Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  ubernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Breelau.
Obligation
des
Waldenburger  Kreises
II.  Emission

Littr  E
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  untern  genehmigten  Kreistagebeschlusses  vom
10.  Juni  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Omiehnsschurd  von  100,000  Thalern

bekennt  sich  die  ständische  Kreisschulden-Kommission  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  Kultige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  vpdpdpo-  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche
an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  ein
Jahr  nach  der  Emission  beginnend;  also  vom  Jahre  1870.  ab  aus  einen
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