Inhaltsverzeichnis : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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schwemmung  durch  die  Oder  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande
vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Oppeln.

K.  2.

Dem  Verbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  wasserfreier  tüchtiger
  Deiche  in  denjenigen  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,  um  die
Grundstücke  der  Insel  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand
der  Oder  und  des  Mühlgrabens  zu  sichern.  —  Für  die  Ausführung  dieser
Arbeiten  ist  der  vom  Baurath  Rampoldt  unterm  10.  Dezember  1859.  entworfene
Kostenanschlag  sub  A.  nebst  dem  dazu  gehôrigen  Erläuterungsberichte  maaßgebend.
Ebenso  ist  die  darin  vorausgesetzte  und  auf  der  von  dem  Feldmesser  Kapler
entworfenen  Karte  von  Wilhelmsthal  markirte,  durch  die  bisherigen  Schutzanlagen
vorgezeichnete  Richtung  der  Deiche  inne  zu  halten.

Erhebliche  Abweichungen  davon  bleiben  der  Genehmigung  der  Staats=Verwaltungsbehörden
  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  vorbehalten.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  Deckwerke  am  Stromufer  oder  im
Vorlande  nöthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  auszuführen,  vorbehaltlich
  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtere,  deren  bisherige  Verbindlichkeit
dadurch  nicht  aufgehoben  wird.

Wo  die  Deiche  zugleich  als  Straßen  dienen,  hat  sich  der  Deichverband
wegen  gehbriger  Unterhaltung  derselben  als  solche  an  die  Wegepolizei-Behörde
zu  wenden.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  Entwaͤsserungsgraͤben  auf  der  Oderinsel  ist  auch
fernerhin  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  dieselbe  bisher  oblag.  Die  kuͤnftige
  Unterhaltung  des  Durchlasses  unter  dem  Querdamm  an  der  Schloßwiese,
durch  welche  die  Grundstuͤcke  von  Wilhelmsthal  nach  der  Oderschleuse  oberhalb
des  Ostrovek  entwaͤssert  werden,  liegt  den  Besitzern  dieser  Grundstuͤcke  einschließlich
des  Fiskus  nach  dem  Kataster  ob.

Die  regelmaͤßige  Raͤumung  der  Hauptgraͤben  und  die  Instandhaltung
des  Querdammes  nebst  der  Rinne  wird  aber  unter  die  Kontrole  und  Schau
der  Deichverwaltung  gestellt.  «

Das  Wasser  der  Hanptgraͤben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen;
die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten

geschehen.

(Nr.  6408.  .  4.