Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Il.

Gleichwohl  folgt  aus  den  vorstehenden  Erörterungen  nicht,
dass  die  Vorschriften  des  bayerischen  Rechts  über  die  aus  dem
Gesichtspunkt  des  Heimaths-  und  Niederlassungsrechtes  aufgestellten
  Ehehindernisse  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  beseitigt
werden.  Man  muss  vielmehr  hierbei  die  verschiedenen  Seiten  des
Eheschliessungsrechtes  gehörig  auseinander  halten.  Die  Eheschliessung
  hat  eine  privatrechtliche  und  eine  polizeiliche  Seite.
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  regelt  nur  die  erstere.  Denkt  man
sich  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  ganz  isolirt  von  der  übrigen
Reichsgesetzgebung,  so  kann  aus  den  Bestimmungen  desselben
überhaupt  der  Satz  nicht  hergeleitet  werden,  dass  eine  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  zulässige  Ehe  von  keiner  Seite  inhibirt
werden  darf.  Logisch  betrachtet,  bleibt  es  vielmehr  vollkommen
denkbar,  dass  die  Schliessung  von  Ehen,  die  privatrechtlich  zulässig
  sind,  aus  polizeilichen  Gründen  verboten  wird,  ganz  ebenso
wie  es  gestattet  ist,  den  Abschluss  gewisser  Kaufverträge,  den
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  frei  gestattet,  aus  polizeilichen  Gründen
  zu  verbieten,  wie  z.  B.  gewisse  Arten  des  Verkaufs  von
Lotterieloosen,  auch  wenn  solche  völlig  gültig  ausgegeben  sind.
Dass  gleichwohl  im  Reiche  die  Eheschliessung  in  Wirklichkeit
polizeilich  nicht  gehindert  werden  darf,  folgt  nicht  aus  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche,  sondern  aus  dem  bereits  erwähnten
Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der
Eheschliessung  vom  4.  Mai  1868  (B.  G.-Bl.  S.  149),  durch  welches
die  Beschränkung  der  Eheschliessung  aus  polizeilichen  Gründen
verboten  ist.  Dieses  Gesetz  gilt  aber  eben  in  Bayern  nicht’,

®  Vgl.  z.  B.  preuss,  Gesetz  vom  18.  Aug.  1891  (G.-S.  S.  353).
1%  Wenn  $  89  des  Personenstandsgesetzes  vom  6.  Febr.  1875  ganz
unterschiedslos  bestimmt:

„Alle  Vorschriften,  welche  das  Recht  zur  Eheschliessung  weiter
beschränken,  als  es  durch  dieses  Gesetz  geschieht,  werden  aufgehoben‘,


so  gilt  diese  Vorschrift  in  Bayern  allerdings  nur  mit  Vorbehalt  der  aus  dem