Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

432
Württemberg  befindlichen  Gräflichen  Familienfideikommisses  verzichtet,  und  der  Erbgraf
Gottfried  von  Pückler-Limpurg  in  Folge  dieses  Verzichts  den  Besitz  des  genannten
Fideikommisses  nebst  den  diesem  Besitz  anhaftenden  Rechten  und  Lasten  antritt.

Da  dieser  Vertrag  gegen  die  Landesverfassung  und  die  bestehenden  Gesetze  nicht
verstößt,  so  wird  derselbe  in  Gemäßheit  Allerhöchster  Entschliezung  vom  27.  August  d.  Is.
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  September  1902.

Für  den  Staatsminister  der  Justiz:  Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Schoenhardt.  Haag.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Ermittlung  der  in  Fabriken  und  sonstigen  der  Gewerbeaufsicht  unterstehenden
Anlagen  beschäftigten  Arbeitskräfte.  Vom  16.  September  1902.
Auf  Grund  des  §.  139b  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:
I.  Arbeitgeber,  welche  Arbeiter  beschäftigen:
1)  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  auf  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen,  auf
Werften  und  in  solchen  Ziegeleien,  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und
Gruben,  die  nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben
werden,
2)  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch  betriebenen
Brüchen  oder  Gruben,
3)  in  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  2c.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend  zur  Verwendung
  kommen,
4)  in  Werkstätten,  auf  welche  gemäß  §.  154  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  die
Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139b  ausgedehnt  worden  sind,
sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  alljährlich,  erstmals  für  das
Jahr  1902,  diejenigen  statistischen  Mittheilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbeiter