Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  22  Die  allgem.  Rechtestellung  u.  die  Bejugnisse  des  Landtags  u.  der  Provinzialräle.  83

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wird,  gemäß  8  3  und  5  des  RG.  über  die  Nat.  Leistungen  fũr  die  bewaffnete  Macht  i  im
Frieden,  vom  24.  Mai  1898;
S)  von  der  Pferdestellung  im  Kriege  gemäß  §  25  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni
1873.
!l)  Steuerbefreiungen  und  Portofreihecit.  Agl.  dazu  das  unter  A.  3
über  die  peluniären  Ehremechie  Gesagte.

II.  Kapitcel.
Der  Landtag  und  die  Provinzialräte.

§  22.  Die  allgemeine  Rechtsstellung  und  die  Befugnisse.  A.  Der  Landtag.
Art.  127  des  oldenburgischen  SteG.  lautet:  „Der  Landtag  ist  als  der  gesetzliche  Vertreter
  aller  Staatsbürger  und  des  ganzen  Landes  im  allgemcinen  berufen,  deren
auf  der  Verfassung  beruhende  Rechte  geltend  zu  machen  und  das  Wohl  des  Staates
mit  treuer  Anhänglichkeit  an  die  Verfassung  zu  befördern“".  Wir  sehen,  die  Institution
des  Landtagcs  beruht  auf  dem  politischen  Gedanlen  der  Volksrepräsentation.  Da
aber,  wie  früher  gesagt,  die  Staatsgewalt  selbst  nicht  dem  Volle  zusteht,  das  juristisch
betrachtet  überhaupt  gar  kein  selbständiges  Rechtssubjekt  bildet,  sondern  nur  aus  einer
Fülle  von  Individuen  besteht,  dic  auch  nur  zum  Teil  Inhaber  von  politischen  Rechten
sind,  da  vielmehr  der  Herrscher  zu  eigenem  Rechte  die  Staatsgewalt  besitzt  und  nur
bei  ihrer  Ausübung  an  gewisse  Schranken  gebunden  ist,  so  ist  auch  die  Volksvertretung
nicht  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  berufen.  Sie  soll  in  keiner  Weise  in  die  Staatsverwaltung
  unmittelbar  eingreifen.  Deshalb  bestimmt  Art.  128  &  1  des  StG.:
„Der  Landtag  steht  nur  zur  Staatsregierung  in  unmittelbarer  Geschäftsbezichung,
Mitteilungen  zwischen  ihm  und  dem  Staatsgerichtshof  ausgencmmen“.  So  orscheint
das  Parlament  nur  als  ein  Staatsorgan,  das  berufen  ist,  zum  Besten  des  Landes
dic  dem  Herrscher  verfassungsgemäß  geseotzten  Schranken  zu  verwirklichen.  Diese
Schranken  bestehen  einmal  darin,  daß  zu  gewissen  Akten  der  Regierung  die  Zustimmung
  des  Parlamentes  ersorderlich  ist,  dann  daß  das  Parlament  die  gesamte  Ausübung
  der  Staatsgewalt  seiner  Kontrolle  unterwerfen  darf  1).  Handelt  es  sich  dabei
auch  um  staatliche  Kompetenzen,  ebenso  wie  bei  den  Regierungsrechten  des  Monarchen,
so  ist  das  Eigentümliche  des  Parlaments  als  Staatsorgans,  daß  es  materiell  wic  der
Monarch  selbst  von  jedem  andern  Willen  gänzlich  unabhängig  ist.  Insofern  steht  also
der  Landtag  gleichberechtigt  neben  dem  Monarchen,  als  sein  Wille  von  dessen  Willen
völlig  unabhängig  ist.  Umgekehrt  sind  die  Abgeordneten  auch  nicht  von  ihren  Wählern
abhängig.  Deren  Tätigkeit  als  Staatsorgan  ist  erschöpft  mit  dem  Vollzuge  des  Wahlaktes,
  dann  ist  nach  den  Prinzipien  des  modernen,  aus  England  überkommenen
Parlamentarismus  das  Band  zwischen  Wählern  und  Abgcorducten  zerschnitten.  Art.  129
5  1  des  oldenburgischen  St  G.  sagt  darüber  „Die  Abgeordneten  folgen  bei  ihren
Abstimmungen  nur  ihrer  eigenen  gewissenhaften  Ueberzeugung,  sie  sind  nicht  an
Aufträge  oder  Vorschriften  irgend  einer  Art  und  Quelle  gebunden".  Deshalb  wird
nach  §  2  ebendort  auch  keine  Stellvertretung  bei  der  Stimmabgabe  anerkannt,  und  in

9  Art.  1  128  ê5  sagt  vom  Landtag:  „Er  ist  befugt  über  alle  Staatsangelegenheiten  von  der

Staatsregierung  Auskunft  zu  begehren“,  vgl.  auch  Art.  133  des  StG.
6  7v.