Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

III.  Vereinsrecht.  331

Vertretung  des  Vereins  als  Rechtspersönlichkeit.  Dieser
Defect  kann  bestehen  in  dem  Fehlen  aller  Vorstandsmitglieder
  (z.  B.  nach  Ablauf  einer  Wahl=  und  Legitimationsperiode
  bei  zufälliger  Verzögerung  der  Neuwahl)
  oder  auch  in  dem  Wegsall  (z.  B.  Tod)  eines  Vorstandsmitglieds,
  wenn  die  sofortige  Ergänzung  nothwendig
  ist  z.  B.  zu  einer  Beschlußfassung,  einem  Rechtsgeschäfte
  u.  dgl.  In  Fällen,  wie  solche  der  §  28  Abs.  2
im  Auge  hat,  würde  schon  das  Verbleiben  eines  Vorstandsmitglieds
  die  Anwendung  des  §  29  ausschließen.
Ob  ein  concreter  Anlaß  zu  letzterer  vorliegt,  ist  nach  der
Sachlage  im  einzelnen  Falle  zu  beurtheilen.  Dieser
Anlaß  kann  sowohl  in  den  Interessen  des  Vereins,  wie
in  denen  Dritter  begründet  sein.  Er  kann  bestehen  in
der  Nothwendigkeit  sowohl  der  Entgegennahme,  wie  der
Abgabe  von  Willenserklärungen?),  in  dem  Bedürfnisse
zum  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften  oder  zu  anderweitiger
  Vertretung  des  Vereins,  ja  selbst  zu  rein  thatsächlichen
  Handlungen  für  den  Verein"“).  Der  Anlaß  muß
aber  zur  Annahme  eines  „dringenden  Falles“  berechtigen.
Auch  das  ist  nach  den  Umständen  zu  bemessen.  Kann
der  Mangel  noch  rechtzeitig  auf  dem  ordentlichen  Wege
(z.  B.  durch  eine  Ergänzungswahl)  behoben  werden,  so
kommt  selbstverständlich  die  Anwendbarkeit  des  §  29  in
Wegfall.  Sobald  der  Mangel  auf  anderem  Wege  behoben
  ist,  hat  auch  das  nach  §  29  bestellte  Ergänzungsmitglied
  wieder  außer  Function  zu  treten“*).  Formelle
*)  In  analoger  Weise,  wie  S.  330  bemerkt  ist,  hatte  schon
Entw.  1  §  44  Abs.  6  Satz  2  in  obiger  Art,  nur  in  beschränkterer
  Weise,  Abhülse  vorgesehen.  Das  ist  später  allgemein  gestaltet
worden.  Vgl.  schon  Entw.  II  §  28.

**)  Planck,  Comm.  S.  86.

***)  arg.  „für  die  Zeit  bis“.  Eine  weitere  Frage  ist  dabei  die,
ob  die  Functionsbeendigung  sofort  krast  des  Gesetzes  eintritt  oder
erst  eine  Wiederaufhebung  der  Bestellung  durch  das  bestellende