56 Landesverwaltungsgesetz. §§ 101—103.
Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßf
Keltadem gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zuellt
ist.
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Etsche Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die cheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden.
§. 101. Das Gericht, an welches die Sache in den
Fällen der §§. 99, 100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren
Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu
treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschluf e
des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, so—
wie in den Fällen des 8 100 die dem Aufhebungsbeschlusse
zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als maßgebend
zu betrachten.
— Bisher Verw. Ger. Ges. 70a. —
Civ. Proz. O. 8 528.
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens.
§. 102. Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei.
— Bisher Verw. Ger. Ges. 9 71.—
Vollmachten sind stempelpflichtig. Erl. vom 7. November 1876 (Min. Bl.
1877, S. 276). ·
8. 103. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten
und die baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die er—
forderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur
Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des
obsiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit
zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder
dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind. An baaren
Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen
Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem
Oberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht
mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren
eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen haben