Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  8  193.  101

Untergebenen,  dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten
eines  Beamten  und  ähnliche  Fälle  sind  nur  insofern  strafbar,
als  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der
Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,
hervorgeht.

E.  23.  285,  oder  das  Recht,  vermeintliche  Uebelstände  unter  Verletzung  der
Ehre  Anderer  zu  rügen:  16.  Dez.  81  E.  5.  239;  R.  3.  808.  11.  Nov.
92  E.  23.  285,  selbst  aus  sittlichen  Motiven:  1.  Juli  87  R.  9.  395.
16.  Jan.  94  E.  25.  67.  27.  April  94  E.  25.  355.  Erfordert  wird  vielmehr
  ein  besonderes  Verhältniß  zur  Sache;  13.  Okt.  93  E.  24.  304.
Die  Parteizugehörigkeit  oder  Tendenz  der  Zeitung  gewährt  keine  Berechtigung:
  3.  Juli  83  R.  5.  490.  10.  Okt.  84  R.  6.  615.  16.  Nov.  86
R.  8.  714.  Ob  der  eingeschlagene  Weg  der  richtige  war,  ist  bedeutungslos;
  erheblich  nur,  ob  der  A.  ihn  für  geeignet  gehalten  hat:  22.  Febr.  82
R.  4.  183.  6.  Nov.  85  E.  13.  38.  2.  Juni  93  E.  24.  223.  13.  Okt.
93  E.  24.  304.  21.  Mai  94  E.  25.  363.  Grundsätzlich  ist  der
Redakteur  von  der  unmittelbaren  Anwendung  des  §  193  nicht  ausgeschlossen:
  Pl.  6.  Juni  91  E.  22.  65.  Als  berechtigte  Instanz,  vor
welcher  die  Wahrnehmung  geltend  gemacht  werden  kann,  erscheint  auch  eine
Volksversammlung:  3.  Febr.  82  E.  5.  379;  R.  4.  116.  Aehnliche
Fälle  umfaßt  u.  A.  Besprechung  von  Urtheilen  zur  Belehrung:  28.  Jan.
81  E.  3.  303.  24.  Mai  89  E.  19.  238.

3)  Der  objekt.  Thatbestand  der  B.  muß  stets  festgestellt  werden:
5.  April  92  E.  23.  40.  Form  und  Umstände  stehen  gegensätzlich  zum
Inhalt:  15.  Juni  81  R.  3.  405.  20.  Mai  85  R.  7.  313.  10.  Juni  90
E.  21.  1.  Auch  unmittelbar  vorhergehende  oder  nachfolgende  Umstände
dürfen  berücksichtigt  werden:  7.  Nov.  90  E.  21.  157.  Die  Unerweislichkeit
  der  Wahrheit  gehört  nicht  zu  diesen  Umständen:  7.  Juni  87  E.  16.
139;  R.  9.  362;  ebensowenig  das  Motiv:  7.  Jan.  90  E.  20.  164.  16.
Juni  96  E.  29.  15.  Bewußte  Ueberschreitung  der  zulässigen  Grenzen
schließt  den  Schutz  des  §  aus,  der  daher  bei  der  Verleumdung  nur  in
beschränktem  Maße  Anwendung  findet:  10.  Okt.  81  E.  5.  56;  R.  3.  619.
7.  Juni  87  E.  16.  139;  R.  9.  362.  Vorhandensein  einer  Beleidigung  erfordert
  Absicht  zu  beleidigen,  Bewußtsein  allein  genügt  nicht:  5.  Dez.
89  E.  20.  100.  Zur  Wahrnehmung  und  nicht  blos  bei  Gelegenheit  derselben:
  15.  Juni  81  E.  4.  316.  Zur  Wahrnehmung  b.  J.  heißt  zum
Zweck  der  Wahrnehmung  b.  J.  Bei,  aber  nicht  zur  Wahrnehmung  b.  J.
kann  daher  eine  beleidigende  Aeußerung  nur  dann  gemacht  sein,  wenn
neben  und  außer  ihr  Aeußerungen  gefallen  sind,  die  jenen  Zweck  hatten:
29.  Juni  96  E.  29.  54.  Bei  Mitthätern  kann  dem  Einen  der  §&  zu
Statten  kommen,  dem  Anderen  nicht:  13.  Okt.  93  E.  24.  304.  Derselbe
enthält  einen  Strafausschließungsgrund  und  gehört  zur  Schuldfrage
6  262  St-V.O)),  daher  keine  Fragestellung:  27.  Sept.  83  E.  9.  105;

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