Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

Karl  Ludwig  v.  Haller:  Restauration  der  Staatswissenschaft.  123

der  Fürst,  die  höchste  Gewalt,  nicht  durch  fremden  Kuftrag,
sondern  von  der  Natur  selbst  gegeben.  In  diesem  Sinn
pflegten  auch  die  Klten  mit  Recht  zu  sagen,  daß  die  Staaten,
gleichwie  alle  anderen  geselligen  Verhältnisse,  nicht  von
UMenschen,  sondern  von  Gott  selbst  gestiftet  seien.

Betrachtet  man  die  innere  Uatur  der  Staaten  selbst,
vergleicht  man  sie  untereinander  oder  mit  ähnlichen  Verhältnissen:
  so  gibt  es  schlechterdings  hein  anderes  Merkmal.
das  sie  alle  gemein  haben,  keines  wodurch  sie  sich  von
anderen  Menschenverbindungen  unterschelden,  als  die  Unabhängigheit,
  die  oft  nur  in  einem  unmerklich  höheren
Erad  von  Macht  und  Freiheit,  von  Behanntheit  und  Berühmtheit
  besteht.  hier  wie  dort,  bei  einem  bloßen  Gutsherren
  wie  bei  einem  Fürsten,  findet  sich  ein  Territorium,
ein  von  anderen  abgesondertes,  bald  zusammenhängendes,
bald  nicht  zusammenhängendes  Eebiet,  ein  Kreis  von  Macht,
über  den  sie  sich  nicht  hinausdehnt.  hier  ist  herr  und
Volk  mit  mancherlei  wechselseitigen,  teils  natürlichen,
teils  vertragsmäßigen  Rechten  und  Verbindlichkheiten;  hier
sehen  wir  bald  feindselige,  bald  freundschaftliche  Derhältnisse
  mit  benachbarten,  das  ganze  sogenannte  bölberrecht
im  Kleinen;  mancherlei  Diener  und  Beamte,  Bewohner  und
Einsaßen  von  sehr  verschiedener  Krt;  Eesetzgebung,  soweit
die  Macht  und  die  Befugnis  reicht,  verbindliche  Willensdußerungen
  des  gemeinschaftlichen  Gebleters;  Kusnahmen
von  denselben  und  andere  Begünstigungen;  Eerichtsbarheit,
Hilfleistungen  zum  Recht,  bald  in  eigener  Person,  bald  durch
Beamte,  oft  in  sehr  ausgedehntem  Grade,  ja  sogar  ohne
Kppellation;  Domänen  und  sogenannte  Regalien,  herrschaftliche
  Güter  und  Einkünfte  von  mancherlei  Krt,  den  fürstlichen
  vollhommen  gleich:  eine  geordnete  Kdministration
dieser  Güter  oder  Finanzen;  mancherlei  wohltätige  Anstalten,
dem  UNutzen  und  dem  Dergnügen  der  Ortsbewohner  geöffnete
  oder  gewidmete,  aber  ihnen  deswegen  doch  nicht
eigentümlich  gehörige  Stiftungen  usw.  hier  endlich  ist  die