequenter
Weise nur unter Auferlegung der Pflicht an den Vater
thun, das überantwortete Vermögen, bestehe es, woraus
es wolle, nicht anders als salva substantia, sei es der
Spezies oder wenigstens dem Werthe nach, zu genießen.
Hiemit stimmt auch L. 5 Cod. 5. 9 überein, welche den
Vätern, ohne irgendwelchen Unterschied zwischen ver-