Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gegenstände.

Poslkarten.

10

III  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung
  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrasfung  nach  den  betreffenden
  sleten  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften

IV  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung.  von  Postsendungen
ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel
  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht  möglich  ist.

S.  11.

1  Hlüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäuluiß  ausgesetzt
sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den  Poslanstalten
zrüdkgewiesen  werden.

Bza  dergleichen  Gegenstände  sc.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden.  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte
Sachen  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersaßz,  wenn  durch  die  Nalur  des  Inhalts  der
Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine
Beschädigung  oder  ein  Verluft  entstanden  ist.

I  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  gen  von  außen  und  innen  verpackt
  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet
  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für
den  aus  etwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden  haftbar.

IV  Die  im  §F.  10  Abs.  II.  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  kritt  auch  in
solchen  gällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen
Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäuluiß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,
Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

S.  12.

Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  außer  der  Ausschrift  (S.  5)  nur  Name
und  2  des  Absenders  enthalten  sein.  Die  Rückseite  kann  zu  schriftlichen  Miltheilungen
benutzt  werden.  Die  Ausschrift  und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte.  Bleifeder  oder
forbigen  Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.

Vostkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonft  strafbaren
  h-  sich  ergiebt,  ferner  Postkarten,  wesche  nach  Beseitigung  der  ursprünglichen
Aufschrift  oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten  schriftlichen  Mitiheilungen  mit  anderweiler
  Aufschrist  bz.  mit  neuen  Mittheilungen  versehen  zur  Post  geliefert  werden,  ebenso
Postkarten  mit  *8  z.  B.  mit  aufgeklebten  Photographien,  sind  von  der  Poslbeferderung
  Saubteschie

I  Postrenk  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (§.  13)  als  Formulare  zu
Oruche  benunt  werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Miltheilungen  auf  der  Rückseite
der  Postkarte  durch  Druck  oder  sonst  auf  mechauischem  Wege  hergeslellt  sein;  sie  durfen
keine  weikergehenden  schriftlichen  Einschaltungen  oder  Zusätze  enthalten,  als  nach  S.  13
bei  Drucksachen  gestattet  sind.  Die  Anfügung  von  Waarenproben  zu  Poslkarten  ist  ungulässig.

IV  Zu  den  Postkarten  mit  Antwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare
verwendet,  von  denen  die  zweile  Hälfe  zur  Antwort  dient