Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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9.  Das  Verpacken  und  Verladen  ist,  unter  Vermeidung  starker  Erschütterungen,
lediglich  durch  Tragen,  ohne  Hülfe  von  Krahnen,  Flaschenzügen  und  anderen  Hebevor—

richtungen,  vorzunehmen,  und  darf  dabei  weder  offenes  Feuer  gehalten,  noch  Tabak  ge—
raucht  werden.

§  10.  Der  Transport  des  Dynamits  ist  nur  auf  besonderen,  hierzu  bestimmten
Wagen,  die  nicht  gleichzeitig  mit  anderen  Gütern  beladen  sind,  oder  auf  Schiffen,  die
nicht  gleichzeitig  mit  anderen  feuergefährlichen  Stoffen  beladen  sind,  gestattet.  Alle
Wagen  und  Schiffe,  welche  zum  Transporte  von  Dynamit  dienen  sollen,  müssen  in
deutlicher  und  von  Weitem  erkennbarer  Schrift  die  Bezeichnung  „Dynamit“  tragen.

Die  Benutzung  von  Dampfkraft  zum  Transporte  bleibt  unter  allen  Umständen
untersagt.

11.  Die  Führer  von  Dynamit-Transporten  zu  Wasser  und  zu  Lande  müssen
nüchterne  und  zuverlässige  Leute  sein,  von  denen  zu  erwarten  ist,  daß  sie  bei  außergewöhnlichen,
  gefahrdrohenden  Umständen  mit  Umsicht  verfahren  werden.

&  12.  Offenes  Feuer  zu  halten  und  Tabak  zu  rauchen,  ist  den  Führern  und
sonstigen  Begleitern  von  Dynamit-Transporten  untersagt.

13.  Beim  Passiren  geschlossen  gebauter  Ortschaften  dürfen  Dynamit-Transporte
nicht  anhalten.

14.  Steigt  während  des  Transports  ein  Gewitter  auf,  so  ist  dasselbe  in  möglichst

freier  Gegend  abzuwarten;  keinenfalls  darf  eine  geschlossen  gebaute  Ortschaft  während
des  Gewitters  passirt  werden.

*15.  Der  Transport  von  Dynamit,  sowohl  zu  Wasser,  als  zu  Lande,  ist  auf  die
Zeit  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  beschränkt.

Beim  Nachtgquartier,  welches  nicht  in  geschlossen  gebauten  Ortschaften  genommen
werden  darf,  sind  die  Wagen  niemals  in  Gebäuden  oder  Scheunen  unterzubringen,

sondern  in  mindestens  500  Schritt  Entfernung  vom  nächsten  bewohnten  Gebäude  unter
Bewachung  aufzustellen.

Schiffe  haben  behufs  des  Nachtquartiers  in  mindestens  500  Schritt  Entfernung
vom  nächsten  bewohnten  Gebäude  und  von  anderen  Schiffen  anzulegen.

16.  Die  Ankunft  im  Bestimmungsorte  ist  möglichst  so  einzurichten,  daß  der
Transport  noch  an  demselben  Tage  abgeladen  werden  kann.  Ist  dieß  nicht  ausführbar,
so  treten  dieselben  Vorschriften,  wie  beim  Nachtquartier  (§  15),  in  Kraft.

&  17.  Die  im  §  9  für  das  Aufladen  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln  sind
auch  beim  Abladen  und  Umladen  zu  beobachten.

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