Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und  die
Bilanz  (F.  26.);  "

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der
Bilanz;

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionairen  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
Remuneration  oder  Tantieme.

C.  29.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General-  unträge  ein.
versammlung  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt  wer-  zelner  Abtioden,
  daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Hankelegesefhuchen  noch  in  die  öffent.
lich  zur  Versammlung  einladende  Bekimntmachung  aufgenommen  werden  können,
widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
zu  vertagen  ist.

C.  30.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in  nußerordent
denen  der  Verwaltungsrath  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig  erachten;  auf  lche  Omneral-Antrag
  der  Aktionaire,  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,  wenn  ein  besanmlun.
solcher  Mntrag  uner  Deposition  des  zehnten  Theils  der  emittirten  Aktien  und  unter
Angabe  der  Gründe  und  des  Zwecks  beim  Verwaltungsrathe  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedeutet  werden.

G.  31.

Außer  den  im  F.  28.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  Nethwendigeit
  ei

Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:  u  eer

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen  lung.
Zweck  hinaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;


(Nr.  7064.)  2)  zur