Oberstrichlerliche Entscheldungen. 389
Frage an, daß auch im Anwaltsprocesse der Betrieb der
Zustellungen nicht dem Anwaltszwange unterliege, daß
der Proceßbevollmächtigte einer Partei sich für den Betrieb
der Zustellungen nach § 77 CPO. einen Vertreter
bestellen könne, daß dieser Vertreter, auch wenn er bei
dem Proceßgerichte nicht zugelassen sei, die Zustellungen
rechtswirksam bethätige und daß er in diesem Falle auch
ausschließlich zur Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke
befugt sei. Er führt weiter aus, daß der zur Bewirkung
der Zustellung bestellte Vertreter des Proceßbevollmächtigten
auch die Zustellungsform des § 181
wählen könne. Allein eine Erörterung dieses letzteren
Punctes erscheint nicht erforderlich, weil die durch F. bethätigte
Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht gerügt
und deshalb auch nicht zu beanstanden ist. Was die
übrigen Momente anbelangt, so stützt der Revisionskläger
seine Behauptung, daß auch im Anwaltsprocesse der Anwaltszwang
auf den Betrieb der Zustellungen sich nicht
erstrecke, auf den Plenarbeschluß der vereinigten Civilsenate
des Reichsgerichts vom 3. Januar 1887 (Entsch.
Bd. 13 S. 392) und auf die in den Entsch. des R.
Bd. 24 S. 418 und Bd. 33 S. 399 mitgetheilten Urtheile.
Allein durch diese Allegate wird die revisionsklägerische
Aufstellung keineswegs bestätigt. Der Plenarbeschluß
vom 3. Januar 1887 stellt lediglich den im vorwürfigen
Falle gar nicht in Frage kommenden Rechtssatz fest, daß
im Anwaltsprocesse die Gültigkeit einer Zustellung nicht
dadurch beeinträchtigt wird, daß der Gerichtsvollzieher
den Zustellungsauftrag von der Partei (Herrin des
Processes) selbst in ihrem eigenen Namen erhalten hat.
Durch das Urtheil in Bd. 24 ist nur die von der hier
streitigen grundverschiedenen Frage, ob das Urtheil
auch durch einen anderen Anwalt, als den Proceßbevollmächtigten
gültig zugestellt werden könne, bejahend entschieden,
und das Urtheil in Bd. 33 spricht geradezu
gegen den Revisionskläger. Denn wenn in demselben