II. Strafgesetzbuch 8 193. 101
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar,
als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
E. 23. 285, oder das Recht, vermeintliche Uebelstände unter Verletzung der
Ehre Anderer zu rügen: 16. Dez. 81 E. 5. 239; R. 3. 808. 11. Nov.
92 E. 23. 285, selbst aus sittlichen Motiven: 1. Juli 87 R. 9. 395.
16. Jan. 94 E. 25. 67. 27. April 94 E. 25. 355. Erfordert wird vielmehr
ein besonderes Verhältniß zur Sache; 13. Okt. 93 E. 24. 304.
Die Parteizugehörigkeit oder Tendenz der Zeitung gewährt keine Berechtigung:
3. Juli 83 R. 5. 490. 10. Okt. 84 R. 6. 615. 16. Nov. 86
R. 8. 714. Ob der eingeschlagene Weg der richtige war, ist bedeutungslos;
erheblich nur, ob der A. ihn für geeignet gehalten hat: 22. Febr. 82
R. 4. 183. 6. Nov. 85 E. 13. 38. 2. Juni 93 E. 24. 223. 13. Okt.
93 E. 24. 304. 21. Mai 94 E. 25. 363. Grundsätzlich ist der
Redakteur von der unmittelbaren Anwendung des § 193 nicht ausgeschlossen:
Pl. 6. Juni 91 E. 22. 65. Als berechtigte Instanz, vor
welcher die Wahrnehmung geltend gemacht werden kann, erscheint auch eine
Volksversammlung: 3. Febr. 82 E. 5. 379; R. 4. 116. Aehnliche
Fälle umfaßt u. A. Besprechung von Urtheilen zur Belehrung: 28. Jan.
81 E. 3. 303. 24. Mai 89 E. 19. 238.
3) Der objekt. Thatbestand der B. muß stets festgestellt werden:
5. April 92 E. 23. 40. Form und Umstände stehen gegensätzlich zum
Inhalt: 15. Juni 81 R. 3. 405. 20. Mai 85 R. 7. 313. 10. Juni 90
E. 21. 1. Auch unmittelbar vorhergehende oder nachfolgende Umstände
dürfen berücksichtigt werden: 7. Nov. 90 E. 21. 157. Die Unerweislichkeit
der Wahrheit gehört nicht zu diesen Umständen: 7. Juni 87 E. 16.
139; R. 9. 362; ebensowenig das Motiv: 7. Jan. 90 E. 20. 164. 16.
Juni 96 E. 29. 15. Bewußte Ueberschreitung der zulässigen Grenzen
schließt den Schutz des § aus, der daher bei der Verleumdung nur in
beschränktem Maße Anwendung findet: 10. Okt. 81 E. 5. 56; R. 3. 619.
7. Juni 87 E. 16. 139; R. 9. 362. Vorhandensein einer Beleidigung erfordert
Absicht zu beleidigen, Bewußtsein allein genügt nicht: 5. Dez.
89 E. 20. 100. Zur Wahrnehmung und nicht blos bei Gelegenheit derselben:
15. Juni 81 E. 4. 316. Zur Wahrnehmung b. J. heißt zum
Zweck der Wahrnehmung b. J. Bei, aber nicht zur Wahrnehmung b. J.
kann daher eine beleidigende Aeußerung nur dann gemacht sein, wenn
neben und außer ihr Aeußerungen gefallen sind, die jenen Zweck hatten:
29. Juni 96 E. 29. 54. Bei Mitthätern kann dem Einen der §& zu
Statten kommen, dem Anderen nicht: 13. Okt. 93 E. 24. 304. Derselbe
enthält einen Strafausschließungsgrund und gehört zur Schuldfrage
6 262 St-V.O)), daher keine Fragestellung: 27. Sept. 83 E. 9. 105;
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