Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Generalverordnung  vom  19.  Januar  1901.  357

Im  Falle  unter  3.  kann  jedoch  von  einem  Widerspruche
  abgesehen  und  die  Zustimmung  erteilt  werden,
wenn  eine  Gefährdung  des  Staatswaldes  weder  zur
Zeit  der  Errichtung  noch  für  die  Zukunft  zu  befürchten  ist.

II.  Gegen  die  Errichtung  von  Gebäuden,  von  denen
eine  Schädigung  oder  erhebliche  Belästigung  des  Staatswaldes
  durch  Rauch,  Ruß,  Wasserverunreinigung,  nachteilige
  Gase  oder  üble  Ausdünstungen  zu  befürchten
steht,  ist,  gleichviel  ob  das  Gebäude  in  einer  größeren
oder  geringeren  Entfernung  als  30  m  von  der  Holzbestandsgrenze
  errichtet  werden  soll,  und  mithin  auch
dann  Widerspruch  zu  erheben,  wenn  die  Entfernung
des  Baues  vom  Staatsforste  60  m  oder  mehr  beträgt
  und  die  Oberforstmeisterei  vom  Bauvorhaben
auf  anderem  Wege  als  durch  die  Baupolizeibehörde
Kenntnis  erhält.

III.  Erscheinen  in  einzelnen  Fällen  der  unter  l  und  II
erwähnten  Art  die  Interessen  des  Staatswaldes  genügend
  gewahrt,  wenn  vom  Bauunternehmer  gewisse
Bedingungen  beobachtet  werden,  so  ist  von  einem  bedingungslosen
  Widerspruche  abzusehen,  die  Zustimmung
vielmehr  davon  abhängig  zu  machen,  daß  sich  der  Bauunternehmer
  den  Bedingungen  in  rechtsverbindlicher
Weise  unterwirft,  und,  soweit  eine  grundbücherliche  Verlautbarung
  zulässig  ist,  in  die  Eintragung  der  übernommenen
  Beschränkungen  und  Belastungen  seines
Grundstüchs  auf  dem  für  dasselbe  bestehenden  Grundbuchblatte
  willigt.

Ubernimmt  hierbei  der  Bauunternehmer  baurechtliche
  Verpflichtungen  der  in  §  2  Abs.  1  des  Allg.  Baugesetzes
  gedachten  Art,  welche  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  können,  so  sind  dieselben  von  ihm
schriftlich  abzugeben  oder  in  eine  behördliche,  von  ihm
zu  unterzeichnende  Miederschrift  aufzunehmen.  Diese
Niederschrift  ist  der  Baupolizeibehörde  einzureichen.  Ist
für  die  betreffende  Gemeinde  ein  Oblastenbuch  angelegt,
so  ist  die  Verlautbarung  solcher  baurechtlicher  Verpflich-