Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Rechtsvergünstigung bewilligt hat, so ist von dem Ministerium des Innern dieses Regulativ 
mit der Wirkung, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll, bestätigt 
worden. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 12. Juni 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Negulativ 
für die Sparcasse zu Klingenthal. 
  
ꝛc. ꝛc. 
815. 
Unzulässigkeit der Berkümmerungen. 
Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können außer in dem § 1 1 
bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die kei einem 
Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
ꝛc. rc. 
Letzte Absendung: am 25. Juni 1869. 
 
	        
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