Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichlerliche  Entscheldungen.  389

Frage  an,  daß  auch  im  Anwaltsprocesse  der  Betrieb  der
Zustellungen  nicht  dem  Anwaltszwange  unterliege,  daß
der  Proceßbevollmächtigte  einer  Partei  sich  für  den  Betrieb
  der  Zustellungen  nach  §  77  CPO.  einen  Vertreter
bestellen  könne,  daß  dieser  Vertreter,  auch  wenn  er  bei
dem  Proceßgerichte  nicht  zugelassen  sei,  die  Zustellungen
rechtswirksam  bethätige  und  daß  er  in  diesem  Falle  auch
ausschließlich  zur  Beglaubigung  der  zuzustellenden  Schriftstücke
  befugt  sei.  Er  führt  weiter  aus,  daß  der  zur  Bewirkung
  der  Zustellung  bestellte  Vertreter  des  Proceßbevollmächtigten
  auch  die  Zustellungsform  des  §  181
wählen  könne.  Allein  eine  Erörterung  dieses  letzteren
Punctes  erscheint  nicht  erforderlich,  weil  die  durch  F.  bethätigte
  Zustellung  von  Anwalt  zu  Anwalt  nicht  gerügt
und  deshalb  auch  nicht  zu  beanstanden  ist.  Was  die
übrigen  Momente  anbelangt,  so  stützt  der  Revisionskläger
seine  Behauptung,  daß  auch  im  Anwaltsprocesse  der  Anwaltszwang
  auf  den  Betrieb  der  Zustellungen  sich  nicht
erstrecke,  auf  den  Plenarbeschluß  der  vereinigten  Civilsenate
  des  Reichsgerichts  vom  3.  Januar  1887  (Entsch.
Bd.  13  S.  392)  und  auf  die  in  den  Entsch.  des  R.
Bd.  24  S.  418  und  Bd.  33  S.  399  mitgetheilten  Urtheile.
Allein  durch  diese  Allegate  wird  die  revisionsklägerische
Aufstellung  keineswegs  bestätigt.  Der  Plenarbeschluß
vom  3.  Januar  1887  stellt  lediglich  den  im  vorwürfigen
Falle  gar  nicht  in  Frage  kommenden  Rechtssatz  fest,  daß
im  Anwaltsprocesse  die  Gültigkeit  einer  Zustellung  nicht
dadurch  beeinträchtigt  wird,  daß  der  Gerichtsvollzieher
den  Zustellungsauftrag  von  der  Partei  (Herrin  des
Processes)  selbst  in  ihrem  eigenen  Namen  erhalten  hat.
Durch  das  Urtheil  in  Bd.  24  ist  nur  die  von  der  hier
streitigen  grundverschiedenen  Frage,  ob  das  Urtheil
auch  durch  einen  anderen  Anwalt,  als  den  Proceßbevollmächtigten
  gültig  zugestellt  werden  könne,  bejahend  entschieden,
  und  das  Urtheil  in  Bd.  33  spricht  geradezu
gegen  den  Revisionskläger.  Denn  wenn  in  demselben