Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Oberstrichterliche  Enischeidungen.  139

selbst  durch  Antritt  der  Erbschaft  des  Verstorbenen  an
der  Aenderung  seiner  eigenen  Verfügung  nicht  gehindert
sei,  was  wohl  zur  rechtlichen  Folge  haben  müßte,  daß
dem  Ueberlebenden  Verfügungen  unter  Lebenden  nicht
als  unbedingt  verboten  zu  erachten  wären.  Allein  in
der  eben  citirten  Stelle  der  Anmerk.,  woselbst  gesagt  wird,
daß  bei  testumentis  reciproeis  et  correspectivis  dem
nach  dem  Tode  des  einen  Theils  erfolgten  Widerrufe
der  Disposition  des  Ueberlebenden  die  Wirkung  beizumessen
  sei,  daß  der  Ueberlebende  über  seinen  eigenen
Antheil  am  gemeinen  Gut  nach  seinem  Gefallen  (also
auch  inter  vivos)  disponiren  könne  und  an  das  vorige
Testament  nicht  mehr  gebunden  sei,  ist  der  Fall  nicht
getroffen,  daß,  wie  es  hier  als  thatsächlich  festgestellt
anzusehen  ist,  nach  dem  Testament  die  Absicht  der  Testatoren
  dahin  ging,  die  unausgeschiedene  Masse  des  ehelichen
  Gesammtvermögens  sei  als  ungetheiltes  Ganze  der
vom  Ueberlebenden  zu  respectirenden  Beschränkung  unterworfen,
  daß  sie  von  dem  Längstlebenden  den  im  Testamente
  bezeichneten  als  Fideicommissare  rechtlich  zu  qualificirenden
  Nachkommen  der  Testatoren  in  ungeschmälertem
Umfange  zu  hinterlassen  sei,  der  Ueberlebende  somit,
von  besonderen  Ausnahmsfällen  abgesehen,  über  eben
jenes  Vermögen  nicht  mortis  causa,  aber  auch  nicht  inter
vivos  zu  verfügen  berechtigt  sein  sollte.  Auch  die  Anmerk.
Kreittmayr's  zu  Thl.  III  Cap.  9  8  6  Ziff.  1  lit.  f
stehen  dem  nicht  entgegen;  denn,  wenn  dort  bemerkt  wird,
der  Fiduciar  habe  sogar  seine  eigenen  Güter,  soweit
solche  füdeicommittens  mit  in  das  Fideicommiß  gezogen
habe,  dem  Fideicommissar  zu  restituiren,  wenn  der
Fiduciar  die  Erbschaft  einmal  agnoscirt  habe,  weil  er
factum  defuncti  prästiren  müsse,  wobei  jedoch  in  dubio
niemals  präsumirtwerde,  daß  fideicommittens  fiduciarium
auch  in  seinen  eigenen  Gütern  mit  der  Restitution  habe
beschweren  wollen,  so  ist  wohl  nicht  an  einen  Fall  gedacht,
  wie  er  hier  gegeben  ist,  wozu  noch  kommt,  daß