Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Hinsichtlich  des  Nachweises,  daß  die  Benachrichtigung  erfolgt
ist,  findet  Artikel  46  Satz  I  der  Wechselordnung  Anwendung.  Auch
genügt  im  Wechselprozesse  zur  Berücksichtigung  des  Anspruchs
auf  die  weitere  Erhöhung  der  Wechselsumme  die  Glaubhaftmachung,
daß  die  Benachrichtigung  erfolgt  ist.

S  3.

Der  Bezogene  ist  berechtigt,  den  Wechsel  an  dem  aus  der
Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914  sich  ergebenden  Zahlungstag
  oder  innerhalb  einer  Woche  nach  diesem  Zahlungstag  im  Geschäftslokal
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  in  der  Wohnung  des
Gläubigers  einzulösen;  bei  einer  solchen  Einlösung  braucht  der
Zinsenzuschlag  nur  für  die  Zeit  bis  zur  Einlösung  entrichtet  zu
werden.  Macht  der  Bezogene  eine  Teilzahlung,  so  ist  der  Zinsenzuschlag
  für  die  Zeit  nach  dieser  Zahlung  nur  auf  den  nichtgezahlten
Betrag  zu  entrichten;  die  geleistete  Zahlung  ist  zunächst  auf  die
bis  zur  Zahlung  aufgelaufenen  Zinsen  anzurechnen.

54.

Für  Wechsel,  bei  denen  die  Zeit  der  Vorlage  zur  Zahlung  und
der  Protesterhebung  durch  die  Bekanntmachungen,  betreffend  Zahlungsverbot
  gegen  England,  Frankreich  und  Rußland,  vom  30.  September,
  20.  Oktober  und  19.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  $.  421,
443,  479)  hinausgeschoben  ist,  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
dieser  Bekanntmachungen.  Bei  solchen  Wechseln  findet  die  Erhöhung
  der  Wechselsumme,  die  in  den  Bekanntmachungen  vom
12.  August  und  vom  22.  Oktober  1914  und  der  gegenwärtigen  Verordnung
  vorgesehen  ist,  nicht  statt.

85.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Geltendmachung
  von  Ansprüchen  von  Personen,  die
im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.

Vom  7.  August  1914.

81,

Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  sowie  Juristische
Personen,  die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  können  vermögensrechtliche
  Ansprüche,  die  vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden  sind,  bis  zum
31.  Oktober  1914  vor  inländischen  Gerichten  nicht  geltend  machen.

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