Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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148.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund,  die  künftige
Verwendung  der  jetzigen  Strafanstalten,  sowie  die  Vollstreckung  von  Strafen
betreffend;

vom  19.  December  1870.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  mit  dem
1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  treten  wird,  machen  sich  einige  von  derselben  Zeit  an
in  Anwendung  zu  bringende  Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  jetzigen  Strafanstalten,
  sowie  über  die  Vollstreckung  von  Strafen  erforderlich.  Demgemäß  wird,  mit
Allerhöchster  Genehmigung,  Folgendes  andurch  verordnet:

&  1.  Die  Zuchthausstrafe  wird  wie  bisher  in  der  Strafanstalt  zu  Waldheim
verbüßt.

&2.  Die  Gefängnißstrafe  wird,  sofern  sie  die  Dauer  von  vier  Monaten  nicht  übersteigt,
  in  den  Gerichtsgefängnissen,  sofern  sie  von  einer  längeren  Dauer  ist,  in  den
Strafanstalten  zu  Zwickau,  Hoheneck  und  Hubertusburg  verbüßt,  und  zwar  dergestalt,
daß  die  Strafe  von  den  Männern  zu  Zwickau,  von  den  Frauenspersonen,  nach  Maßgabe
  der  zeitherigen  Vorschriften,  in  Hoheneck,  beziehendlich  in  Hubertusburg  verbüßt
  wird.

6  3Festungshaft  wird  in  dem  zeitherigen  Landesgefängnisse  zu  Hubertusburg
verbüßt.

&4.  Haft  wird  in  den  Arrestlocalen  der  Untersuchungsbehörden  verbüßt.

85.  Arbeitshausstrafen,  welche  erst  nach  dem  1.  Januar  1871  auf  Grund  von
Verurtheilungen  nach  den  bisherigen  strafrechtlichen  Vorschriften  zu  verbüßen  sind,
werden,  soviel  die  verurtheilten  Männer  betrifft,  in  der  Strafanstalt  zu  Zwickau,  und,
soviel  die  verurtheilten  Frauenspersonen  betrifft,  in  den  Strafanstalten  zu  Hubertusburg
  und  zu  Hoheneck,  wie  nach  dem  Strafgesetzbuche  für  den  Norddeutschen  Bund  erkannte
  Gefängnißstrafen  verbüßt.  Die  Bestimmung  darüber,  ob  eine  Frauensperson
nach  Hubertusburg  oder  Hoheneck  einzuliefern  sei,  richtet  sich  nach  den  zeitherigen  Vorschriften.


66.  Gefängnißstrafen,  welche  nach  den  jetzt  geltenden  strafrechtlichen  Vorschriften
erkannt  worden  sind  oder  noch  erkannt  werden,  sind  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
in  den  Gerichtsgefängnissen  oder  beziehendlich  in  dem  zeitherigen  Landesgefängnisse  zu
Hubertusburg  zu  verbüßen.