Generalverordnung vom 19. Januar 1901. 357
Im Falle unter 3. kann jedoch von einem Widerspruche
abgesehen und die Zustimmung erteilt werden,
wenn eine Gefährdung des Staatswaldes weder zur
Zeit der Errichtung noch für die Zukunft zu befürchten ist.
II. Gegen die Errichtung von Gebäuden, von denen
eine Schädigung oder erhebliche Belästigung des Staatswaldes
durch Rauch, Ruß, Wasserverunreinigung, nachteilige
Gase oder üble Ausdünstungen zu befürchten
steht, ist, gleichviel ob das Gebäude in einer größeren
oder geringeren Entfernung als 30 m von der Holzbestandsgrenze
errichtet werden soll, und mithin auch
dann Widerspruch zu erheben, wenn die Entfernung
des Baues vom Staatsforste 60 m oder mehr beträgt
und die Oberforstmeisterei vom Bauvorhaben
auf anderem Wege als durch die Baupolizeibehörde
Kenntnis erhält.
III. Erscheinen in einzelnen Fällen der unter l und II
erwähnten Art die Interessen des Staatswaldes genügend
gewahrt, wenn vom Bauunternehmer gewisse
Bedingungen beobachtet werden, so ist von einem bedingungslosen
Widerspruche abzusehen, die Zustimmung
vielmehr davon abhängig zu machen, daß sich der Bauunternehmer
den Bedingungen in rechtsverbindlicher
Weise unterwirft, und, soweit eine grundbücherliche Verlautbarung
zulässig ist, in die Eintragung der übernommenen
Beschränkungen und Belastungen seines
Grundstüchs auf dem für dasselbe bestehenden Grundbuchblatte
willigt.
Ubernimmt hierbei der Bauunternehmer baurechtliche
Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 des Allg. Baugesetzes
gedachten Art, welche nicht in das Grundbuch
eingetragen werden können, so sind dieselben von ihm
schriftlich abzugeben oder in eine behördliche, von ihm
zu unterzeichnende Miederschrift aufzunehmen. Diese
Niederschrift ist der Baupolizeibehörde einzureichen. Ist
für die betreffende Gemeinde ein Oblastenbuch angelegt,
so ist die Verlautbarung solcher baurechtlicher Verpflich-