Oberstrichterliche Enischeidungen. 139
selbst durch Antritt der Erbschaft des Verstorbenen an
der Aenderung seiner eigenen Verfügung nicht gehindert
sei, was wohl zur rechtlichen Folge haben müßte, daß
dem Ueberlebenden Verfügungen unter Lebenden nicht
als unbedingt verboten zu erachten wären. Allein in
der eben citirten Stelle der Anmerk., woselbst gesagt wird,
daß bei testumentis reciproeis et correspectivis dem
nach dem Tode des einen Theils erfolgten Widerrufe
der Disposition des Ueberlebenden die Wirkung beizumessen
sei, daß der Ueberlebende über seinen eigenen
Antheil am gemeinen Gut nach seinem Gefallen (also
auch inter vivos) disponiren könne und an das vorige
Testament nicht mehr gebunden sei, ist der Fall nicht
getroffen, daß, wie es hier als thatsächlich festgestellt
anzusehen ist, nach dem Testament die Absicht der Testatoren
dahin ging, die unausgeschiedene Masse des ehelichen
Gesammtvermögens sei als ungetheiltes Ganze der
vom Ueberlebenden zu respectirenden Beschränkung unterworfen,
daß sie von dem Längstlebenden den im Testamente
bezeichneten als Fideicommissare rechtlich zu qualificirenden
Nachkommen der Testatoren in ungeschmälertem
Umfange zu hinterlassen sei, der Ueberlebende somit,
von besonderen Ausnahmsfällen abgesehen, über eben
jenes Vermögen nicht mortis causa, aber auch nicht inter
vivos zu verfügen berechtigt sein sollte. Auch die Anmerk.
Kreittmayr's zu Thl. III Cap. 9 8 6 Ziff. 1 lit. f
stehen dem nicht entgegen; denn, wenn dort bemerkt wird,
der Fiduciar habe sogar seine eigenen Güter, soweit
solche füdeicommittens mit in das Fideicommiß gezogen
habe, dem Fideicommissar zu restituiren, wenn der
Fiduciar die Erbschaft einmal agnoscirt habe, weil er
factum defuncti prästiren müsse, wobei jedoch in dubio
niemals präsumirtwerde, daß fideicommittens fiduciarium
auch in seinen eigenen Gütern mit der Restitution habe
beschweren wollen, so ist wohl nicht an einen Fall gedacht,
wie er hier gegeben ist, wozu noch kommt, daß