Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

56  Landesverwaltungsgesetz.  §§  101—103.

Tage,  an  welchem  der  Partei  und  bei  mangelnder  Prozeßf
  Keltadem  gesetzlichen  Vertreter  derselben  das  Urtheil  zuellt
  ist.

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Etsche  Rechtsmittel  sind  insoweit  zulässig,  als  sie  gegen
die  cheidungen  der  mit  den  Klagen  befaßten  Gerichte  überhaupt

  stattfinden.

§.  101.  Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  in  den
Fällen  der  §§.  99,  100  gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren
  Verfahren  und  bei  der  von  ihm  anderweitig  zu
treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschluf  e
des  Oberverwaltungsgerichts  aufgestellten  Grundsätze,  so—
wie  in  den  Fällen  des  8  100  die  dem  Aufhebungsbeschlusse
zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  als  maßgebend
  zu  betrachten.

—  Bisher  Verw.  Ger.  Ges.  70a.  —
Civ.  Proz.  O.  8  528.

4.  Von  den  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

§.  102.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.
—  Bisher  Verw.  Ger.  Ges.  9  71.—
Vollmachten  sind  stempelpflichtig.  Erl.  vom  7.  November  1876  (Min.  Bl.
1877,  S.  276).  ·

8.  103.  Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten
und  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens,  sowie  die  er—
forderlichen  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theils  zur
Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  des
obsiegenden  Theils  hat  der  unterliegende  Theil  nur  insoweit
  zu  erstatten,  als  dieselben  für  Wahrnehmung  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder
dem  Oberverwaltungsgerichte  zu  zahlen  sind.  An  baaren
Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen
  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem
Oberverwaltungsgerichte  kann  die  obsiegende  Partei  nicht
mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren
eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben