III. Vereinsrecht. 331
Vertretung des Vereins als Rechtspersönlichkeit. Dieser
Defect kann bestehen in dem Fehlen aller Vorstandsmitglieder
(z. B. nach Ablauf einer Wahl= und Legitimationsperiode
bei zufälliger Verzögerung der Neuwahl)
oder auch in dem Wegsall (z. B. Tod) eines Vorstandsmitglieds,
wenn die sofortige Ergänzung nothwendig
ist z. B. zu einer Beschlußfassung, einem Rechtsgeschäfte
u. dgl. In Fällen, wie solche der § 28 Abs. 2
im Auge hat, würde schon das Verbleiben eines Vorstandsmitglieds
die Anwendung des § 29 ausschließen.
Ob ein concreter Anlaß zu letzterer vorliegt, ist nach der
Sachlage im einzelnen Falle zu beurtheilen. Dieser
Anlaß kann sowohl in den Interessen des Vereins, wie
in denen Dritter begründet sein. Er kann bestehen in
der Nothwendigkeit sowohl der Entgegennahme, wie der
Abgabe von Willenserklärungen?), in dem Bedürfnisse
zum Abschlusse von Rechtsgeschäften oder zu anderweitiger
Vertretung des Vereins, ja selbst zu rein thatsächlichen
Handlungen für den Verein"“). Der Anlaß muß
aber zur Annahme eines „dringenden Falles“ berechtigen.
Auch das ist nach den Umständen zu bemessen. Kann
der Mangel noch rechtzeitig auf dem ordentlichen Wege
(z. B. durch eine Ergänzungswahl) behoben werden, so
kommt selbstverständlich die Anwendbarkeit des § 29 in
Wegfall. Sobald der Mangel auf anderem Wege behoben
ist, hat auch das nach § 29 bestellte Ergänzungsmitglied
wieder außer Function zu treten“*). Formelle
*) In analoger Weise, wie S. 330 bemerkt ist, hatte schon
Entw. 1 § 44 Abs. 6 Satz 2 in obiger Art, nur in beschränkterer
Weise, Abhülse vorgesehen. Das ist später allgemein gestaltet
worden. Vgl. schon Entw. II § 28.
**) Planck, Comm. S. 86.
***) arg. „für die Zeit bis“. Eine weitere Frage ist dabei die,
ob die Functionsbeendigung sofort krast des Gesetzes eintritt oder
erst eine Wiederaufhebung der Bestellung durch das bestellende