8 22 Die allgem. Rechtestellung u. die Bejugnisse des Landtags u. der Provinzialräle. 83
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wird, gemäß 8 3 und 5 des RG. über die Nat. Leistungen fũr die bewaffnete Macht i im
Frieden, vom 24. Mai 1898;
S) von der Pferdestellung im Kriege gemäß § 25 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni
1873.
!l) Steuerbefreiungen und Portofreihecit. Agl. dazu das unter A. 3
über die peluniären Ehremechie Gesagte.
II. Kapitcel.
Der Landtag und die Provinzialräte.
§ 22. Die allgemeine Rechtsstellung und die Befugnisse. A. Der Landtag.
Art. 127 des oldenburgischen SteG. lautet: „Der Landtag ist als der gesetzliche Vertreter
aller Staatsbürger und des ganzen Landes im allgemcinen berufen, deren
auf der Verfassung beruhende Rechte geltend zu machen und das Wohl des Staates
mit treuer Anhänglichkeit an die Verfassung zu befördern“". Wir sehen, die Institution
des Landtagcs beruht auf dem politischen Gedanlen der Volksrepräsentation. Da
aber, wie früher gesagt, die Staatsgewalt selbst nicht dem Volle zusteht, das juristisch
betrachtet überhaupt gar kein selbständiges Rechtssubjekt bildet, sondern nur aus einer
Fülle von Individuen besteht, dic auch nur zum Teil Inhaber von politischen Rechten
sind, da vielmehr der Herrscher zu eigenem Rechte die Staatsgewalt besitzt und nur
bei ihrer Ausübung an gewisse Schranken gebunden ist, so ist auch die Volksvertretung
nicht zur Ausübung der Staatsgewalt berufen. Sie soll in keiner Weise in die Staatsverwaltung
unmittelbar eingreifen. Deshalb bestimmt Art. 128 & 1 des StG.:
„Der Landtag steht nur zur Staatsregierung in unmittelbarer Geschäftsbezichung,
Mitteilungen zwischen ihm und dem Staatsgerichtshof ausgencmmen“. So orscheint
das Parlament nur als ein Staatsorgan, das berufen ist, zum Besten des Landes
dic dem Herrscher verfassungsgemäß geseotzten Schranken zu verwirklichen. Diese
Schranken bestehen einmal darin, daß zu gewissen Akten der Regierung die Zustimmung
des Parlamentes ersorderlich ist, dann daß das Parlament die gesamte Ausübung
der Staatsgewalt seiner Kontrolle unterwerfen darf 1). Handelt es sich dabei
auch um staatliche Kompetenzen, ebenso wie bei den Regierungsrechten des Monarchen,
so ist das Eigentümliche des Parlaments als Staatsorgans, daß es materiell wic der
Monarch selbst von jedem andern Willen gänzlich unabhängig ist. Insofern steht also
der Landtag gleichberechtigt neben dem Monarchen, als sein Wille von dessen Willen
völlig unabhängig ist. Umgekehrt sind die Abgeordneten auch nicht von ihren Wählern
abhängig. Deren Tätigkeit als Staatsorgan ist erschöpft mit dem Vollzuge des Wahlaktes,
dann ist nach den Prinzipien des modernen, aus England überkommenen
Parlamentarismus das Band zwischen Wählern und Abgcorducten zerschnitten. Art. 129
5 1 des oldenburgischen St G. sagt darüber „Die Abgeordneten folgen bei ihren
Abstimmungen nur ihrer eigenen gewissenhaften Ueberzeugung, sie sind nicht an
Aufträge oder Vorschriften irgend einer Art und Quelle gebunden". Deshalb wird
nach § 2 ebendort auch keine Stellvertretung bei der Stimmabgabe anerkannt, und in
9 Art. 1 128 ê5 sagt vom Landtag: „Er ist befugt über alle Staatsangelegenheiten von der
Staatsregierung Auskunft zu begehren“, vgl. auch Art. 133 des StG.
6 7v.