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Hinsichtlich des Nachweises, daß die Benachrichtigung erfolgt
ist, findet Artikel 46 Satz I der Wechselordnung Anwendung. Auch
genügt im Wechselprozesse zur Berücksichtigung des Anspruchs
auf die weitere Erhöhung der Wechselsumme die Glaubhaftmachung,
daß die Benachrichtigung erfolgt ist.
S 3.
Der Bezogene ist berechtigt, den Wechsel an dem aus der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 sich ergebenden Zahlungstag
oder innerhalb einer Woche nach diesem Zahlungstag im Geschäftslokal
und in Ermangelung eines solchen in der Wohnung des
Gläubigers einzulösen; bei einer solchen Einlösung braucht der
Zinsenzuschlag nur für die Zeit bis zur Einlösung entrichtet zu
werden. Macht der Bezogene eine Teilzahlung, so ist der Zinsenzuschlag
für die Zeit nach dieser Zahlung nur auf den nichtgezahlten
Betrag zu entrichten; die geleistete Zahlung ist zunächst auf die
bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen.
54.
Für Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und
der Protesterhebung durch die Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. September,
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. $. 421,
443, 479) hinausgeschoben ist, bewendet es bei den Vorschriften
dieser Bekanntmachungen. Bei solchen Wechseln findet die Erhöhung
der Wechselsumme, die in den Bekanntmachungen vom
12. August und vom 22. Oktober 1914 und der gegenwärtigen Verordnung
vorgesehen ist, nicht statt.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 7. August 1914.
81,
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie Juristische
Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche
Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum
31. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten nicht geltend machen.
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