Der Wechselbegebungsvertrag. 857. 229
soll der Wechselbegebungsvertrag ihm zunächst ein dingliches Recht — das
Recht „an“ dem Wechsel — verschaffen.
58) Während bei dem Wechselschuldvertrage gerade der durch den
Vertrag zu verpflichtende Wechselschuldner notwendig als Partei beteiligt
ist, braucht er an dem Wechselbegebungsvertrage nicht teilzunehmen.
Beispiele. I. In dem oben S. 21 genannten Fall hat Traß, indem er den Wechsel
am 1. April ausstellte, dem Remi und dessen künftigen Nachmännern, also auch dem Schwarz,
an eben diesem Tage den Antrag zum Abschluß eines Wechselschuldvertrages gestellt; darauf
hat am 1. Juli Schwarz mit Weiß ohne jedes Zutun des Traß und vielleicht sogar gegen
dessen ausdrücklichen Widerspruch einen Wechselbegebungsvertrag geschlossen, kraft dessen
er an diesem Tage das Eigentum des Wechsels erlangt und damit zugleich den Antrag des
Traß, soweit er an ihn, den Schwarz, gerichtet war, angenommen hat. Damit ist aber
(nach der Gleichung: Antrag zum Abschluß des Wechselschuldvertrages —+ Abschluß des
Wechselbegebungsvertrages — Abschluß des Wechselschuldvertrages) auch der Wechselschuldvertrag
zwischen Traß und Schwarz zu stande gekommen. II. Dagegen ist zwischen Traß
und Remi ein Wechselschuldvertrag nicht abgeschlossen; denn Remi hat den Wechsel ja ohne
Begebungsvertrag, durch Diebstahl, erlangt. Es ist also keine Rede davon, daß auch er
den Antrag des Traß zum Abschluß eines Wechselschuldvertrages gültig angenommen hätte.
6) Der Wechselbegebungsvertrag hat den Wechsel als ein Stück beschriebenes
Papier, also als bewegliche Sache zum Gegenstande. Demgemäß
unterliegt er den allgemeinen für die Übereignung aller andern
Fahrnissachen geltenden Regeln. Doch gilt dieser Satz in voller Strenge
nur für den Begebungsvertrag zu Gunsten des Remittenten. Dagegen
greift bei dem Begebungsvertrage zu Gunsten eines Indossatars eine merkwürdige
Besonderheit Platz:jeder rechtliche Mangel des Begebungsvertrages,
von welcher Art er auch sei, wird dadurch geheilt, daß der Indossatar auf
Grund des Vertrages tatsächlich den Besitz des Wechsels erlangt, es sei denn,
daß er sich beim Erwerbe des Besitzes in schlechtem Glauben befindet
(s. WO. 74). Damit wird der Eigentumserwerb am Wechsel noch unvergleichlich
stärker geschützt als der doch sonst schon hoch privilegierte Eigentumserwerb
an Inhaberpapieren, ein gesetzgeberischer Mißgriff, der sich
nur dadurch erklärt, daß man noch nicht die Zeit gefunden hat, die Regeln
der Wechselordnung über den Eigentumserwerb an Wechseln mit den
Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs über den Eigentumserwerb an Inhaberpapieren
in Übereinstimmung zu bringen.
Beispiele. I. Der wegen Geisteskrankheit entmündigte Braun hat den Wechsel
S. 217 dem Remi gestohlen, mit dem gefälschten Indossament Remi an Neumann versehn
und als angeblicher Vertreter Remis in dessen Namen dem Neumann schenkungsweise
übergeben; und zwar hat er, geisteskrank wie er war, die Schenkung an Neumann nur
als einen Scherz aufgefaßt und war der Meinung, Neumann würde sie gleichfalls nur
als Scherz ansehn; Neumann merkt aber von all den Mängeln, die der Schenkung anhaften
— der Wechsel ist gestohlen, das Indossament gefälscht, der Veräußerer ein entmündigter
Geisteskranker und zugleich ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, die Schenkung
ein Scheingeschäft! — nichts, und diese seine Unkenntnis ist nach Lage des Falls eine
fahrlässige, die Fahrlässigkeit aber nur eine leichte. Hier ist Neumann rechtsgültig Eigentümer
des Wechsels geworden! Denn alle jene Mängel der Schenkung sind dadurch geheilt,