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5. Dezember 1867., wie derselbe bei der höheren Revision festgestellt ist, die darin
bezeichneten Anlagen herzustellen. Aufgabe des Verbandes es auch, auf dem
zu den gemeinsamen Verbandsanlagen gehörigen Hafsstaudamn Behufs Be-
nutzung desselben zu einer Fahrstraße in angemessener tfernung von einander
vier Ausweichestellen von achtzehn Fuß Breite, desgleichen auf diesem Damme
eine Brücke über den denselben durchschneidenden Wasserzug) die sogenannte
Rinme, anzulegen.
Albänderungen des Meliorationsplans, welche etwa im Laufe der Aus-
hrung zweckmäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
gz. 3.
Die lunttehaltung aller gemeinschaftlichen Verbandsanlagen (J. 2.), sowie
die Sorge für den in dem Interesse des Verbandes nothwendigen Betrieb der-
selben und die Besoldung der hierzu erforderlichen Beamten und Arbeiter, so-
weit jene nicht ein Ehrenamt bekleiden, liegt ebenfalls dem Verbande ob. Die
durch das Befahren des Haffstaudammes entstehenden, im Falle des Streits nach
S. 11. schiedsrichterlich festzustellenden Mehrkosten der Unterhaltung desselben, so-
wie die Kosten der Unterhaltung der über die Rinne anzulegenden Brücke, wer-
den allein von denjenigen Besitzern, die bei der Benutzung des qu. Dammes
als Fahrstraße ein Interesse haben, nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht zu
den gemeinsamen Verbandsanlagen getragen.
Im Uebrigen verbleibt die Unterhaltung der im Meliorationsbezirke belegenen
Gräben, Dämme, Wege und Brücken denjenigen, welchen dieselbe bisher oblag.
Die ordentliche Unterhaltung derjenigen dieser Anlagen, bei welchen mieß
rere Genossen ein Interesse Haben! wird unter die Kontrole und Schau des
Verbandsvorstandes gestellt. Dieser ist, falls mehrere hierbei interessirt sind, auch
befugt, die Anlage neuer, sowie die Erweiterung der bestehenden Gräben anzuordnen.
Die hieraus entstehenden Mehrkosten der ersten Ausführung werden vom Ver-
bande, die der Unterhaltung von den dabei speziell Betheiligten getragen.
Das a in den Gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Vorstehers von Privatpersonen nicht aufgestaut werden, und jeder Grundbesitzer
in dem Verbande hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich ent-
ledigen will, in die von dem Verbande zu unterhaltenden gemeinsamen Graben-
anlagen zu verlangen.
KC. 4.
Die Beiträge zur Erfüllung der dem Verbande obliegenden Verpflichtungen
werden von sämmtlichen Genossen nach Maaßgabe der aus den gemeinschaftlichen
Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht.
Zu diesem Behufe wird von dem Vorstande unter Leitung eines Regie-
ungsfommisurs ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grundstücke nach Maaß-
abe der Flächengröße, sowie der verschiedenen Höhenlage und Bonität der
rundstücke aufgestellt. Dasselbe wird den einzelnen Eemandevorstänonn, sopit
en