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oder zu ihrem Restbetrage zu kündigen, um einen geringeren Zinsfuß für sich
zu erlangen, so sollen die dadurch erlangten Vortheile gleichmäßig auch der
Fürstlich Schwarzburg-Sondershäuser Skaarsregierung zu Gunsten gehen, und
es wird demgemäß vorbehalten, die G. 5. 7. 10. 11. 12. 21. und 24. danach
zu amendiren.
g. 26.
Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transport=
mitteln und allem Zubehör für Rechnung der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
offentlich versleigert, wenn diese eine oder die andere der ihr auferlegten Kon-
zessionsbedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen
einer endlichen Frin- von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
F. 27.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Zweigbahn, es mögen
solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung ver-
anlaßt werden, kann die Thüringische Eisenbahngesellschaft von den beiden
Staaten einen besonderen Ersatz nicht verlangen.
*'
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch Konzessions-Urkunde
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844. beslätigten Statutes der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft und deren landesherrlich genehmigte Nach-
kräge auch auf das Unternehmen des Baues und Betriebes der Dietendorf-
Arnsiädter Bahn Anwendung.
Auch sind, insoweit durch diesen Vertrag und den noch erforderlichen
weiteren Statutennachtrag nicht ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen
der Gesellschaftsstatuten mit ihren Nachträgen für die Verwaltung des neuen
Unternehmens maaßgebend.
So geschehen Erfurt, am 7. Juli 1865.
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
L. Braun. v. Nostitz. Dr. Reinhard.
v. Wolffersdorf. Kräger. Herrmann.
Franz Wilke. Eichel. K. Riemann.
Hartnack.
(Nr. 6273—624) (Nr. 6274.)